Nach § 41 EnWG sind dem Kunden vor Vertragsabschluß verschiedene Regelungen anzubieten. In der Praxis sieht das so aus : \"Zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs bitten wir Sie um Erteilung einer Einzugsermächtigung. Die Bedingungen und Mehrkosten von alternativen Zahlungsweisen können Sie am einfachsten unter nebenstehender Servicenummer erfragen.\" Diese \"Servicenummer\" ist eine kostenpflichtige Hotline und die Angestellten am anderen Ende der Leitung wissen schon mit dem Ausdruck \"alternative Zahlungsweise\" nichts anzufangen. Da der Versorger gesetzlich verpflichtet ist, andere Zahlungsweisen anzubieten, bezweifele ich, dass dieses Verfahren rechtmässig ist.