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Autor Thema: Wie setze ich einen günstigen Tarif durch?  (Gelesen 7502 mal)

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Offline Black

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Wie setze ich einen günstigen Tarif durch?
« Antwort #15 am: 12. November 2009, 17:28:49 »
Zitat
Original von nomos
Da hat doch eben der VZBV ein passendes Urteil erwirkt.
(...)

[Urteil des Kammergerichts Berlin vom 30. April 2009, Az. 23 U 243/08] [/list]

Passendes Urteil? Das ist ein Urteil über die Zulässigkeit von Sondergebühren für Kreditkarten/Geldkarten beim online Buchen von Flügen. Das Gericht bemängelte, dass im dortigen Fall jede (!) Zahlungsart eine \"Sondergebühr\" auslösen sollte.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Wie setze ich einen günstigen Tarif durch?
« Antwort #16 am: 12. November 2009, 20:25:31 »
Zitat
Original von Black
Passendes Urteil? Das ist ein Urteil über die Zulässigkeit von Sondergebühren für Kreditkarten/Geldkarten beim online Buchen von Flügen. Das Gericht bemängelte, dass im dortigen Fall jede (!) Zahlungsart eine \"Sondergebühr\" auslösen sollte.
    Ja, das passt. Das und das bereits geschriebene, dürfte generell gelten und nicht als Sonderfall nur auf Fluggesellschaften beschränkt sein.
     
    Eine Kreditkartengebühr dürfte danach nur verlangt werden, wenn auch ein gängiger kostenfreier Zahlungsweg geboten wird. Ich gehe davon aus, dass z.B. die in § 41 EnWG vorgeschriebene Bestimmung über die Zahlungsweise genau so selbstverständlich kostenfrei geregelt werden muss. Der Schuldner hat die Pflicht entsprechend der Vereinbarung zu zahlen, der Gläubiger hat die Pflicht den Preis anzunehmen. Die Bezahlung einer Gebühr oder die Übernahme von Kosten der Verbuchung oder Buchungsgebühren der Kreditinstitute ist da nicht drin. Nimmt der Versorger die Zahlung so nicht an befindet er sich im Annahme- oder Gläubigerverzug (§ 293 BGB). Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Von einer Zahlung von Gebühren oder Kosten für den Vorgang ist da keine Rede (§ 362 BGB).

    Bei dieser Gelegenheit gleich noch was Gebühren im Zusammenhang mit dem Lastschrifteinzug betrifft, hat das Oberlandesgericht Hamm ebenfalls gegen eine Fluggesellschaft in zweiter Instanz (31.01.2008, Az: 17 U 112/07) entschieden, dass eine per AGB pauschal erhobene Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 für Rücklastschriften unzulässig sei. Das Gericht befand, dass eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,00 gerechtfertigte Kosten in erheblichem Maße übersteige. Der BGH qualifizerte in letzter Instanz die erhobenen Bearbeitungsgebühren in Höhe von EUR 50,00 als rechtswidrig (BGH, Urt. v. 17.09.2009, Az: Xa ZR 40/08 ) . Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die tatsächlichen Kosten der Bearbeitung in der Regel sehr viel geringer sind. Wichtig dabei ist insbesondere die Feststellung der obersten deutschen Zivilrichter, dass Schadensersatz nur für die tatsächlichen Kosten der Rücklastschrift verlangt werden kann, nicht jedoch für den eigenen Aufwand. Auch dieser Grundsatz wird sicher nicht nur für Fluggesellschaften gelten.

Offline Christian Guhl

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Wie setze ich einen günstigen Tarif durch?
« Antwort #17 am: 15. November 2009, 16:38:43 »
Nach § 41 EnWG sind dem Kunden vor Vertragsabschluß verschiedene Regelungen anzubieten. In der Praxis sieht das so aus : \"Zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs bitten wir Sie um Erteilung einer Einzugsermächtigung. Die Bedingungen und Mehrkosten von alternativen Zahlungsweisen können Sie am einfachsten unter nebenstehender Servicenummer erfragen.\" Diese \"Servicenummer\" ist eine kostenpflichtige Hotline und die Angestellten am anderen Ende der Leitung wissen schon mit dem Ausdruck \"alternative Zahlungsweise\" nichts anzufangen. Da der Versorger gesetzlich verpflichtet ist, andere Zahlungsweisen anzubieten, bezweifele ich, dass dieses Verfahren rechtmässig ist.

Offline echtgut

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Wie setze ich einen günstigen Tarif durch?
« Antwort #18 am: 21. November 2009, 21:09:41 »
Danke für die brauchbaren Antworten.
Dann wäre es wohl am besten, wenn ich den Energieversorger auf die Gerichtsentscheide hinweise. Die Frage ist nur: Tue ich das besser vor oder nach Abschluss eines neuen Tarifs?

 

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