Energiepreis-Protest > EMB Energie Mark Brandenburg

Berichtigte Rechnungen

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RuRo:
@Heinz K.
Warum lassen Sie es so weit kommen, kostet Zeit, Nerven und verursacht unnötigen Aufwand.

Kürzen Sie im Vorausund springen Sie dem EVU nicht dauernd hinten nach. Sie könnten beispielsweise nur noch das Bezahlen, was Sie tatsächlich monatlich verbrauchen, ggf. verfügen Sie über einen Sondervertrag und können den Preis bis auf das Niveau des Vertragsbeginns drücken!?

Jedenfalls haben Sie zu erkennen gegeben, dass Sie der Preisgestaltung widersprechen. Dies ist in angemessener Frist nach Erhalt der Jahresabrechnung gegenüber dem EVU zum Ausdruck zu bringen. Nach m.E. haben Sie Ihrer Pflicht genügt und ihren Widerspruch eindeutig zum Ausdruck gebracht. Sie werden mit dem EVU ohne gerichtliche Auseinandersetzung wohl nicht mehr zu einer gemeinsamen Abrechnungsgrundlage gelangen  :rolleyes:

userD0010:
@ Heinz K

Natürlich  m ü s s e n   Sie jeglicher Rechnungs-Neukonstruktion widersprechen.
Das muss kein großartiger Aufsatz sein, sondern einfach der Verweis auf Ihre bisherigen Widerspruchsschreiben, die uneingeschränkt für bisherige und auch künftige Auslegungen von Ab- und Berechnungen gültig sind und bleiben.

Dass Ihr EVU jegliche Widerspruchsschreiben ignorieren, ist doch wohl aus deren Sicht selbstverständlich und sollte nicht dazu führen, dass Sie die Angelegenheit schleifen lassen.

Und übrigens sollte jeglicher Widerspruch gegen die Handlungen Ihres EVU alle Mühe wert sein, oder?

Heinz K.:
Natürlich habe ich meine Zahlungen an die EMB seit 2005 gekürzt. Ich habe auch damals sofort diesen Neuberechnungen widersprochen und das auch auf künftige Neuberechnungen bezogen.

Mir war nur bisher unbekannt, das ich in jedem Jahr den jeweiligen Neuberechnungen der EMB widersprechen muss.

Kann es sein, das dadurch die Verjährungszeiten nicht wirksam werden ?

Heinz

bolli:

--- Zitat ---Original von Heinz K.
Kann es sein, das dadurch die Verjährungszeiten nicht wirksam werden ?
Heinz
--- Ende Zitat ---
Das kommt auf die Art der Abrechnung an. Wenn Sie jährlich eine Abrechnung über Ihren verbrauch und darauf basierend die Nennung der zu leistenden Zahlung bekommen OHNE das in dieser Rechnung die früheren Zahlungen (oder eben auch Nichtzahlungen) erwähnt werden, also man Ihre Altforderungen nicht jedesmal mitführt, so hat diese auf jeden Fall mal keine Auswirkungen auf die Verjährung.
Wie es sich bezüglich der Verjährung verhält, wenn man diese Altforderungen in jedem Jahr Ihnen gegenüber mittels der aktuellen Rechnung neu geltend macht, kann ich nicht genau sagen, meine aber, dass auch hier eine Verjährung eintritt, sofern diese \'Alt\'Forderungen nicht mittels Mahnbescheid/Gerichtsverfahren geltend gemacht werden.

Jede Rechnung/Abrechnung stellt für sich genommen eine forderungsbegründende Grundlage dar, der Sie am Besten auch jedesmal expliziet widersprechen sollten. Ob Sie bei dem 2. Widerspruch (also wenn auf Ihren Widerspruch gegen die Jahresabrechnung nochmals eine Rechnung kommt) nochmals ausführlich widersprechen oder einfach auf Ihren ltzten Widerspruch verweisen, dürfte egal sein. Aber widersprechen halte ich für wichtig, um sicher zu gehen. Wer weiss, was das Gericht sonst später in irgendwelche \'Nichthandlungen\' reininterpretiert.
Da gibt\'s schon interessante Beispiele für die kreativen Gedanken der Richter/-innen.

Heinz K.:
Dann widerspreche ich dieser Neuberechnung und verweise auf meine korrigierte Rechnung, die ich nach der ersten Jahresverbrauchsabrechnung in diesem Jahr der EMB habe zukommen lassen.
So bin ich wahrscheinlich auf der sicheren Seite.

Heinz

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