@Black
Original von Black
Im damals vom BGH entschiedenen Fall lag ein solches Äquivalenzverhältnis ja auch vor.
Und beim Grundversorgungstarif der Rhenag für Kleinstverbraucher wohl nicht?
Bei jedem Vertrag, bei dem sich die Parteien
auf Preis und Leistung geeinigt haben, liegt eben dadurch ein
vereinbartes Äquivalenzverhältnis vor. Für dieses ist es nicht von Interesse, ob der vereinbarte Preis nun die Kosten deckt oder aber nicht. Wie ich wohl von Ihnen gelernt habe, fragt im Supermarkt niemand danach ob der angebotene Preis etwa für Milch nun kostendeckend ist oder aber nicht. Der vereinbarte Preis in Ct/ Liter gilt. Deshalb muss man auch an der Kasse nicht vorsichtshalber noch einmal nachfragen, ob der Preis denn nun auch wirklich kostendeckend sei. Und wenn man Milch im Voraus kauft, die erst später geliefert und die man erst später abholen wird, gilt das gleiche. Seit dem unsere Kaufhalle \"Supermarkt\" heißt, kenne ich es auch gar nicht anders. Die Ertragsschlacht der werktätigen Bevölkerung in der Milchwirtschaft ist nicht mehr Gegenstand des Interesses und der Hauptnachrichtensendungen, ebenso wie die \"Ernteschlacht\" und die Produktionsergebnisse irgend eines Bügeleisenherstellers, der bestrebt ist, seinen Plan vorfristig zu erfüllen.
Ich weiß nun nicht, was Sie eigentlich unter einem \"
Äquivalenzverhältnis\" verstehen, wenn Sie ggf. meinen, ein solches läge bei der
Grundversorgung zum Kleinstverbrauchstarif in einem laufenden Vertragsverhältnis (also nach Vertragsabschluss) noch nicht vor?!
Wenn ich den VIII. Zivilsenat des BGH richtig verstanden habe, soll eine Preisvereinbarung auch darin liegen können, dass jemand zu einem öffentlich bekannt gemachten Allgemeinen Tarif, etwa dem Kleinstverbrauchstarif der Rhenag, Gas aus deren Netz entnommen hat oder aber eine entsprechende Jahresverbrauchsabrechnung ohne Widerspruch und Vorbehalt erklärt zu haben, vollständig bezahlt hatte.
Wenn tatsächlich ein Preissockel vertraglich vereinbart wurde, dann lässt sich an dem nicht rütteln, auch wenn der Sockel dem Versorger plötzlich zu niedrig erscheinen mag, so wie er dem Kunden schon immer zu hoch erschien (was an der besonderen Perspektive des Kleinstkunden liegen kann).
Ist so ein Sockel erst einmal vereinbart, lässt er sich \"nach Billigkeit\" nachträglich nicht mehr verändern, mag er dem einen Vertragsteil nun schon lange unbillig zu hoch oder dem anderen Vertragsteil aber schon lange unbillig zu niedrig erscheinen, schließlich wurde dessen Höhe von beiden Vertragsteilen vertraglich (neu) vereinbart. Das beklagen einige schon länger. Und andere beginnen es erst jetzt langsam zu bedauern.
Ich halte ja nichts von dieser Idee eines vereinbarten Preissockels und meine der Allgemeine Preis der Grundversorgung sei immer wieder anhand der Kosten insgesamt auf seine Billigkeit hin zu kontrollieren und neu zu bestimmen. Der VIII. Zivilsenat des BGH sieht es aber bekanntlich anders. Und Sie waren es, der den
vereinbarten Preissockel beklatscht hat, obschon dieser hin wie her zu recht
absurden Ergebnissen führt.
Billigkeit mag ein unbestimmter Rechtsbegriff sein. Deshalb lässt sich jedoch nicht alles und jedes darunter subsumieren.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass eine einseitige Leistungsbestimmung - soweit sie zulässig und nicht schon etwa durch eine bindende Preisvereinbarung ausgeschlossen ist - stets die Abwägung der gegenläufigen objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks erfordert, in welche weitere Gesichtspunkte einfließen können.
Wie ließe sich nun kontrollieren, ob der von der Rhenag einseitig neu festgsetzte Grundpreis für Kleinstverbraucher bzw. der neue Allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinstverbraucher der Billigkeit entspricht?!
Rhenag könnte sich bei der einseitigen Neubestimmung ja auch vertan haben. Wer früher einen Tarif vorgeblich viel zu niedrig kalkuliert hatte, kann doch mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit nunmehr den selben Tarif viel zu hoch kalkuliert haben.... Möglicherweise wurden nicht berücksichtigungsfähige Kosten mit einbezogen.
Welche Gewichtung wurde bei der notwendigen Abwägung etwa den Interessen der betroffenen Kunden beigemessen, welche Interessen der betroffenen Kunden wurden überhaupt mit in die angestellten Überlegungen eingestellt?