@Black
Ach was. Wenn der Versorger besonders günstige Preise anbietet, zu solchen Verträge abschließt, dann kann er hinterher ohne entsprechenden zwischenzeitlichen Kostenanstieg, der dies allenfalls rechtfertigen könnte, nicht die Preise erhöhen.
Wie kommen Sie denn plötzlich darauf, dass noch kein vertragliches Äquivalenzverhältnis bestünde, dieses erst vom Versorger noch zu bestimmen sei/ bestimmt werden könnte (was ja dann die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises zur Folge hätte?!)
Lesen Sie nur Ihr eigenes \"Geschwätz von Gestern\":Das Äquivalenzverhältnis wurde bereits bei Vertragsabschluss begründet, ggf. bei der letzten unwidersprochenen Preisneufestsetzung vor ein wenigen Monaten sogar neu begründet, wenn man dem VIII. Zivilsenat des BGH in dieser Fiktion folgt.
Das bestehende Äquivalenzverhältnis soll ausdrücklich gewahrt werden, auch wenn es für einen der Vertragsteile
besonders vorteilhaft sei. So hat der BGH es in der Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 ausdrücklich gesagt. Und Sie gehören wohl zu jenen, die dazu bisher laut Beifall klatschten.
Original BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 25
Die Billigkeitskontrolle einer Preiserhöhung darf nicht dazu benutzt werden, in das bisher bestehende Preisgefüge einzugreifen und einen ursprünglich für den Lieferanten besonders vorteilhaften Vertrag in einen Vertrag mit einem anderen Interessenausgleich zu verwandeln (Dreher, ZNER 2007, 103, 107). Die Preisanpassung muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren, das heißt, der Lieferant darf sie nicht vornehmen, um einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen;
Original BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 30
§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beruht insoweit auf den gleichen Erwägungen, mit denen die Wirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kostenelementeklauseln begründet wird. Für diese ist anerkannt, dass sie ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des vereinbarten Gleichgewichts von Preis und Leistung darstellen. Sie dienen dazu, dem Verwender seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und bewahren zugleich den Vertragspartner davor, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen bereits bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315, Tz. 21 f.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202 = NJW-RR 2008, 134, Tz. 19).
Ist die Gewinnspanne negativ, ist diese negative Gewinnspanne gesichert und soll bewahrt werden. Erhöhung derselben ist ganz eindeutig ausgeschlossen.
Eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis ist ausdrücklich nicht zulässig, weil dadurch ja das bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Kunden verschoben würde.
Und eine
Verzehnfachung des Preises für einen besonders sparsamen Gaskunden, der nur 10 kWh im Jahr abnimmt, ist gleich gar nicht drin. Möglicherweise hatte sich der Kleinstverbraucher nur wegen des sehr günstigen Preises für einen Gasanschluss und die Anschaffung eines Gasherdes/ gasbetriebenen Wäschetrockners entschieden. Sein Vertrauen auf den vereinbarten besonders günstigen/ vorteilhaften Preis darf dann nachträglich nicht durch eine einseitige Verzehnfachung des Preises \"von gestern auf heute\" enttäuscht werden.