Energiepreis-Protest > Regionalgas Euskirchen

Forderung aufrechnen als Sondervetragskunde

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minimin:
@ alle
danke für die Kommentare

@Evitel2004
soweit ich weiss, verjähren die das Jahr 2005 betreffenden Rückforderungsansprüche  (in Höhe von ca. Eur 150,--) Ende diesen Jahres.
Da zur Zeit die Verbraucherzentrale NRW ein Musterverfahren gegen die Regionalgas führt/begleitet, will ich die Entwicklung abwarten, bevor ich ggf. ebenfalls die Rückzahlung einklage.
Idee war, die Rückforderunsgansprüche auf besagte Weise zu \"sichern\".

RR-E-ft:
Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sind Rückforderungsansprüche wegen einer fehlerhaften Verbrauchsabrechnung aus 2005 und in 2005 auf diese geleistete Zahlungen bereits mit dem Ablauf des 31.12.2008 verjährt.

reblaus:
@minimin
Verlangen Sie von Ihrem Versorger neben der Aufrechnung zusätzlich die Korrektur der alten Abrechnungen. Wenn er diese binnen angemessener Frist verweigert, können Sie zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht mit Ihren Zahlungen geltend machen.

Sobald der Versorger eine korrigierte Abrechnung vorgelegt hat, müssten Sie eigentlich den zurückbehaltenen Betrag nachzahlen. Da dann aber eine unbestrittene Gegenforderung besteht, können Sie dann aufrechnen.

Damit können Sie ein eventuell vereinbartes Aufrechnungsverbot umgehen. Aufrechnungsverbote gegen unbestrittene Forderungen sind unzulässig.

Gas-Rebell:
Gilt eigentlich auch für den Fall der Ersatzversorgung ein Aufrechnungsverbot entsprechend § 17 Abs. 3 GasGVV?

P.S. Hab grad selbst noch mal recherchiert.


--- Zitat ---§ 3 GasGVV (Ersatzversorgung)
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend;
--- Ende Zitat ---

Hat sich damit also erledigt.

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