Energiepreis-Protest > Regionalgas Euskirchen

Forderung aufrechnen als Sondervetragskunde

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minimin:
Ist es für mich als Sondervertagskunden rechtlich zulässig, meine Forderungen gegenüber dem Gasversorger (Regionalgas Euskirchen) mit dessen Forderungen (monatliche Abschlagzahlung, Jahresrechnung) aufzurechnen, nachdem dieser die Rückerstattung der überzahlten Gaspreise verweigert hat.
Konkret würde das bedeuten, dass ich bis zum bevorstehenden Anbieterwechsel die Abschlagzahlung aussetze und evtl. Forderungen aus der Jahresrechnung nicht begleiche. Bei diesem Vorgehen bliebe immer noch eine Restforderung meinerseits ggü. der Regionalgas offen.

Cremer:
@minimin,

Sie müßten die Abschläge soweit kürzen/aussetzen, dass Sie bei Ihrer Jahresrechnung eine Differenz noch zu zahlen haben.

DieAdmin:
@Cremer,

minimin\'s Frage ist sicherlich in dem Zusammenhang zu sehen, das der BGH entschieden hat, dass die Preisanpassungsklausel der Regionalgas Euskirchen  unwirksam ist.

@minimin,

haben Sie Ihren möglichen Rückforderungsanspruch denn schon genau ausgerechnet?

ben100:
Ob es rechtlich ok ist, kann Dir nur ein Gerichtsverfahren sagen.

Kürzen oder nicht bezahlen ist immer erlaubt, solange keiner der Parteien klagt.

Ich selber habe immer gekürzt und letztendlich auch vor Gericht (zuletzt OLG Düsseldorf gewonnen; Revision vor dem BGH ist seitens NGW angestrebt, aber bisher ist nichts eingetroffen).

RR-E-ft:
Bei Sondervertragskunden ist die Aufrechnung nicht gesetzlich ausgeschlossen. Es könnten jedoch bei Vertragsabchluss oder später gem. § 305 Abs. 2 BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen  des Lieferanten in den Vertrag einbezogen worden sein, welche ein vertragliches Aufrechnungsverbot entsprechend § 17 Abs. 3 GasGVV enthalten, was zu prüfen wäre.

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