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Autor Thema: Forderung aufrechnen als Sondervetragskunde  (Gelesen 9460 mal)

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Offline minimin

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Forderung aufrechnen als Sondervetragskunde
« am: 21. Oktober 2009, 18:30:11 »
Ist es für mich als Sondervertagskunden rechtlich zulässig, meine Forderungen gegenüber dem Gasversorger (Regionalgas Euskirchen) mit dessen Forderungen (monatliche Abschlagzahlung, Jahresrechnung) aufzurechnen, nachdem dieser die Rückerstattung der überzahlten Gaspreise verweigert hat.
Konkret würde das bedeuten, dass ich bis zum bevorstehenden Anbieterwechsel die Abschlagzahlung aussetze und evtl. Forderungen aus der Jahresrechnung nicht begleiche. Bei diesem Vorgehen bliebe immer noch eine Restforderung meinerseits ggü. der Regionalgas offen.

Offline Cremer

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Forderung aufrechnen als Sondervetragskunde
« Antwort #1 am: 21. Oktober 2009, 18:48:08 »
@minimin,

Sie müßten die Abschläge soweit kürzen/aussetzen, dass Sie bei Ihrer Jahresrechnung eine Differenz noch zu zahlen haben.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline DieAdmin

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Forderung aufrechnen als Sondervetragskunde
« Antwort #2 am: 21. Oktober 2009, 19:11:14 »
@Cremer,

minimin\'s Frage ist sicherlich in dem Zusammenhang zu sehen, das der BGH entschieden hat, dass die Preisanpassungsklausel der Regionalgas Euskirchen  unwirksam ist.

@minimin,

haben Sie Ihren möglichen Rückforderungsanspruch denn schon genau ausgerechnet?

Offline ben100

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Forderung aufrechnen als Sondervetragskunde
« Antwort #3 am: 21. Oktober 2009, 19:11:58 »
Ob es rechtlich ok ist, kann Dir nur ein Gerichtsverfahren sagen.

Kürzen oder nicht bezahlen ist immer erlaubt, solange keiner der Parteien klagt.

Ich selber habe immer gekürzt und letztendlich auch vor Gericht (zuletzt OLG Düsseldorf gewonnen; Revision vor dem BGH ist seitens NGW angestrebt, aber bisher ist nichts eingetroffen).

Offline RR-E-ft

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Forderung aufrechnen als Sondervetragskunde
« Antwort #4 am: 21. Oktober 2009, 19:14:14 »
Bei Sondervertragskunden ist die Aufrechnung nicht gesetzlich ausgeschlossen. Es könnten jedoch bei Vertragsabchluss oder später gem. § 305 Abs. 2 BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen  des Lieferanten in den Vertrag einbezogen worden sein, welche ein vertragliches Aufrechnungsverbot entsprechend § 17 Abs. 3 GasGVV enthalten, was zu prüfen wäre.

Offline minimin

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Forderung aufrechnen als Sondervetragskunde
« Antwort #5 am: 22. Oktober 2009, 16:11:22 »
@ alle
danke für die Kommentare

@Evitel2004
soweit ich weiss, verjähren die das Jahr 2005 betreffenden Rückforderungsansprüche  (in Höhe von ca. Eur 150,--) Ende diesen Jahres.
Da zur Zeit die Verbraucherzentrale NRW ein Musterverfahren gegen die Regionalgas führt/begleitet, will ich die Entwicklung abwarten, bevor ich ggf. ebenfalls die Rückzahlung einklage.
Idee war, die Rückforderunsgansprüche auf besagte Weise zu \"sichern\".

Offline RR-E-ft

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Forderung aufrechnen als Sondervetragskunde
« Antwort #6 am: 22. Oktober 2009, 16:18:01 »
Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sind Rückforderungsansprüche wegen einer fehlerhaften Verbrauchsabrechnung aus 2005 und in 2005 auf diese geleistete Zahlungen bereits mit dem Ablauf des 31.12.2008 verjährt.

Offline reblaus

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Forderung aufrechnen als Sondervetragskunde
« Antwort #7 am: 22. Oktober 2009, 17:45:31 »
@minimin
Verlangen Sie von Ihrem Versorger neben der Aufrechnung zusätzlich die Korrektur der alten Abrechnungen. Wenn er diese binnen angemessener Frist verweigert, können Sie zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht mit Ihren Zahlungen geltend machen.

Sobald der Versorger eine korrigierte Abrechnung vorgelegt hat, müssten Sie eigentlich den zurückbehaltenen Betrag nachzahlen. Da dann aber eine unbestrittene Gegenforderung besteht, können Sie dann aufrechnen.

Damit können Sie ein eventuell vereinbartes Aufrechnungsverbot umgehen. Aufrechnungsverbote gegen unbestrittene Forderungen sind unzulässig.

Offline Gas-Rebell

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Forderung aufrechnen als Sondervetragskunde
« Antwort #8 am: 23. Oktober 2009, 14:45:37 »
Gilt eigentlich auch für den Fall der Ersatzversorgung ein Aufrechnungsverbot entsprechend § 17 Abs. 3 GasGVV?

P.S. Hab grad selbst noch mal recherchiert.

Zitat
§ 3 GasGVV (Ersatzversorgung)
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend;

Hat sich damit also erledigt.

 

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