Energiepreis-Protest > EMB Energie Mark Brandenburg

Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Black:

--- Zitat ---Original von Cremer
@Micha123,

also da muss ein Anschreiben mit Kundennummer und vertrag dabeigewesen sein.

Wenn nicht, ist die Sache unwirksam.
--- Ende Zitat ---

kühne These

Mathew:
Ich habe die \"ergänzenden Geschäftsbedingungen\" auch erhalten, mit Anschreiben und Vertragskontonummer.

Gehe ich recht in der Annahme, dass für mich als Kunde des zitierten \"Klassik-(Sonder-)Tarifs\" die Änderungen (insbesondere in Bezug auf § 307 BGB) nicht rückwirkend, sondern nur für zukünftige \"Preisanpassungen\" gelten?

Ich bin ja geneigt, den neuen AGBs  zu widersprechen. . .  Kann ich mich dabei noch auf bestimmte Paragrafen stützen?


Mit herzlichen Grüßen

Mathew

reblaus:
@Mathew

Sie brauchen einer Vertragsänderung nicht zu widersprechen, damit sie nicht wirksam wird. Sie müssen ihr zustimmen, wenn sie wirksam werden soll.

Wir leben in einem freien Land, in dem Sie nur die Verträge mit den Klauseln abzuschließen brauchen, die Sie abschließen wollen.

Nur die Versorger glauben, dass es anders sei.

Cremer:
@Black,

keine kühne These, sondern gewußt.

@Micha123,

also dem Anschreiben nach müssen Sie schriftlich widersprechen.

Obwohl dies, ich meine das Begehren des Versorgers, widerum rechtsunwirksam ist.

Es kann einem Kunden nicht zu Nachteil gereichen, wenn er nichts tut, also sich passiv verhält, siehe einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 23.9.09 (312 O 574/09).
\"Kündigt der Kunde nicht (Passivität), dann gelten die neuen Bedingungen und Preise\"

hier:
\"Geht bei uns kein Widerspruch ein, so weisen wir daraufhin,  dann gelten die neuen Bedingungen....\"

Also widersprechen

bolli:

--- Zitat ---Original von reblaus
Sie brauchen einer Vertragsänderung nicht zu widersprechen, damit sie nicht wirksam wird. Sie müssen ihr zustimmen, wenn sie wirksam werden soll.

Wir leben in einem freien Land, in dem Sie nur die Verträge mit den Klauseln abzuschließen brauchen, die Sie abschließen wollen.

Nur die Versorger glauben, dass es anders sei.
--- Ende Zitat ---
Hm, darf ich das als anwaltlichen Rat auffassen und mich wegen möglicher Schadenersatzforderungen an Sie wenden, wenn  der BGH einigen OLGs folgenden sollte, die bei stillschweigend gezahlten Preisanpassungen den höheren Preis als \"neu vereinbarten Preis\" in einem Sondervertrag ansehen ? Würde mich einiger Unwägbarkeiten entledigen.  :D

Aber im Ernst, bei unserer derzeitigen Rechtssprechung würde ich zur Sicherheit immer widersprechen, auch wenn ich damit natürlich, wie Black zu Recht vermutet, in vielen Fällen möglicherweise eine ordentliche Kündigung provoziere. Aber dann muss zumindest die Kündigungsfrist eingehalten werden und ich weiss wo ich dran bin.

Mit der \"Stillhaltemethode\" unterliege ich halt sehr dem Prinzip \"Hoffnung\". Und das könnte später teuer werden.

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