Schweigen gilt im nichtkaufmännischen Verkehr nicht als Zustimmung. Wer schweigt, gibt mit diesem Schweigen keine Erklärung ab.
Es bedarf jedoch für die Einbeziehung (neuer) Allgemeiner Geschäftsbedingungen gerade des Einverständnisses des Kunden, § 305 Abs. 2 BGB.
Dass die neuen AGB als vereinbart gelten (Fiktion), wenn diesen nicht innerhalb von sechs Wochen widersprochen wird, könnte allenfalls dann gelten, wenn dies zwischen den Parteien schon zuvor wirksam so vereinbart wurde.
Eine entsprechende Regelung könnte sich in früheren AGB der EMB finden, die ihrerseits gem. § 305 II BGB wirksam in das betreffende Vertragsverhältnis einbezogen wurden. Eine entsprechende Klausel zur
Änderung der AGB, ihre wirksame Einbeziehung vorausgesetzt, könnte ihrerseits gegen § 307 BGB verstoßen.
B. I. 3 verstößt wohl gegen § 307 BGB, weil der Kunde nicht vorhersehen kann, aus welchen Gründen und unter welchen Vorraussetzungen die AGB
wie abgeändert werden. Die Klausel führt zudem wohl nicht deutlich genug vor Augen, dass das Schweigen des Kunden als Zustimmung zu einer Neuvereinbaruzng der AGB (Fiktion) gelten soll.
In der Regel weiß EMB jedoch schon nicht sicher, ob das Schreiben mit den neuen AGB den Kunden überhaupt erreicht hat und wird den Zugang auch nicht nachweisen können.
Das Unternehmen begibt sich somit auf unsicheres Terrain.