Heute frisch eingetroffen.
Sehr geehrter Herr,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.08.2009 und nehmen hierzu wie folgt Stellung.
Entgegen Ihrer Ansicht haben Sie mit uns keinen Sondervertrag abgeschlossen. Vielmehr bestand und besteht immer noch mit Ihnen ein Tarifkundenvertrag. Der Abschluss des Vertrages erfolgte allein auf der Grundlage der AVBGasV. Weiterhin wurden Sie auch zu allgemeinen Tarifen, die jedermann zur Verfuegung standen, mit Gas versorgt.
Nach der Bundestarifordnung Gas war durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben, dass die Gasversorgungsunternehmen als allgemeine Tarife mindestens 2 Tarife zu bilden und oeffentlich bekannt zu geben haben. Unser Unternehmen hat in der Vergangenheit 4 allgemeine Tarife gebildet und oeffentlich bekannt gegeben. Zu diesenTarifen gehoerte auch die Sonderpreisregelung, welche spaeter in Klassik umbenannt wurde. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Tarif. In diesem Tarif wurden Sie als Kunde ohne weitere Verhandlungen, Antraege und Zugestaendnisse aufgrund objektiver Bedingungen hinsichtlich der Gasabnahme zugeordnet. Jeder Kunde, der
diese Voraussetzung erfuellt, kann diesen Tarif waehlen. Die Abrechnung in diesem Tarifsystem ist an keine besondere Bedingung geknuepft. Auch wurden in Ihrem Vertragsverhaeltnis zu keiner Zeit abweichende Bedingungen ausgehandelt.
Vorliegend gab es mit Ihnen keine von der AVBGasV bzw. GasGW abweichenden Vereinbarungen. Sie wurden stets auf der Grundlage der AVBGasV bzw. GasGW beliefert.
Auch das Landgericht Chemnitz hat in seinem Urteil vom 06.05.2008, Az. I 02620105 in der Sammelklage gegen die Erdgas Suedsachsen entschieden, dass es sich bei den Kunden, die in den Tarifsystemen Sonderpreisregelung l und 2 und spaeter Klassik l und 2
beliefert wurden, um Tarifkunden handelt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskraeftig.
Nunmehr hat auch das Amtsgericht Freiberg mit Urteil vom 03.08.2009, Az. 5 C 383/09, entschieden, dass es sich bei den Vertraegen im Tarifsystem Sonderpreisregelung um Tarifkundenvertraege und nicht Sondervertraege handelt.
Nach Inkrafttreten der GasGW waren wir gesetzlich verpflichtet, die Vertraege an die Gasgrundversorgungsverordnung anzupassen. Diese Anpassung erfolgte durch oeffentliche
Bekanntgabe. Die Gasgrundversorgungsverordnung nebst den erganzenden Bedingungen der Erdgas Suedsachsen GmbH zur GasGW wurde am 18.11.2006 in der Freien Presse sowie ebenfalls im November 2006 auf der Internetseite der Erdgas Sudsachsen oeffentIich bekannt gemacht.
DemgemaeB Iiegt Ihrem Vertragsverhaeltnis nunmehr die GasGW zugrunde. Da Sie mit uns keinen Sondervertrag abgeschlossen haben, werden Sie gemaeB § I GasGW in Verbindung mit § 23 GasGW auf der Grundlage der Gasgrundversorgungsverordnung beliefert. Diese Verordnung ist unmittelbarer Bestandteil des mit Ihnen bestehenden Vertra
ges. Sie wurden bisher gemaB § 36 EnWG in der Grundversorgung beliefert. Dies wird auch weiterhin der Fall sein, wenn Sie sich nicht fuer einen Sondervertrag entscheiden.
Sie wurden also bisher bereits in der Grundversorgung versorgt. Wir haben Sie lediglich
kulanterweise im Preissystem Klassik abgerechnet. Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, bieten wir ab 01.10.2009 Klassik nur noch als Sondervertrag mit einjaehriger Laufzeit
an. Es gibt also keinen Grundversorgungstarif Klassik, sodass wir Sie in die geltenden Grundversorgungstarife Standard I bzw. Standard 2, je nachdem fur Sie gunstigsten Tarif,
eingruppieren werden.
Wenn Sie von den gunstigen Preisen im Tarifsystem Klassik I bzw. Klassik 2 profitieren
wollen, schlieBen Sie bitte einen Vertrag mit uns ab. Hierzu erhalten Sie in den naechsten Tagen nochmals ein Angebot.
Wissen die überhaupt noch was Sie schreiben?