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Autor Thema: Erdgas Südsachsen Neues Schreiben über angeblichen Tarifkundenvertrag  (Gelesen 5316 mal)

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Offline Clubauto

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Sehr geehrter Herr,

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.08.2009 und nehmen hierzu wie folgt Stellung.
Entgegen Ihrer Ansicht haben Sie mit uns keinen Sondervertrag abgeschlossen. Vielmehr bestand und besteht immer noch mit Ihnen ein Tarifkundenvertrag. Der Abschluss des Vertrages erfolgte allein auf der Grundlage der AVBGasV. Weiterhin wurden Sie auch zu allgemeinen Tarifen, die jedermann zur Verfuegung standen, mit Gas versorgt.
Nach der Bundestarifordnung Gas war durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben, dass die Gasversorgungsunternehmen als allgemeine Tarife mindestens 2 Tarife zu bilden und oeffentlich bekannt zu geben haben. Unser Unternehmen hat in der Vergangenheit 4 allgemeine Tarife gebildet und oeffentlich bekannt gegeben. Zu diesenTarifen gehoerte auch die Sonderpreisregelung, welche spaeter in Klassik umbenannt wurde. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Tarif. In diesem Tarif wurden Sie als Kunde ohne weitere Verhandlungen, Antraege und Zugestaendnisse aufgrund objektiver Bedingungen hinsichtlich der Gasabnahme zugeordnet. Jeder Kunde, der
diese Voraussetzung erfuellt, kann diesen Tarif waehlen. Die Abrechnung in diesem Tarifsystem ist an keine besondere Bedingung geknuepft. Auch wurden in Ihrem Vertragsverhaeltnis zu keiner Zeit abweichende Bedingungen ausgehandelt.
Vorliegend gab es mit Ihnen keine von der AVBGasV bzw. GasGW abweichenden Vereinbarungen. Sie wurden stets auf der Grundlage der AVBGasV bzw. GasGW beliefert.
Auch das Landgericht Chemnitz hat in seinem Urteil vom 06.05.2008, Az. I 02620105 in der Sammelklage gegen die Erdgas Suedsachsen entschieden, dass es sich bei den Kunden, die in den Tarifsystemen Sonderpreisregelung l und 2 und spaeter Klassik l und 2
beliefert wurden, um Tarifkunden handelt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskraeftig.
Nunmehr hat auch das Amtsgericht Freiberg mit Urteil vom 03.08.2009, Az. 5 C 383/09, entschieden, dass es sich bei den Vertraegen im Tarifsystem Sonderpreisregelung um Tarifkundenvertraege und nicht Sondervertraege handelt.
Nach Inkrafttreten der GasGW waren wir gesetzlich verpflichtet, die Vertraege an die Gasgrundversorgungsverordnung anzupassen. Diese Anpassung erfolgte durch oeffentliche
Bekanntgabe. Die Gasgrundversorgungsverordnung nebst den erganzenden Bedingungen der Erdgas Suedsachsen GmbH zur GasGW wurde am 18.11.2006 in der Freien Presse sowie ebenfalls im November 2006 auf der Internetseite der Erdgas Sudsachsen oeffentIich bekannt gemacht.
DemgemaeB Iiegt Ihrem Vertragsverhaeltnis nunmehr die GasGW zugrunde. Da Sie mit uns keinen Sondervertrag abgeschlossen haben, werden Sie gemaeB § I GasGW in Verbindung mit § 23 GasGW auf der Grundlage der Gasgrundversorgungsverordnung beliefert. Diese Verordnung ist unmittelbarer Bestandteil des mit Ihnen bestehenden Vertra
ges. Sie wurden bisher gemaB § 36 EnWG in der Grundversorgung beliefert. Dies wird auch weiterhin der Fall sein, wenn Sie sich nicht fuer einen Sondervertrag entscheiden.
Sie wurden also bisher bereits in der Grundversorgung versorgt. Wir haben Sie lediglich
kulanterweise im Preissystem Klassik abgerechnet. Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, bieten wir ab 01.10.2009 Klassik nur noch als Sondervertrag mit einjaehriger Laufzeit
an. Es gibt also keinen Grundversorgungstarif Klassik, sodass wir Sie in die geltenden Grundversorgungstarife Standard I bzw. Standard 2, je nachdem fur Sie gunstigsten Tarif,
eingruppieren werden.
Wenn Sie von den gunstigen Preisen im Tarifsystem Klassik I bzw. Klassik 2 profitieren
wollen, schlieBen Sie bitte einen Vertrag mit uns ab. Hierzu erhalten Sie in den naechsten Tagen nochmals ein Angebot.

Wissen die überhaupt noch was Sie schreiben?

Offline RuRo

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Erdgas Südsachsen Neues Schreiben über angeblichen Tarifkundenvertrag
« Antwort #1 am: 13. Oktober 2009, 20:17:12 »
Zitat
BGH-Urteil vom 15.07.09 - VIII ZR 225/07, RNr. 14

Die Frage ist dahin zu beantworten, dass es für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998 ) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet

Wie, was und wo der Versorger es gemeint und verstanden haben will, ist damit wohl unbedeutend.  :D

Evtl. wurde nie etwas öffentlich bekannt gegeben?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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Erdgas Südsachsen Neues Schreiben über angeblichen Tarifkundenvertrag
« Antwort #2 am: 13. Oktober 2009, 20:21:42 »
Wenn man bisher als grundversorgter Kunde in einem Tarif XY beliefert wurde, so ist weder eine Anpassung des Vertrages notwendig, noch ist der Versorger zur ordnungenmäßen Kündigung des Vertrages berechtigt, noch dazu, den Kunden in einen anderen Tarif umzugruppieren. Bei grundversorgten Kunden hat der Grundversorger nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH das vertragliche Äquivalenzverhältnis zu wahren und darf dieses nicht zu Lasten des Kunden verschieben (BGH, Urt. v. 19.11.08, VIII ZR 138/07).

Zitat
Wir haben Sie lediglich kulanterweise im Preissystem Klassik abgerechnet. Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, bieten wir ab 01.10.2009 Klassik nur noch als Sondervertrag mit einjaehriger Laufzeit
an. Es gibt also keinen Grundversorgungstarif Klassik, sodass wir Sie in die geltenden Grundversorgungstarife Standard I bzw. Standard 2, je nachdem fur Sie gunstigsten Tarif, eingruppieren werden.

Entweder war der Tarif Klassik ein Allgemeiner Tarif der Grundversorgung, dann muss er es auch weiter bleiben. Eine Umgruppierung in einen anderen Tarif ist dann unzulässig, weil dadurch das bestehende vertragliche Äquivalenzverhältnis geändert würde. Man sollte sich deshalb gegen die Umgruppierung verwahren und die Tarife, in welche man eingruppiert werden soll, vorsorglich als unbillg rügen.

EGS schreibt doch aber gerade aktuell die Kunden an, dass der bestehende Vertrag angeblich angepasst werden müsse, so nicht fortgesetzt werden könne, was dann nicht stimmen kann.

Siehe hier.

 

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