... und auch die Finanzgerichte sind mit den an GmbHs \"delegierten\" Erschließungen beschäftigt! Sind das jetzt alles volkswirtschaftliche Kosten oder wer zahlt dafür? Das
Schwarzbuch des BdST sollte dafür in der nächsten Ausgabe eine Seite freihalten. Die Frage nach dem tieferen Sinn und dem verfolgten Zweck von GmbHs, kommunalen Holdings und Konzernen ist berechtigt. Geld machen! Wenn Kommunen Geschäfte machen: \"Cross-Border-Leasing, Erschließungen, Stadtwerke .... \", zahlt zum Schluß immer nur der Bürger
plus Umsatzsteuer.
Erschließungsmaßnahmen als unentgeltliche Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStGFinanzgericht Münster, Urteil vom 1.4.2009, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, S. 1064 (Revision anhängig – Az. des BFH: V R 14/09)
Sachverhalt:Die C-GmbH nahm als Erschließungsträgerin die Erschließung von nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken in einem Bebauungsgebiet vor. Dazu hatte sie sich zuvor durch einen Städtebaulichen Vertrag gegenüber der Stadt U verpflichtet. Die Grundstücke, die von der C-GmbH erschlossen werden sollten, stehen im Eigentum der Stadt U, einer KG sowie von zwei juristischen Personen. Nach Durchführung eines Umlegungsverfahrens entfielen alle öffentlichen Flächen sowie ca. 63% der Nettobaufläche auf die Stadt U und ca. 37% der Nettobaufläche auf die drei anderen Eigentümer. Neben dem Städtebaulichen Vertrag mit der U hatte die C-GmbH Erschließungsverträge mit den drei anderen Grundstückseigentümern abgeschlossen. In der Folgezeit wurden die Erschließungsmaßnahmen von der C-GmbH durchgeführt. Dazu gehörten insbesondere: die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, der öffentlichen Abwasseranlage und der Hausanschlüsse. In den Verträgen wurden die durch die Erschließung entstehenden Kosten mit 78 DM/qm festgesetzt.
Die C-GmbH rechnete gegenüber den Grundstückseigentümern (U und andere Eigentümer) mit gesondertem USt-Ausweis ab und erklärte die in den Rechnungen ausgewiesene USt in den jeweiligen USt-Voranmeldungen bzw. -erklärungen. Die Stadt U übernahm nach Bauabnahme die öffentlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Kanäle usw.) in ihre Verwaltung und Unterhaltung. Das Finanzamt erfasste deshalb neben den entgeltlichen Leistungen an die Grundstückseigentümer unentgeltliche Zuwendungen der C-GmbH gem. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG an die Stadt U in Form der Errichtung der Erschließungsanlagen auf den öffentlichen Flächen und berief sich dabei auf Tz. II.2.c) des BMF-Schreibens vom 31.5.2002 (BStBl. 2002 I S. 631).
Leitsatz:Verpflichtet sich ein Erschließungsträger sowohl gegenüber der Gemeinde als auch gegenüber den Grundstückseigentümern zur Erschließung eines Baugebiets, führt die Herstellung der Erschließungsanlagen auf den öffentlichen Flächen neben den Leistungen an die Grundstückseigentümer nicht zu unentgeltlichen Zuwendungen an die Gemeinde (entgegen BMF-Schreiben vom 31.5.2002, Tz. II.2.c).
Nach Auffassung des Finanzgerichts habe die C-GmbH der Stadt U die Anlagen zur Erschließung der Grundstücke der übrigen Eigentümer nicht i.S.v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG unentgeltlich zugewendet. Vorliegend habe die C-GmbH zwar eine unentgeltliche Werklieferung i.S.v. § 3 Abs. 4 S. 2 UStG an die Stadt U erbracht, indem sie die Erschließungsanlagen (z.B. Straßen, Kanäle usw.) auf den öffentlichen Flächen, die im Eigentum der U standen, errichtet hat. Soweit die Erschließungsanlagen die Erschließung der Nettobaufläche, die nicht im Eigentum der U stand, betrafen, habe die C-GmbH keine Gegenleistung von der U erhalten. Die Zahlungen der privaten Grundstückseigentümer an die C-GmbH stellen kein Entgelt von dritter Seite i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG dar, denn die Zahlungen seien auf Grund der eigenständigen Erschließungsverträge, die die C-GmbH mit den Grundstückseigentümern abgeschlossen hatte, erfolgt. Insoweit sei nicht lediglich eine Kostenübernahme, sondern eine Gegenleistung für eine Erschließungsleistung der C-GmbH vereinbart worden. Die unentgeltliche Werklieferung an die Stadt U führe jedoch nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen Zuwendung (Wertabgabe) i.S.v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG. Die Vorschrift sei nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass unentgeltliche Lieferungen keine Zuwendungen in diesem Sinne darstellen, wenn der Gegenstand der unentgeltlichen Lieferung mit dem Gegenstand einer gegenüber einem Dritten erbrachten entgeltlichen Leistung identisch sei und beide Leistungen durch einen einheitlichen Akt erbracht werden. Vorliegend habe die C-GmbH mit der Errichtung der Erschließungsanlagen zugleich eine Werklieferung an die Stadt U und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) in Form von Erschließungsleistungen an die privaten Grundstückseigentümer erbracht. Die Leistungsgegenstände beider Leistungen seien identisch. Dies ergebe sich aus den mit der Stadt U und den anderen Eigentümern geschlossenen Verträgen.
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bis zum nächsten BMF-Schreiben ...