@RR-E-ft
Haben Sie sich schon mal gefragt, warum bei der Energierechnung ein solcher Einwendungsausschluss besteht? Warum es bei der Fälligkeit auf die Rechnungsstellung und nicht auf die Leistungserbringung ankommt? Glauben Sie die Juristen im Wirtschaftsministerium wollten, die Gasabrechnung deshalb anders regeln als bei allen anderen Verträgen, damit ein bisschen Leben in die Bude kommt, und es den Energieanwälten nicht zu langweilig wird?
Das ganze Konstrukt macht doch ausschließlich dann Sinn, wenn die Abrechnung mittels eines Kontokorrent erfolgt.
Mit dem Einwendungsausschluss ist der Kunde gehindert, das Saldoanerkenntnis aus fadenscheinigen Gründen zu verweigern. Einen anderen Nutzen kann der Versorger daraus nicht ziehen. Er hat dadurch keine Möglichkeit seine Forderung schneller geltend zu machen, da ihm der Urkundenprozess dadurch nicht offensteht. Die Einwendung der Unbilligkeit eröffnet schließlich weiterhin die Möglichkeit die Zahlung zu verweigern. Die Billigkeit kann im Urkundenprozess aber nicht geprüft werden. Das normale Klageverfahren würde hingegen keine Sekunde verzögert werden, wenn der Kunde, dessen Abschläge nicht vollständig abgerechnet wurde, einen Bankbeleg vorlegt, dass seine Zahlung dem Versorgerkonto gutgeschrieben wurde (für den Fall, dass hier Ihre Auffassung zutreffend sein sollte).
Der Einwendungsausschluss hat für den Versorger einen prozessualen Vorteil. Nur die in § 17 GasGVV genannten Einwendungen verhindern bei ihrem Vorliegen das Fälligwerden der gesamten Forderung. Bei allen anderen Einwendungen wird eine eingeklagte Forderung nur insoweit gekürzt als sie aufgrund der Einwendung zu Unrecht besteht. Wobei wir wieder beim ursprünglichen Thema wären.
Warum gibt es solche Vorschriften nicht auch bei anderen Verträgen? Sind kleine Handwerksunternehmen nicht mindestens so schutzwürdig, Ihre Forderungen zumindest vorläufig einklagen zu können, um Liquiditätsprobleme auszuschließen? Kann die Energiewirtschaft Zahlungsverzögerungen im üblichen Umfang weniger verkraften, als andere Branchen?
Auch dass die Forderung erst 14 Tage nach Zusendung der Abrechnung fällig wird, hat ausschließlich mit dem Kontokorrent zu tun, da die Abrechnung im Gegensatz zu Werkverträgen oder Dienstverträgen Voraussetzung für die Forderung ist. Ein Anspruch kann aber nicht früher fällig werden, als seine Voraussetzungen erfüllt sind.
Von der Standardlösung abweichende Regelungen haben fast immer einen Sinn. Diesen Sinn müssen Sie noch erkennen.
Der Versorger hat einen Anspruch auf Zahlung des Abschlags, den der Kunde erfüllt. Da stimme ich Ihnen zu. Diese Abschlagsforderung wächst auf einem Konto des Versorgers als Verbindlichkeit an, die der Versorger dann in voller Höhe zu bezahlen hätte, wenn der Kunde gar keine Energie verbraucht. Mit der Verbrauchsabrechnung wird die Verbindlichkeit aus den Abschlägen mit der Forderung aus den Energielieferungen verrechnet. Der Saldo ist auszugleichen. Eine Überzahlung wird unverzüglich zur Zahlung fällig, eine Nachzahlung erst 14 Tage nach Zusendung der Abrechnung, um den Kunden die Prüfung zu ermöglichen.
Genau das ist ein Kontokorrent.
Auch beim Saldoanerkenntnis sind Ansprüche nach § 812 BGB möglich. Das Anerkenntnis kann sich immer nur auf die Tatsachen stützen, die vom Willen der Parteien umfasst waren, damit mussten sie bekannt sein. Fällt der Rechtsgrund der Zahlung aus anfänglich unbekannten Gründen später weg, so entsteht ein Bereicherungsanspruch.
Das Saldoanerkenntnis ist kein konstitutives sondern ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.