Der Grundversorger ist vorleistungspflichtig. Es sollte nicht gesagt sein, dass nur Grundversorger vorleistungspflichtig wären, es nicht auch andere gäbe, die zur Vorleistung verpflichtet wären. Das Recht, Abschläge festzusetzen und solche zu verlangen, ist das Korrelat dazu. Eine Verpflichtung, Abschläge zu erheben, besteht indes nicht.
Eine Kontokorrentabrede besagt, dass beide Parteien sich innerhalb laufender Geschäftsbeziehung gegenseitig Forderungen \"in Rechnung stellen\", die einzeln - gerade wegen der Kontokorrentabrede/ Einrede des Kontokorrents - grundsätzlich nicht gerichtlich durchsetzbar sind. Gerichtlich durchsetzbar ist demnach erst ein jeweils nach Verrechnung periodisch festgestellter Saldo, der eine eigene abstrakte Forderung begründet (Novation). An einer solchen vertraglichen Abrede fehlt es zwischen Grundversorger und grundversorgtem Kunden.
Die Preisneuvereinbarungstheorie des VIII. Zivilsenats gründet wohl auch nicht auf einem Kontokorrentanerkenntnis. Jedenfalls lässt sich von dieser -- umstrittenen Theorie - nicht auf ein bestehendes Kontokorrentverhältnis der Parteien eines Grundversorgungsvertrages schließen, auch wenn ohne ein solches etwaig die Beachtung der Regeln des Allgemeinen Schuldrechts durch den Senat dem einzelnen (erst) sehr fraglich erscheinen könnte.
Es gibt denkbar viele Einwendungen, die - anders als die Unbilligkeitseinrede - kein Zürückbehaltungsrecht des Kunden begründen, jedoch Rückforderungsansprüche ermöglichen.
Selbst eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Rechnung, die den Kunden berechtigt hätte, die Zahlung zu verweigern, begründet im Falle der vollständigen vorbehaltlosen Zahlung wohl ein Rückforderungsrecht, weil eben - anders als bei einem Kontokorrentanerkenntnis- die Einwendung nicht dauerhaft ausgeschlossen wird.
Der Kunde könnte wegen eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung die Zahlung verweigern, muss es indes nicht, um nicht seiner Rechte auf Rückerstattung wegen eines (auch offensichtlichen) Fehlers der Abrechnung verlustig zu gehen.
Ein nicht offensichtlicher Fehler könnte etwa die fehlerhafte Umrechnung von vom Balgenzähler gemessenen Volumeneinheiten in Abrechnungseinheiten (Energiemenge in kWh) sein.
Wegen aller Einwendungen, die gem. § 30 AVBV/ 17 GVV kein Zurückbehaltungsrecht des Kunden begründen, muss deshalb gerade kein Vorbehalt erklärt werden, weil die Zahlung auf die Rechnung insoweit
per se unter konkludentem Vorbehalt stehen soll.
BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04 S. 14 UA
Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).
Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGB-Klausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.
Wenn die Zahlung wegen aller auf einen Rückforderungsprozess verwiesenen Einwendungen per se unter Vorbehalt erfolgt, dann kann die ohne expressis verbis erklärten Vorbehalt geleistete Zahlung wohl denknotwendig nicht zugleich als abstraktes Schuldanerkenntnis gewertet werden, wie sie einem sog. Kontokorrentanerkenntnis innewohnt.
Es werden schon nicht gegenseitige Forderungen der Parteien mit einer Kontokorrenteinrede \"gelähmt\", diese zu bestimmten Terminen miteinander verrechnet, saldiert und sodann mit
Festellung im Wege der Novation, welche die Vertragsfreiheit zulässt, durch eine neue Forderung ersetzt (vgl. statt vieler
Oetker, Handelsrecht, S. 153 (158].
Die Festellung eines Saldos gegenseitiger Forderungen findet gar nicht statt, auch wenn einseitig etwas verrechnet wird, nämlich die in Erwartung einer künftigen Schuld vom Kunden auf Anforderung des Versorgers und somit
mit Rechtsgrund bereits geleisteten Abschlagszahlungen mit der Forderung aus der Verbrauchsabrechnung, so dass unter dem Strich der Verbrauchsabrechnung eine Nachzahlung oder ein Guthaben für den Kunden verbleibt.
(Klagt der Versorger geforderte und nicht geleistete Abschlagszahlungen ein, geht der Anspruch auf diese mit Erteilung der nächsten Verbrauchsabrechnung unter und die Klage wird unbegründet, kann allenfalls auf einen anderen Streitgegenstand geändert werden, nämlich auf die offene Forderung aus der erst nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen nachfolgenden Verbrauchsabrechnung).
Wenn der Versorger eine Abrechnung erstellt, in dieser 11 geleistete Abschläge aufführt, obschon der Kunde nachweislich 12 Abschläge geleistet hatte, dann ist die Rechnung fehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit berechtigt gem. § 17 GVV nicht zur Zahlungsverweigerung bzw. zum Zahlungsaufschub, wenn der Versorger die Zahlung des 12 Abschlages bestreitet oder bestreiten kann, so dass darüber in einem Zahlungspropzess erst Beweis erhoben werden müsste. In diesem Falle fehlte es an der \"Offensichtlichkeit\" des Fehlers.
Der Kunde muss auf die fehlerhafte Rechnung zunächst voll zahlen und ist auf einen Rückforderungsanspruch verwiesen, der sich im Zweifel nur in einem Rückforderungsprozess durchsetzen lässt.
Im Rückforderungsprozess des Kunden kann sich der Grundversorger dabei weder auf ein Kontokorrentanerkenntnis des Kunden noch auf nur eine Kontokorrentabrede (vergleichbar einer Stundungsabrede) berufen, sondern allenfalls mit einer fälligen Forderung aufrechnen. Eine Möglichkeit, die der grundversorgte Kunde wegen § 17 Abs. 3 GVV selten hat.
Vom eigentlichen Thema dieses Threads sind wir wohl schon wieder sehr weit weg gekommen. Es bedarf an dieser Stelle m. E. keiner Erörterung, für welchen wirtschaftlichen Sachverstand es sprechen mag, wenn man immer noch Girokonten unterhält, für die es auf Guthabenbasis keine Zinsen gibt und bei denen etwaig sogar noch Kontoführungsentgelte fällig werden. Die Beantwortung der Frage, ob die Nichtzahlung von Zinsen durch eine Bank auf einen Girovertrag, das vom Kunden auf Guthabenbasis geführt wird, dabei rechtswidrig ist oder nicht, setzt wohl die Kenntnis des Inhalts konkreter Verträge voraus, der hier jedoch nicht unser Thema sein sollte.