Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit  (Gelesen 32915 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #60 am: 14. Oktober 2009, 12:57:05 »
@Black
Ich habe Ihnen erläutert, dass es für das EVU im Einzelfall ebenfalls nachteilig ist, wenn es den Prozess teilweise verliert. Da das EVU im Gegensatz zum Kunden jedoch eine Vielzahl von Gaslieferverträgen abgeschlossen hat, profitiert es insgesamt von der Abschreckungswirkung der teilweisen Kostenlast bei den weiteren Kunden, und kann dadurch höhere Erträge erwirtschaften, als ihm nach Recht und Gesetz zustehen.

Einem ähnlichen Prinzip bedient sich im übrigen die Mafia bei der Schutzgelderpressung. Im Einzelfall muss der Täter, welcher ein Ladenlokal eines unkooperativen Geschäftsinhabers in die Luft jagt, mit einer Bestrafung rechnen, ohne das Schutzgeld kassiert zu haben. In der Vielzahl der Fälle werden sich die Gewerbetreibenden jedoch einschüchtern lassen, und die Einnahmen sprudeln. Da lässt sich das eingegangene Risiko schon viel leichter ertragen.

Ihre Sichtweise ist die eines Anwalts, der sich auf den einzelnen Fall fokussiert. Meine Sichtweise ist die des Kaufmanns, der sich für den Gesamtgewinn am Jahresende interessiert. Wenn Ihre Mandanten Sie beauftragen, wollen die nicht, dass Sie ihnen Recht verschaffen, sondern dass Sie deren Gewinn mehren.

Wenn ein gut beratenes EVU seine Preisfestsetzung vor der Klage überprüft, und gegebenenfalls korrigiert, hat es im Prozess doch gar nichts zu befürchten. Wozu dann die ganze Aufregung?

Nach meiner Kenntnis wurde bisher nur ein einziges Mal ein Sachverständigengutachten über die Billigkeit von Preiserhöhungen eingeholt, und dieses Gutachten bescheinigte, dass die Preiserhöhungen unbillig waren. Die Unmengen an Urteilen, die den Versorgern billige Preise bescheinigt haben, resultieren alle daraus, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten nicht für erforderlich hielt, und eine umfassende Untersuchung der Preisfestsetzung nicht vorgenommen wurde. Dieser Praxis hat der BGH nun ein Ende gesetzt.

Das ist bitter, denn nun geht es bei den EVU\'s ans Eingemachte.

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #61 am: 14. Oktober 2009, 13:23:52 »
reblaus,

na, nun kommen Sie aber dubiosen Vergleichen :evil:

Zitat
Einem ähnlichen Prinzip bedient sich im übrigen die Mafia bei der Schutzgelderpressung. Im Einzelfall muss der Täter, welcher ein Ladenlokal eines unkooperativen Geschäftsinhabers in die Luft jagt, mit einer Bestrafung rechnen, ohne das Schutzgeld kassiert zu haben. In der Vielzahl der Fälle werden sich die Gewerbetreibenden jedoch einschüchtern lassen, und die Einnahmen sprudeln. Da lässt sich das eingegangene Risiko schon viel leichter ertragen.
@
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #62 am: 14. Oktober 2009, 13:31:43 »
@Cremer
Auf diesen Vergleich hat mich ein anderer gebracht. Der hat den regionalen Versorger als Mitglied besagter Organisation bezeichnet.

Ich will mich hier aber darauf beschränken, dass das Wirkprinzip identisch ist.

Offline tangocharly

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.139
  • Karma: +5/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #63 am: 14. Oktober 2009, 23:31:38 »
@ reblaus
Zitat
Die Erstellung einer Abrechnung ist vom Grundprinzip her eine Angelegenheit, die die Mitwirkung beider Parteien erfordert.

Ausnahmsweise hierzu mein Widerspruch, was die Mitwirkung beider Parteien anlangt.

Wenn das richtig wäre, dann könnte die Fälligkeit der Forderung nicht 14 Tage nach Zugang der Rechnung eintreten, wenn der Kunde, wie immer, bis dahin keine Kenntnis von irgend einem Abrechnungsvorgang hat - oder (freischwebende Rechtsfortbildungstechnik des VIII. Senats) sollte gar der Kunde durch sein Schweigen, also durch sein \"Nicht\"-Mitwirken, einer Abrechnung zum Eintritt ins Rechtsleben verholfen haben ?

Fast hätte ich es vergessen: meinen Sie vielleicht die Mitteilung der Zählerstände durch den Kunden an das EVU ?
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #64 am: 15. Oktober 2009, 08:27:43 »
@tangocharly
Ich gehe davon aus, dass der Kunde bei einer fehlerfreien Abrechnung zum Anerkenntnis des Saldos vertraglich verpflichtet ist. Sogar eine separate vertragliche Vereinbarung als Saldoanerkenntnis kann grundsätzlich stillschweigend erfolgen (so im Bankrecht anerkannt). Allerdings dürfte dies in Energielieferverträgen aufgrund der GasGVV so einfach nicht möglich sein.

Der Kunde kann sich bei einer fehlerfreien Abrechnung zumindest nicht darauf berufen, er habe diese nicht anerkannt, und der Saldo sei deshalb nicht zur Zahlung fällig. Das wäre treuwidrig.

Ich räume aber ein, wenn eine solche Pflicht zum Anerkenntnis nicht vorliegen sollte, auch meine Ansicht zum Kontokorrent nicht mehr haltbar wäre.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #65 am: 15. Oktober 2009, 09:57:03 »
Zitat
Original von reblaus
@tangocharly
Ich gehe davon aus, dass der Kunde bei einer fehlerfreien Abrechnung zum Anerkenntnis des Saldos vertraglich verpflichtet ist.

Der Kunde ist nicht verpflichtet eine Abrechnung anzuerkennen oder sonstwie mitzuwirken. Das ergibt sich z.B. aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GVV

\"Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit (Aufzählung der Gründe)\"

Der Gesetzgeber hat also einen abschließenden Katalog von Gründen aufgestellt, die überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden rechtfertigen. Sollte der Kunde also Einwände gegen eine Rechnung haben, die nicht in § 17 GVV benannt sind, ist er nicht zur Zahlungsverweigerung berechtigt, auch wenn die Einwände korrekt sind. Der Kunde muss nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst trotz des Einwandes zahlen und den Betrag ggf. nachträglich zurückfordern.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #66 am: 15. Oktober 2009, 16:23:32 »
@Black
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV wird die Rechnung nicht mit Zugang zur Zahlung fällig, sondern erst zwei Wochen nach Zugang. Der Grund für diese Frist liegt nicht darin, dass dem Kunden zuerst ein Erholungsurlaub gegönnt werden muss, um sich von der schockierenden Nachricht zu erholen, sondern ihm die Möglichkeit offen stehen muss, die Abrechnung zu prüfen, bevor er sie akzeptiert. Beim Werkvertrag wird die Vergütung mit Abnahme fällig. Wer schon mal eine Bauhandwerkerrechnung erhalten hat, weiß dass angesichts der Vielzahl von Aufmaßen diese weit komplizierter sein kann, als eine Gasabrechnung. Eine Prüffrist hat der Gesetzgeber in diesem Fall trotzdem nicht für erforderlich gehalten, weil dem Kunden durch die Zahlung kein Rechtsverlust wegen fehlerhafter Berechnungen droht.

Durch die vorbehaltlose Zahlung wird ein Saldoanerkenntnis geschlossen. Damit werden sämtliche zum Zeitpunkt des Anerkenntnis bekannten Einwendungen gegen die Abrechnung ausgeschlossen. So ist z. B. die Einwendung der Unbilligkeit einer Preiserhöhung für die abgerechnete Periode nicht mehr möglich.

Lediglich die Einwände und Ansprüche aus nicht offensichtlichen Fehlern bleiben dem Anspruchsberechtigten erhalten. Diese sind bei Abschluss des Saldoanerkenntnisses schließlich nicht bekannt, und es fehlt somit am Willen, darüber eine Vereinbarung zu treffen.

Aus diesem Grunde berechtigen offensichtliche Fehler oder der Einwand nach § 315 BGB zu einer Zahlungsverweigerung. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, sich durch diffuse Behauptungen einem Saldoanerkenntnis zu entziehen.

Schon dass die Fälligkeit des Anspruchs von der Rechnungsstellung abhängt und nicht von der Leistung des Versorgers, macht nur dann Sinn, wenn die Rechnungsstellung im Vertragsverhältnis eine besondere Bedeutung hat. Auch die Aufzählung von Gründen, bei deren Vorliegen der Kunde die Zahlung verweigern darf, ist doch eine völlig untypische Regelung. Bei keinem anderen Vertragstyp ist mir eine entsprechende gesetzliche Vorgabe bekannt. Diese Regel macht nur dann Sinn, wenn dem Versorger durch die Zahlungsverweigerung ein untypischer rechtlicher Nachteil entsteht.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #67 am: 15. Oktober 2009, 20:53:07 »
Von der Vorstellung, es bestünde ein Kontokorrentverhältnis, sollte man sich verabschieden. Es fehlt schon eine Kontokorrentabrede. Es gibt weder eine Verzinsung, noch wäre es möglich, einen Kontokorrent jederzeit zu kündigen und einen Überschuss mit Zins zu beanspruchen. (Mit der Kündigung eines Kontokorrents geht nicht die Kündigung des Grundvertrages einher.)

Man könnte bemerkt haben, dass überschüssige Abschlagsanforderungen gerade nicht verzinst werden. Bei einem Bankvertrag besteht deshalb ein Kontokorrent, weil bei Vertragsabschluss eine entsprechende vertragliche Abrede (Kontokorrentabrede) getroffen wurde (ggf. im Kleingedruckten), was bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages, insbesondere gem. § 2 Abs. 2 GVV gerade nicht der Fall ist.

Der Grundversorger ist wegen §§ 36 Abs. 1, 38 EnWG -  anders als andere Leistungserbringer - grundsätzlich vorleistungspflichtig. Er muss auch ohne sofortige Zahlung des Kunden sofort leisten, ohne dass ihm eine Zug- um- Zug- Einrede (§ 320 BGB) zustünde. Er kann seine erbrachte Leistung erst nachträglich abrechnen und die Rechnung wird frühestens 14 Tage nach Zugang beim Kunden fällig. Als Ausgleich für diese Vorleistungspflicht ist dem Grundversorger das Recht eingeräumt, als Vorauszahlungen auf die künftige Verbrauchsabrechnung einseitig Abschläge festzusetzen und solche zu verlangen. Überschüssige Abschlagszahlungen müssen - nach Erstellen der Verbrauchsabrechnung - ausgekehrt oder mit der nächsten Abschlagsanforderung verrechnet werden. Dies mag manchen Grundversorger dazu verleiten, das Abschlagsregime durch geschickte Gestaltung als überaus günstige Außenfinanzierung zu benutzen.  Der Kunde liest dann \"Abschlagserhöhung/ keine Preiserhöhung\" und schon werden höhere Beträge aufgrund erteilter Einzugsermächtigung abgebucht. Es mag auch immer noch viele Verbraucher geben, die meinen, hohe Guthaben in der Jahresverbrauchsabrechnung seien für sie von Vorteil und die sich über diesen vermeintlichen Vorteil Jahr für Jahr aufs neue freuen und die enttäuscht wären, wenn es mal keinen hohen Überschuss/ eine hohe Rückzahlung gäbe.

Während ein Kontokorrentanerkenntnis grundsätzlich alle Einwendungen auschließt, ist der grundversorgte Kunde mit keinerlei Einwendungen ausgeschlossen. § 17 GVV regelt lediglich, dass nur bestimmte Einwendungen gegen das mit der Rechnung oder der Abschlagsanforderung verbundene Zahlungsverlangen ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden rechtfertigen, was bedeutet, dass wegen aller weiteren denkbaren Einwendungen der Kunde in Konsequenz auf einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch verwiesen ist, den es bei einem Kontokorrentanerkenntnis so schon nicht gäbe. Die Einwendungen des grundversorgten Kunden sind jedoch nicht ausgeschlossen, sondern nur das auf solche Einwendungen gestützte Zurückbehaltungsrecht des Kunden entsprechend eingeschränkt.

Es gibt zwischen Grundversorger und Kunden weder eine Kontokorrentabrede noch ein Kontokorrent. Würde der Energielieferungsvertrag entsprechendes enthalten, würde es sich um einen Vertrag zu von den Bestimmungen der GVV abweichenden Bedingungen und somit bereits um einen Sondervertrag handeln. Entsprechendes wäre also innerhalb von Energielieferungsverträgen nicht unzulässig, würde jedoch einer besonderen vertraglichen Abrede bedürfen.  

Der grundversorgte Kunde ist weder verpflichtet noch in der Lage, an der Abrechnung des Grundversorgers mitzuwirken. Er ist erst recht nicht verpflichtet, eine in einer Rechnung des Grundversorgers ausgewiesene  Forderung anzuerkennen. Wäre ja auch noch schöner.

Wer meint, er stehe mit seinem Grundversorger in einem laufenden Kontokorrentverhältnis, der sollte einfach mal den Kontokorrent innerhalb laufender Rechnungsperiode (zu) kündigen und aus einer solchen Kündigung Rechte zu verfolgen suchen. Über dabei gewonnene Erfahrungen darf berichtet werden. Erinnerung

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #68 am: 15. Oktober 2009, 21:19:46 »
Zustimmung.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #69 am: 15. Oktober 2009, 22:27:24 »
@RR-E-ft
Zitat
Original von RR-E-ft Es gibt weder eine Verzinsung, noch wäre es möglich, einen Kontokorrent jederzeit zu kündigen und einen Überschuss mit Zins zu beanspruchen.

Ihre Ausführungen zu einer Zinspflicht im Kontokorrent gehen völlig fehl.

Der entsprechende § 355 Abs. 1 HGB stellt keine Verzinsungspflicht für gegenseitige Ansprüche auf, sondern stellt eine Ausnahme vom Zinseszinsverbot des § 289 BGB für den Fall dar, dass Zinsen für den jeweiligen Saldo vertraglich vereinbart wurden. Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied.

Wenn Sie tatsächlich anderer Ansicht sind, sollten Sie morgen früh umgehend Ihre Bank aufsuchen, um für die Guthaben auf  Ihren Girokonten die Ihnen bisher nach Ihrer Ansicht vorenthaltenen Zinsen einzufordern. Bitte unterrichten Sie mich über den Erfolg Ihrer Bemühungen. Ich zumindest erhalte für die Guthaben auf meinen Girokonten keine Zinsen. Etwa rechtswidrig?

Zitat
Original von RR-E-ft Wer meint, er stehe mit seinem Grundversorger in einem laufenden Kontokorrentverhältnis, der sollte einfach mal den Kontokorrent innerhalb laufender Rechnungsperiode (zu) kündigen und aus einer solchen Kündigung Rechte zu verfolgen suchen.

Ein Kontokorrent kann nach § 355 Abs. 3 HGB im Zweifel jederzeit gekündigt werden. Eine Kündigung kann erfolgen, in dem nach § 40 EnWG eine Partei eine monatliche Abrechnung fordert. Soweit der Kunde keine monatliche Abrechnung fordert ist der Versorger nach § 13 GasGVV berechtigt, Abschläge im Rahmen eines Kontokorrent zu verlangen. Eine Kündigung kann auch durch Kündigung des Bezugsvertrags erfolgen.

Zitat
Original von RR-E-ft Der Grundversorger ist wegen §§ 36 Abs. 1, 38 EnWG - anders als andere Leistungserbringer - grundsätzlich vorleistungspflichtig.

Unzutreffend ist auch Ihre Behauptung, dass der Versorger anders als andere Leistungserbringer zu Vorleistungen verpflichtet ist. Auch im Werkvertrag ist die Vergütung erst nach Abnahme des Werks fällig (§ 641 BGB). Abschläge darf der Unternehmer nur für erbrachte Leistungen verlangen ( § 632a BGB). Im Dienstvertrag ist die Vergütung nach Leistung der Dienste zu entrichten ( § 614 BGB). In keinem dieser Rechtsverhältnisse steht dem Unternehmer bzw. Dienstleister ein Recht auf Leistung Zug um Zug zu. Trotzdem wurde in diesen Verträgen kein Recht auf Erhebung von Abschlägen, die über die erbrachte Leistung hinausgehen können, eingeräumt.

Die Kontokorrentabrede im Grundversorgungsvertrag liegt darin, dass der Versorger gesetzlich verpflichtet ist, mindestens im Jahresrhythmus die Abschläge mit den Energielieferungen abzurechnen.

Auch ist der Kunde in der Lage offensichtliche Unrichtigkeiten der Abrechnung festzustellen, eine Unbilligkeitseinrede zu erheben, oder festzustellen, dass sein Verbrauch um mehr als das Doppelte zum Vorjahr angestiegen ist.

Dass der Kunde mit Zahlung der Abrechnung diese anerkennt, sieht der BGH bekanntlich anders.

Zitat
BGH Urt. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, (...)

Nicht anders liegt es auch bei Ihrer Behauptung, der Kunde sei mit Einwendungen nicht ausgeschlossen, nachdem er vorbehaltslose Zahlung geleistet habe, oder wollen Sie bestreiten, dass massenhaft Verbraucher mit ihrer Unbilligkeitseinrede für solchermaßen bezahlte Rechnungen gescheitert sind.

Möglicherweise sollte man sich von der Vorstellung verabschieden, man könne den § 355 HGB mal ganz schnell ganz flüchtig lesen, und sei damit bezüglich des Kontokorrent bereits besonders sachkundig.

Möglicherweise wäre es besser statt eine Aneinanderreihung nachweislich falscher Behauptungen vorzunehmen und daraus noch fälschere Schlüsse zu ziehen, sich Gedanken darüber zu machen, was denn mit den bezahlten Abschlägen des Kunden nach Zahlung passiert.

Lösen die sich vorübergehend in Luft auf, sind es Erfüllungshandlungen oder wird nicht etwa doch ein Forderungskonto des Kunden aufgebaut, das der Besicherung der Leistungen des Versorgers dient, und nach Ende der Abrechnungsperiode mit diesen verrechnet wird?

Wenn sie sich in Luft auflösen sollten, könnte der Versorger einem Rückforderungsanspruch dann die Einrede der Entreicherung entgegenhalten, für den Fall dass sie nicht mehr auftauchen?

Wenn es Erfüllungshandlungen sind, muss der Kunde dann nicht jederzeit Überzahlungen gem. § 812 BGB zurückfordern können?

In jedem Fall ist nicht sehr überzeugend hier angebliches Wissen darüber zu verbreiten was die Abrechnungspraxis des Energieliefervertrages nicht ist, ohne sich im geringsten dazu zu äußern, was es denn dann sein soll. Weiß man es etwa gar nicht?

Es handelt sich hier schließlich um keine Orchideenfrage, sondern um den Schlüssel zum Verständnis des Sockelpreises, des Verjährungszeitpunktes, der Berechtigung von Rückforderungsansprüchen aus Zeiten vor einem Widerspruch etc.

@Black
Zitat
Original von Black Zustimmung.

Hat man Sie jetzt etwa davon überzeugt, dass der Sockelpreis gegen das Allgemeine Schuldrecht verstößt? :D

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #70 am: 16. Oktober 2009, 00:51:59 »
Der Grundversorger ist vorleistungspflichtig. Es sollte nicht gesagt sein, dass nur Grundversorger vorleistungspflichtig wären, es nicht auch andere gäbe, die zur Vorleistung verpflichtet wären. Das Recht, Abschläge festzusetzen und solche zu verlangen, ist das Korrelat dazu. Eine Verpflichtung, Abschläge zu erheben, besteht indes nicht.

Eine Kontokorrentabrede besagt, dass beide Parteien sich innerhalb laufender Geschäftsbeziehung gegenseitig Forderungen \"in Rechnung stellen\", die einzeln - gerade wegen der Kontokorrentabrede/ Einrede des Kontokorrents - grundsätzlich  nicht gerichtlich durchsetzbar sind. Gerichtlich durchsetzbar ist demnach erst ein jeweils nach Verrechnung  periodisch festgestellter Saldo, der eine eigene abstrakte Forderung begründet (Novation). An einer solchen vertraglichen Abrede fehlt es zwischen Grundversorger und grundversorgtem Kunden.

Die Preisneuvereinbarungstheorie des VIII. Zivilsenats gründet wohl auch nicht auf einem Kontokorrentanerkenntnis. Jedenfalls lässt sich von dieser -- umstrittenen Theorie - nicht auf ein bestehendes Kontokorrentverhältnis der Parteien eines Grundversorgungsvertrages schließen, auch wenn ohne ein solches etwaig die Beachtung der Regeln des Allgemeinen Schuldrechts durch den Senat dem einzelnen (erst) sehr fraglich erscheinen könnte.

Es gibt denkbar viele Einwendungen, die - anders als die Unbilligkeitseinrede - kein Zürückbehaltungsrecht des Kunden begründen, jedoch Rückforderungsansprüche ermöglichen.

Selbst eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Rechnung, die den Kunden berechtigt hätte, die Zahlung zu verweigern, begründet im Falle der vollständigen vorbehaltlosen Zahlung wohl ein Rückforderungsrecht, weil eben - anders als bei einem Kontokorrentanerkenntnis-  die Einwendung nicht dauerhaft ausgeschlossen wird.

Der Kunde könnte wegen eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung die Zahlung verweigern, muss es indes nicht, um nicht seiner Rechte auf Rückerstattung wegen eines (auch offensichtlichen) Fehlers der Abrechnung verlustig zu gehen.

Ein nicht offensichtlicher Fehler könnte etwa die fehlerhafte  Umrechnung von vom Balgenzähler gemessenen Volumeneinheiten in Abrechnungseinheiten (Energiemenge in kWh) sein.

Wegen aller Einwendungen, die gem. § 30 AVBV/ 17 GVV kein Zurückbehaltungsrecht des Kunden begründen, muss  deshalb gerade kein Vorbehalt erklärt werden, weil die Zahlung auf die Rechnung insoweit per se unter konkludentem Vorbehalt stehen soll.

Zitat
BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04 S. 14 UA

Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).

Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGB-Klausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.

Wenn die Zahlung wegen aller auf einen Rückforderungsprozess verwiesenen Einwendungen per se unter Vorbehalt erfolgt, dann kann die ohne expressis verbis erklärten Vorbehalt geleistete Zahlung wohl denknotwendig nicht zugleich als abstraktes Schuldanerkenntnis gewertet werden, wie sie einem sog. Kontokorrentanerkenntnis innewohnt.

Es werden schon nicht gegenseitige Forderungen der Parteien mit einer Kontokorrenteinrede \"gelähmt\", diese zu bestimmten Terminen miteinander verrechnet, saldiert und sodann mit Festellung im Wege der Novation, welche die Vertragsfreiheit zulässt, durch eine neue Forderung ersetzt (vgl. statt vieler Oetker, Handelsrecht, S. 153 (158].

Die Festellung eines Saldos gegenseitiger Forderungen findet gar nicht statt, auch wenn einseitig etwas verrechnet wird, nämlich die in Erwartung einer künftigen Schuld vom Kunden auf Anforderung des Versorgers und somit mit Rechtsgrund bereits geleisteten Abschlagszahlungen mit der Forderung aus der Verbrauchsabrechnung, so dass unter dem Strich der Verbrauchsabrechnung eine Nachzahlung oder ein Guthaben für den Kunden verbleibt.

(Klagt der Versorger geforderte und nicht geleistete Abschlagszahlungen  ein, geht der Anspruch auf diese mit Erteilung der nächsten Verbrauchsabrechnung unter und die Klage wird unbegründet, kann allenfalls auf einen anderen Streitgegenstand geändert werden, nämlich auf die offene Forderung aus der erst nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen nachfolgenden Verbrauchsabrechnung).

Wenn der Versorger eine Abrechnung erstellt, in dieser 11 geleistete Abschläge aufführt, obschon der Kunde nachweislich 12 Abschläge geleistet hatte, dann ist die Rechnung fehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit berechtigt gem. § 17 GVV nicht zur Zahlungsverweigerung bzw. zum Zahlungsaufschub, wenn der Versorger die Zahlung des 12 Abschlages bestreitet oder bestreiten kann, so dass darüber in einem Zahlungspropzess erst Beweis erhoben werden müsste. In diesem Falle fehlte es an der \"Offensichtlichkeit\" des Fehlers.

Der Kunde muss auf die fehlerhafte Rechnung zunächst voll zahlen und ist auf einen Rückforderungsanspruch verwiesen, der sich im Zweifel nur in einem Rückforderungsprozess durchsetzen lässt.

Im Rückforderungsprozess des Kunden kann sich der Grundversorger dabei weder auf ein Kontokorrentanerkenntnis des Kunden noch auf nur eine Kontokorrentabrede (vergleichbar einer Stundungsabrede) berufen, sondern allenfalls mit einer fälligen Forderung aufrechnen. Eine Möglichkeit, die der grundversorgte Kunde wegen § 17 Abs. 3 GVV selten hat.


Vom eigentlichen Thema dieses Threads sind wir wohl schon wieder sehr weit weg gekommen. Es bedarf an dieser Stelle m. E. keiner Erörterung, für welchen wirtschaftlichen Sachverstand es sprechen mag, wenn man immer noch Girokonten unterhält, für die es auf Guthabenbasis keine Zinsen gibt und bei denen etwaig sogar noch Kontoführungsentgelte fällig werden. Die Beantwortung der Frage, ob die Nichtzahlung von Zinsen durch eine Bank auf einen Girovertrag, das vom Kunden auf Guthabenbasis geführt wird, dabei rechtswidrig ist oder nicht, setzt wohl die Kenntnis des Inhalts konkreter Verträge voraus, der hier jedoch nicht unser Thema sein sollte.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #71 am: 16. Oktober 2009, 09:21:35 »
Zitat
Original von RR-E-ft Die Beantwortung der Frage, ob die Nichtzahlung von Zinsen durch eine Bank auf einen Girovertrag, das vom Kunden auf Guthabenbasis geführt wird, dabei rechtswidrig ist oder nicht, setzt wohl die Kenntnis des Inhalts konkreter Verträge voraus, der hier jedoch nicht unser Thema sein sollte.

Womit Sie auch Ihre kühne Idee, eine Forderung im Kontokorrent sei zwingend zu verzinsen, wieder aufgeben. Besser so.

Beim Saldoanerkenntnis verliert der Kunde lediglich die Rückforderungsansprüche aus offensichtlichen Fehler die er kennt, er gibt nur über ihm bekannte Umstände eine Willenserklärung ab. Wenn der Kunde den offensichtlichen Fehler erkennt, und dennoch bezahlt, erkennt er die fehlerbehaftete Forderung als Schuld an. Dass die vergessene Abrechnung eines Monatsabschlags kein offensichtlicher Fehler sein soll, ist eine sehr gewagte These. Eine solche Behauptung könnte einfach durch Vorlage der Zahlungsquittung in einem möglichen Urkundenprozess belegt werden.

Der Kunde läuft jedoch Gefahr, dass man ihm bei offensichtlichen Fehlern die positive Kenntnis unterstellt, da ihm schließlich eine Prüfpflicht der Abrechnung obliegt.

Sie verschweigen hier, nach welchen Rechtsnormen der Kunde nach Ihrer Ansicht berechtigt sein soll, etwaige Überzahlungen zurückzufordern. Sollten Sie auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung abstellen, wäre auch dort eine Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld nicht zurückzugewähren.

Dass die Abschlagszahlungen und die Forderung aus Gaslieferung nicht gelähmt werden, ist eine weitere Behauptung von Ihnen die jeder Grundlage entbehrt. Da müsste nach Ihrer Ansicht das EVU auch unterjährig berechtigt sein, den Ausgleich eines etwa bestehenden positiven Saldos zu verlangen. Der Kunde könnte seinerseits zum Ende des Sommers darauf bestehen, dass die angesammelten Überschüsse aus den Abschlagszahlungen an ihn ausgekehrt werden. Er müsste daher ohne Nachteile seine Zahlungen vorübergehend einstellen und mit den Überschüssen verrechnen können.

Wie wäre es, wenn Sie auch diese tolle Idee in Zukunft in Ihrer Praxis benutzen. In der Zwangsvollstreckung müsste Ihnen doch bei ansonsten mittellosen Schuldnern damit möglich sein, solche bestehenden Überschüsse im Herbst bei den EVUs zu pfänden. Ich befürchte jedoch, dass das Vollstreckungsgericht Ihnen sehr schnell mitteilen wird, dass diese Überschüsse nicht pfändbar sind, und Ihr Mandant allenfalls Anspruch auf den Endsaldo hat. Dies beruht auf der Kontokorrentabrede.

Der Versorger führt beim Energieliefervertrag für jeden Kunden ein Abschlagskonto auf dem die Abschläge gesammelt werden und ein Saldo im Soll anwächst. Im Gegenzug liefert er Energie, deren Menge er durch Zähler laufend erfasst. Das ist die Rechnungsstellung, nicht etwa das Papier mit Kunden- und Rechnungsnummer, Mehrwertsteuerausweis etc. was Sie als Rechnung kennen mögen.

Zum Ende der Abrechnungsperiode berechnet er den Zahlungsanspruch aus den Gaslieferungen (er kann es auch mehrfach unterjährig machen) und stellt diesen ins Haben. Der dann entstehende Saldo ist von der belasteten Partei auszugleichen.

Das Guthaben des Kunden ist nicht pfändbar, da es der Sicherheit des Versorgers dient. Der Zahlungsanspruch aus Lieferung im übrigen auch nicht, da dieser dem Kunden als Sicherheit für seine Abschläge dient.

Genau so funktioniert ein Kontokorrent. In anderen Fällen werden ausgehende Überweisungen und eingereichte Schecks in die laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt. In Hamburg vielleicht die gegenseitige Lieferung von Tee und Kaffee. Das Prinzip ist jedoch immer das gleiche. Man muss es nur abstrahieren um es zu verstehen.

Sie haben noch immer nicht erklärt, nach welchen kaufmännischen Prinzipien Ihrer Ansicht nach die Bezahlung der Energierechnung erfolgt.

Wenn man bestreitet, dass eine Ware Äpfel sind, ist es hilfreich zu behaupten es seien Birnen oder Bananen. Ansonsten setzt man sich schnell dem Verdacht aus, zwar keine Ahnung zu haben, dafür aber um so kräftiger auf die Pauke zu hauen.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #72 am: 16. Oktober 2009, 17:20:35 »
Die vom EVU geforderten Abschlagszahlungen begründen Forderungen des Versorgers. Werden diese durch Zahlung erfüllt, hat der Kunde nicht etwa beim Versorger bis zur Erteilung der Verbrauchsabrechnung ein Guthaben, das er herausverlangen könnte. Eine Forderung des Kunden kann sich erst ergeben, wenn nach der Rechnung ein Überschuss verbleibt, den der Versorger nicht anderweitig verrechnen kann, etwa, wenn es sich um eine Schlussabrechnung handelt. Der sich ergebende Erstattungsanspruch des Kunden begründet dann für diesen erst eine Forderung.

Der Grundversorger kann gem. § 12 GVV nach seiner Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abrechnen. Dies lässt eine tägliche, wöchentliche, dekadenweise, monatliche, quartalsweise oder jährliche Abrechnung zu, wobei der Grundversorger durch eine bisherige Praxis nicht festgelegt ist, sondern seine Wahl ständig neu ausüben kann. Insbesondere bei einem Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 GVV wird deshalb schon keine Vereinbarung getroffen, in welchen Zeitabschnitten der Grundversorger abzurechnen hat, und nur abrechnen darf.

Unabhängig davon, wann der Versorger nach seiner Wahl abrechnet, gilt § 13 III GVV, wonach der Versorger den übersteigenden Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsanforderung zu verrechnen hat, wenn sich bei der Abrechnung ergibt, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. Nur in diesem Fall entsteht überhaupt eine Forderung des Kunden gegen das EVU, nämlich ein Erstattungsanspruch.

Ebenso sind gem. § 14 II 4 GVV Vorauszahlungen bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

Die Abrechnung des Versorgers schafft für diesen hinsichtlich des abgerechneten Verbrauchszeitraums eine Forderung, die frühestens 14 Tage nach Zugang beim Kunden fällig wird. Geforderte Abschlagszahlungen auf die künftige Abrechnung, die vom Kunden nicht erfüllt wurden,  gehen mit der Abrechnung, für welche sie geleistet werden sollten, unter. In der Praxis führen einige Versorger jedoch nicht gezahlte Abschläge als weiter offene Forderungen in der Rechnung auf.  

Ein \"offensichtlicher Fehler\" iSv. § 17 GVV liegt dann nicht vor, wenn darüber im Zahlungsprozess des Versorgers gegen den Kunden  im Falle eines Bestreitens des Versorgers erst Beweis erhoben werden müsste, vollkommen unabhängig von der Form der Beweisführung, was einen Urkundsbeweis einschließt. Zahlungsquittungen für geleistete Abschläge könnten zwar Urkunden sein, kommen in der Praxis jedoch so gut wie gar nicht vor. Die wenigsten Kunden tragen die geforderten Abschlagszahlungen zum Versorger und lassen sich den Empfang von diesem quittieren. Selbst wenn Quittungen als Beweis vorliegen, ist die Rechnung deshalb nicht offensichtlich fehlerhaft. Ein offensichtlicher Fehler der Rechnung muss sich nämlich aus dieser selbst ergeben, dieser quasi \"auf die Stirn geschrieben\" sein. Wenn man nur die Rechnung ansieht und andere Beweise für geleistete Abschläge außer Betracht lässt, ist die Rechnung eben nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn tatsächlich geleistete Abschläge in dieser nicht auftauchen und nicht verrechnet wurden.

Es besteht keine Verpflichtung des Kunden, die Rechnung zu prüfen.

Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Gesetz und wurde auch nicht vertraglich vereinbart.

Anders verhält es sich in vielen Kontoverträgen, in welchen vertraglich vereinbart ist, nach welchen Zeitabschnitten bzw. zu welchen Zeitpunkten ein Rechnungsabschluss gegenseitig offener Rechnungen/ Posten  (nicht eine Rechnungslegung!) zu erfolgen hat und dass Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss ausgeschlossen sind, wenn der Kunde nicht innerhalb vertraglich vereinbarter Frist dem Rechnungsabschluss widerspricht, ein solcher dann insgesamt als genehmigt gilt. (Kontokorrentabrede). Beim Kontokorrent bestehen gegenseitig in Rechnung gestellte  Forderungen, die enstprechend vertraglicher Abrede erst nach Ablauf vereinbarter Perioden jeweils gegenseitig verrechnet werden und jeweils zusätzlich ein Saldo durch die Mitwirkung beider Parteien festgestellt wird, der jeweils zur Novation führt.

Man darf die einseitige Rechnungslegung mit Verrechnung nicht mit einem festgestellten Rechnungsabschluss hinsichtlich  gegenseitig offener  Rechnungen nach deren Verrechnung (Saldofeststellung) verwechseln. Der Grundversorger stellt keine gegenseitigen Rechnungen in eine laufende offene Rechnung (Kontokorrent) ein und stellt auch keinen Saldo verbindlich fest.  

Während der Kunde eines Kontovertrages also den nach  vertraglich vereinbarten Perioden erstellten Saldo nach vertraglicher Abrede zu prüfen hat und deshalb anerkennt, wenn er nicht innerhalb vereinbarter Frist widerspricht, wofür die Erklärung ausreichen kann, dass man überhaupt widerspricht ohne dies zu begründen, ist der grundversorgte Kunde lediglich gem. § 17 I 2 GVV mit bestimmten Einwendungen gegen seine (vorläufige) Zahlungspflicht auf Rechnungen und Abschlagsanforderungen ausgeschlossen und auf einen Rückerstattungsanspruch, ggf. verbunden mit einem Rückerstattungprozess   verwiesen ( \"Erst zahlen, dann ggf. zurückfordern.\").

Das ist etwas völlig anderes.

Die Zahlung erfolgt bei einem vertraglichen/ gesetzlichen Einwendungsausschluss per se konkludent unter Vorbehalt (BGH X ZR 60/04). Selbst die vorbehaltlose Zahlung auf eine geprüfte Rechnung als reine Erfüllungshandlung ist regelmäßig mit keinerlei Anerkenntnis der abgerechneten Forderung verbunden (st. Rspr.des BGH).

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #73 am: 16. Oktober 2009, 19:14:24 »
@RR-E-ft
Sie haben mit keinem Wort erklärt was für ein Rechtsinstitut die Abschlagszahlungen zur Begleichung der Energielieferrechnung darstellt.

Das Abschreiben der GasGVV ist keine Erläuterung dessen, was Sie behaupten. Selbst wenn Sie damit ausdrücken wollten, dass durch die GasGVV ein Rechtsinstitut ganz eigener Art zur Begleichung von Forderungen aus Energielieferungen geschaffen wurde, so mag dies den Namen von Kontokorrent in Energierechnungsbegleichungsvereinbarung ändern, von der Sache her bleibt es immer noch das Gleiche.

Versetzen Sie sich einfach in die Zeit zurück als Sie bei einem Versorger tätig waren, und stellen Sie sich vor, dass der neue Buchhalter völlig aufgelöst in Ihr Büro gestürmt kommt, und davon erzählt, dass die ganzen Kunden ständig Zahlungen leisten, die er aber nicht verbuchen könne, da für die Zahlungen bisher keine offenen Forderungen eingebucht seien.

Was sagen Sie dem? Sie haben drei Möglichkeiten:
1.   Überweise die Zahlungen zurück an die Kunden.
2.   Schicke die Ableser los, damit wir die dazu gehörenden Rechnungen erstellen können, dann werden Zahlungen und Forderungen miteinander verbucht, Überschüsse überweisen wir zurück, Restforderungen stellen wir fällig.
3.   Hebe das ganze Geld ab, fahr nach  Zürich und zahle den ganzen Betrag auf folgendes Nummernkonto des Chefs wieder ein. Nachdem wir die Jahresabrechnungen erstellt haben, überweist der Chef den Betrag zurück, dann können wir ihn mit unseren Forderungen gegenbuchen. Bis dahin darf  keine Forderung des Kunden gegen das EVU existieren, weil das für ein Kontokorrent sprechen würde. Der Chef darf die Zwischenzinsen behalten, als steuerfreien Bonus sozusagen.
4.   Buche die Beträge auf gesonderte Abschlagskonten, dort wachsen die Summen als Forderungen unserer Kunden an, bis wir sie mit unseren Gegenforderungen verrechnen (Diese Möglichkeit besteht natürlich nicht, das würde schon für ein Kontokorrent sprechen).

Das Kontokorrent ist ein kaufmännisches Institut, das von Juristen nachträglich in Paragrafen und Rechtsprechung gegossen wurde. Die Abschlagszahlung stellt daher das Institut dar, nachdem es korrekt zu verbuchen ist.

Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass die Abschlagszahlung eine Erfüllungshandlung ist, so heißt das nichts anderes als dass die Verrechnung mit der Gaspreisforderung unverzüglich erfolgt, und damit der Versorger nach § 13 Abs. 3 GasGVV zur unverzüglichen Erstattung zuviel bezahlter Beträge verpflichtet ist.

Es ist ja vollkommen richtig, dass die vorbehaltlose Zahlung einer Rechnung keinerlei Anerkenntnis beinhaltet. Das hat auch noch nie jemand behauptet. Es ist aber ebenso wahr, dass die vorbehaltlose Zahlung einer Kontokorrentabrechnung nach ständiger Rechtsprechung ein Saldoanerkenntnis darstellt. Bei dem von Ihnen zitierten Urteil (BGH X ZR 60/04) sollten Sie sich mal fragen, warum denn ein konkludenter Vorbehalt überhaupt notwendig sein soll, wenn auch durch eine vorbehaltlose Zahlung keinerlei Anerkenntnis erfolgen soll. Nur dann macht ein Vorbehalt überhaupt Sinn, wenn ohne diesen ein Rechtsnachteil droht.

Auch BGH X ZR 60/04 stützt in Wahrheit die von mir vertretene Gegenauffassung.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #74 am: 16. Oktober 2009, 19:39:21 »
Meinetwegen können Sie Ihren Glauben behalten.

Nach § 17 I GVV gilt indes der Grundsatz: Vorläufig zahlen und dann ggf. zurückfordern, was es ausschließt, dass sich mit der Zahlung eine anerkannte Schuld ergibt, welche eine Rückforderung ausschließt.
Ein Kontokorrentverhältnis  bedarf einer besonderen Kontokorrentabrede der Vertragsteile, die jedoch zwischen Grundversorger und grundversorgtem Kunden schon nicht besteht. Eine solche Abrede kann auch der Buchhalter nicht ersetzen. Für das Vertragsverhältnis ist es vollkommen belanglos, wie der Buchhalter intern  Forderungen und Zahlungen verbucht.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz