@bolli
Sie erheben die Einrede der Verjährung in diesem Falle nicht gegen den Anspruch des Versorgers auf Zahlung des Saldos der Abrechnung, sondern gegen den Anspruch des Versorgers auf Mitwirkung Ihrer Person an der Erstellung der Abrechnung, d. h. auf Prüfung und Anerkenntnis.
Eine alternative Lösung des Problems sehe ich darin, dass Sie als Kunde einen Anspruch gegen den Versorger haben, dass dieser die Abrechnung erstellt. Es könnte sich schließlich auch eine Rückzahlung ergeben. Auch dieser Anspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. Wenn der Versorger solange zuwartet, bis Ihr Anspruch verjährt ist, ist es rechtsmissbräuchlich eine Abrechnung dann doch zu erstellen, wenn sich ein Nachzahlungsanspruch ergibt. Die Überschreitung dieser Verjährungsfrist wäre dann das Umstandsmoment, nachdem der Anspruch des Versorgers auf Ausgleich einer Nachzahlung zumindest verwirkt wäre.
In jedem Fall halte ich es für ausgeschlossen, dass der BGH es zulassen würde, dass der Versorger seine Abrechnungspflichten auf den Sankt Nimmerleinstag verschieben kann, und diese dann nur erfüllt, wenn sich aus der Abrechnung ein Vorteil ergibt. Die Abrechnung jedoch auf Dauer unterbleibt, wenn er nachzahlen müsste. Eine andere Rechtsfolge würde krass gegen alle Grundsätze verstoßen, die sich aus Treu und Glauben ergeben. Dies gilt im übrigen auch für die von Black propagierte Fallgestaltung, dass der Kunde selbst dann den Großteil der Verfahrenskosten zu tragen, wenn der Kunde seine Unbilligkeitseinrede völlig zu Recht erhoben hat. Die von Black erhoffte Rechtsfolge verstieße derart eklatant gegen jeden Treuepflicht, dass sich für mich nur die Frage stellt, mit welcher Begründung einem solchen Treiben ein Riegel vorgeschoben würde.