@Sonnenschein
Schreiben Sie Ihrem Versorger, dass die Einzugsermächtigung lediglich wirksam beschränkt wurde.
Verweisen Sie dabei auf Gersemann/ Hinrichs, ZfK 1/2005, S. 2 und das entsprechende Gutachten unter
http://www.zfk.de./navframe/hintergrund.html#Anchor-Die-14210
http://www.zfk.de./navframe/hintergrund/hintergrund0105_2.pdf
Teilen Sie Ihrem Versorger weiter mit, dass Sie davon ausgehen, dass dieser weiter abbucht, weil er hierzu bevollmächtigt und beauftragt ist.
Überweisungen wären für Sie mit weiteren Kosten verbunden, was gegen das zivilrechtliche Schikaneverbot und das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstieße.
Deshalb würden Sie keine entsprechenden Überweiungen tätigen, sehen sich hierdurch jedoch auch nicht im Zahlungsverzug, weil der Versorger es selbst zu verantworten hat, wenn er von der erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht.
Es liegen insoweit auch keine unzulässigen Teilleistungen vor, weil die als unbillig gerügten Preisbestandteile unverbindlich und schon nicht fällig sind.
Hierzu können Sie auf Salje, ET 2005, S. 279 (Fn. 13) und LG Köln, RdE 2004, S. 306 sowie auf das AGFW- Gutachten von Büdenbender auf S. 82 verweisen.
Das sind alles in der Energiewirtschaft hochgeachtete Energierechtsexperten, zu dessen Aussagen man sich sicher nicht in Widerspruch setzen will.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt