Energiepreis-Protest > Stadtwerke München

Inkasso Schreiben der SWM (via Creditreform)

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Cremer:
@schwalmtaler,

würde auch noch die eigenen Allgemeinen Bedingungen als Schild an die Tür hängen: :D :D :D

Allgemeine Bedingungen

§ 1

(1) Grundsätzlich sind Besuche von Unternehmens-, Firmen- oder Be-hördenvertretern unerwünscht.

(2) Unerwünschte, nicht ausdrücklich vorher schriftlich vereinbarte Besuche von Unternehmens- Firmen- oder Behördenvertretern jeglicher Art werden mit 70 € pro Besuch geahndet.


§ 2

(1) Die Allgemeinen Bedingungen werden mit der Betätigung des Klingelknopfes oder Klopfen an der Tür (Türklopfer) oder lautem Rufen nach den Wohnungsinhabern voll inhaltlich anerkannt.

(2) Bei Widerspruch des Besuchers gegen diese Allgemeinen Bedingungen gilt zugleich ein Hausverbot als erteilt.


§ 3

(1) Der Betrag wird sofort zur Zahlung fällig und ist in bar gegen Quittung zu entrichten. Eine Quittungsvorlage ist vom Besucher vorzuhalten.

(2) Der Betrag wird sofort kassiert, bevor das eigentliche Gespräch mit den Familienmitgliedern begonnen werden darf.


§4

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

superhaase:

--- Zitat ---Original von Cremer
Vorsichtshalber würde ich einen Schutzbrief am zuständigen Amtsgericht hinterlegen.
--- Ende Zitat ---
Für was denn das?
Er ist doch gar kein Kunde der SWM mehr und kann keine Sperrandrohung erhalten.
Wogegen also eine Schutzschrift?

Ihre \"Allgemeinen Haustürgeschäftsbedingungen\" finde ich klasse!  :tongue:
Ob sowas auch rechtskräftig ist, also die 70 € von einer Firma gerichtlich einklagbar?

ciao,
sh

schlurch:
Ich habe meinen Fall einer befreundeten Juristin vorgelegt.
Sie ist zwar nicht auf Energiefragen spezialisiert, hat sich aber das Urteil des Landgerichts München I vom 27.9.2007 (AZ: 12 O 17018/6) durchgelesen und kam zu dem Schluss, dass ich um eine Zahlung nicht herum kommen würde, da  die Billigkeit des Gaspreises in dem Urteil festgestellt wurde und für alle (auch nicht Sammelkläger) gelten würde. Zumindest alle Preiserhöhungen bis zum Ende des Jahres 2006.

Ich denke, dass ich in den sauren Apfel beißen werde, bevor noch mehr Kosten entstehen.

Danke für Eure Unterstützung!
schlurch

superhaase:

--- Zitat ---Original von schlurch
Ich habe meinen Fall einer befreundeten Juristin vorgelegt.
Sie ist zwar nicht auf Energiefragen spezialisiert, hat sich aber das Urteil des Landgerichts München I vom 27.9.2007 (AZ: 12 O 17018/6) durchgelesen und kam zu dem Schluss, dass ich um eine Zahlung nicht herum kommen würde, da  die Billigkeit des Gaspreises in dem Urteil festgestellt wurde und für alle (auch nicht Sammelkläger) gelten würde. Zumindest alle Preiserhöhungen bis zum Ende des Jahres 2006.
--- Ende Zitat ---
Da hat Ihre Juristin aber eine sehr merkwürdige Auffassung von unserem Rechtssystem.
Das angesprochene Urteil bindet nur die beteiligten Parteien.

In Ihrem eigenen Verfahren kann es ganz anders laufen, wenn Sie einen anderen (auf diesem Gebiet besseren) Rechtsanwalt mitnehmen, der ganz anders vorträgt.

Gerade in letzter Zeit sind doch die Urteile vermehrt zugunsten der Verbraucher gefallen. Es gibt inzwischen weitere BGH-Rechtsprechung, die damlas noch nicht vorlag.
Auch Bayern bzw. München muss keine Insel der Ungerechtigkeit bleiben. ;)

Ich würde das Inkassobüro abblitzen lassen. Zumindest diese Inkassogebühren müssen Sie auch dann nicht zahlen, wenn die SWM Sie auf Zahlung verklagen und Sie sofort anerkennen. Soweit ich das verstanden habe.
Für ein Inkassoverfahren besteht wohl bei anhängigem Widerspruch nach §307/315 keine Grundlage.

Ich hab erst Ende 2006 angefangen, zu kürzen. So werde ich wohl nächstes Jahr in den Genuß eines Inkassoschreibens oder einer Zahlungsklage kommen. Ich werde das durchziehen. Mal sehen ob ich in Kürze schon vorzeitig einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt für meine Sache gewinnen kann, damit dann keine Hektik aufkommt.  :D

ciao,
sh

Cremer:
@schlurch,

Fakt ist, dass sie damals Widerspruch gemäß § 315/307 eingelegt hatten.

Insofern sind die SWM am Zuge, die vermeintlichen Differenzbeträge einzuklagen. Da schauen Sie mal das neueste BGH Urteil v. 15.7.09 an.

Ihre Ra\'in ist wohl etwas falsch beraten.

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