Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Eon Erdgas Ideal
Blau Bär:
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Nochmals : Nichts, was Eon-Avacon unterbreitet, sollte unterschrieben werden ! Alle Angebote, die gemacht werden, haben gravierende Nachteile für die Kunden. Und wenn dazu noch eine \"Wechselprämie\" angeboten wird, sollten alle Alarmglocken schrillen ! Bei dem angebotenen ErdgasIdeal geht es nur um eine neue Preisänderungsklausel. Eon-Avacon meint, mit der neuen Formulierung habe man den § 5 GVV wortgleich übernommen. Ob das stimmt, kann ich nicht beurteilen. Auf jeden Fall sollte man, wenn man bisher den ErdgasClassic hat, abwarten,bis das Urteil des LG Hannover verkündet wurde. Wenn das erwartungsgemäß so ausfällt, dass der Classic ein Sondervertrag ohne Preisanpassungsklausel ist, fährt man besser, wenn man vorher nicht gewechselt hat. Wird das Gegenteil entschieden, kann man immer noch wechseln. Dann aber am Besten zu einem anderen Anbieter !
--- Ende Zitat ---
100 %-Zustimmung!
Nicht unterschreiben! Der \"Ideal\" hat noch eine andere Krux. Da bin ich schon dran mit \"weiterer Verstärkung\".
Da EVUs hier mitlesen möchte ich dzt. davon hier nicht schreiben.
Ggf. zu gegebener Zeit hier.
Viele Grüße
Blau Bär
Opa Ete:
wer Erdgas Ideal unterschreibt, landet eindeutig in der Grundversorgung. Dieser Vertrag hat keine Preisanpassungsklausel, man kann nur auf §315
klagen.
Gruß Opa Ete
Christian Guhl:
--- Zitat ---Original von Opa Ete
wer Erdgas Ideal unterschreibt, landet eindeutig in der Grundversorgung. Dieser Vertrag hat keine Preisanpassungsklausel, man kann nur auf §315
klagen
--- Ende Zitat ---
Das stimmt so nicht ! Der ErdgasIdeal kommt nur mit Vertragsunterzeichnung zustande, nicht durch Gasentnahme. Es sind auch spezielle AGB vereinbart. Die GasGVV gilt nur entsprechend, soweit sie den Regelungen des Vertrages nicht widerspricht (Pkt.7 Auftragserteilung). Die Preisänderungsklausel unter Pkt.8 der ABG lautet : \"Für Änderungen des Gaspreises gelten § 5 Abs.2 GasGVV entsprechend.... Das bedeutet : Preisänderungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei Eon Vertrieb verpflichtet ist, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden.\" Ob diese Klausel der unveränderten Übernahme des § 5 GasGVV entspricht, bezweifele ich. Man behält sich hier ein Ermessen der sachlichen und zeitlichen Maßstäbe vor. Dies gibt es meiner Meinung nach in der GasGVV nicht.
Weiterhin wird im ErdgasIdeal eine Gebühr in Höhe von 15 € vereinbart, wenn man keine Einzugsermächtigung erteilt und erlaubt die Auskunftseinholung über Wirtschaftsauskunfteien. Die Grundversorgung ist dieser Vertrag mit Sicherheit nicht !
Opa Ete:
@Christian Guhl
das sehe ich etwas anders, man bekommt zu den AGBs die GVV dazu, das deutet schon auf Grundversorgung hin. Sie verwechseln auch, dass unter Punkt 7 Auftragserteilung die \"umseitig abgedruckten Bedingungen\" gelten, soweit sie der GVV nicht wiedersprechen. Es gibt in diesem Vertrag keine Preisanpassungsklausel. Unter Punkt 8 der AGBs steht, dass Preiserhöhungen und -senkungen nach billigem Ermessen erfolgen,
auch ein Hinweis auf GVV. GVV §5 Absatz 2 und 3 sagen nur etwas über den Bekanntmachung und Wirksamwerden von Preisänderungen. Naja jeder liest das aus den Zeilen, was er für richtig hält.
In einem sind wir uns aber einig - auf keinen Fall den Vertrag Erdgas Ideal unterschreiben.
Gruß Opa Ete
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