Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Antwortschreiben ESB zum Widerspruch  (Gelesen 9387 mal)

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Offline scotti26

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Antwortschreiben ESB zum Widerspruch
« am: 23. Juli 2005, 12:21:56 »
Hallo,

ich habe mit der ESB einen Partnervertrag der eine Einzugsermächtigung voraussetzt. In der angekündigten Erhöhung habe ich meine Einzugsermächtigung auf +2 % (definiert mit 107 euro) begrenzt und zwar ab Abschlag August.
Habe laut Musterschreiben der Gaspreiserhöhung zum1.juli 05 widersprochen und bekam nun folgendes Antwortschreiben. I
Wir möchten sie darauf hinweisen, dass sie als Haushaltskunde, der im Rahmen eines Gaslieferungsvertrages auf Grundlage der AVBGasV versorgt wird, zunächst verpflichtet sind, den im Rechnung gestellten Betrag zu begleichen.
Sofern sie die Billigkeit der Gaspreise im Sinne des §315 BGB bestreiten, müssen wir sie zur Geltendmachung ihrer Rechte auf einen Rückforderungsprozess verweisen, in dem die Unbilligkeit unserer Preiserhöhung festgestellt werden muss. Auch eine einseitige Änderung der neuesn Abschlagszahlungen ihrerseits widerspricht der ihrem Vertrag zugrunde liegenden AVBGasV.
Es ist uns nicht möglich, Ihre Einzugsermächtigung auf eine gewisse prozentuale Erhöhung des einzuziehenden Betrages zu beschränken. Deshalb haben wir, entgegen den Angaben auf ihrer Jahresrechnung, Ihre Einzugsermächtigung storniert. ( ist aber Grundlage meines Partnervertrages)
Sie gelten also künftig als Barzahler und werden gebeten, die Jahresabrechnung und die künftigen Abschlagszahlungen termingerecht zu überweisen.
Wir möchten sie allerdings darauf hinweisen, dass sich bei einer Kürzung ihrer Abschlagszahl. die Differenzen in der nächsten Jahresrechnung summieren und so zu erheblichen Nachforderungen führen können.
Sollten sie als ESB-Kunde eine Wahlleistung (Partnervertrag) gewählt haben, die vom Bestand einer Einzugsermächtigung abhängig ist, bleibt diese Vertragsleistung bis zum 30.06.2006 unter Vorbehalt bestehen.

Abschliesend wird nochmals darum gebeten meinen eispruch zurückzunehmen.

Ich möchte nichts zurücknehmen und erfrage nun die schlauen Köpfe wie ich mich zukünftig verhalten sollte. Den Partnerbonus möchte ich schon ganz gern behalten.

vielen Dank

Mike Linke[/u][/b]

Offline Graf Koks

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Antwortschreiben ESB zum Widerspruch
« Antwort #1 am: 23. Juli 2005, 20:01:44 »
@scotti26:

 
Ihr Versorger spielt auf § 30 AVBGasV und den dortigen Einwendungsausschluss gegenüber der Abrechnung an. Eine klare Fehlinformation, mit dem Kammergericht ist nunmehr kürzlich auch das letzte deutsche Obergericht auf die klare Linie eingeschwenkt, wonach § 30 AVBGasV den Billigkeitseinwand des § 315 BGB nicht ausschliesst (7 U 140/04, www.kammergericht.de).  Der BGH hatte sich in dieser Frage bereits im Jahre 2003 festgelegt.

Der Verweis auf den Rückforderungsprozess ist dann nur die nächste Gebetsmühle, an der Ihr Versorger dreht. Auch hier ist die Aussage des Bundesgerichtshofes klar und eindeutig: Der Gaskunde darf sich gegenüber dem Zahlungsverlangen des Versorgers auf § 315 BGB berufen; dieser führt im Klageverfahren des Versorgers zu einer Einwendung, die nur durch den Nachweis der Billigkeit beseitigt werden kann. Ganz nebenbei wird noch eine weitere juristische Fehlleistung geliefert: Auch im Rückforderungsprozess ist die Beweislast für die Billigkeit der Preisbestimmung beim Versorger, BGHZ 41, 281 und LG Berlin 55 S 369/00, in ZMR 2002, 120.  

Die Frage der Beschränkung der Einzugsermächtigung, aus der die ESB hier eine Stornierung macht, ist hier im Forum bereits sehr breit diskutiert worden. Technisch ist die Beschränkung sehr wohl möglich. Informieren Sie sich bitte über das Suchwort \"Einzugsermächtigung\".


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline Cremer

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Antwortschreiben ESB zum Widerspruch
« Antwort #2 am: 24. Juli 2005, 19:31:38 »
@scotti26

schauen Sie im Forum nach, wurde bereits mehrfach erläutert

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1016&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=energieclub

Tuns Sie es! Einzugsermächtigung begrenzen, wenn keine Akzeptanz, dann Dauerauftrag.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Lutz

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Antwortschreiben ESB zum Widerspruch
« Antwort #3 am: 10. August 2005, 12:17:02 »
Hallo scotti26,

habe das gleichlautende Antwortschreiben der ESB erhalten. Liest sich wie ein Standardbrief, der nicht konkret auf meinen Widerspruch eingeht.
Da die Einzugsermächtigung einseitig aufgehoben wurde habe ich die Nachzahlung überwiesen und für den Abschlag einen Dauerauftrag angelegt.
Was den Partnerbonus angeht werde ich bis nächstes Jahr warten, da die Regelung ja bis 30.06.06 Gültigkeit hat. Werde dann reagieren, wenn der Vertrag gekündigt werden sollte.

Gruß
Lutz

Offline RR-E-ft

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Antwortschreiben ESB zum Widerspruch
« Antwort #4 am: 10. August 2005, 18:56:57 »

Offline pommes24

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Antwortschreiben ESB zum Widerspruch
« Antwort #5 am: 08. Oktober 2005, 10:53:50 »
Hallo Zusammen,
auch ich habe Widerspruch eingelegt und ein glauchlautendes Antwortschreiben bekommen.
Die Abschläge für August und September habe ich entsprechend gekürzt und überwiesen, da ESB die Einzugsermächtigung gekündigt hat.

ESB schickt mir aber weiterhin jedes Monat eine Rechnung für die Abschläge. Die Rechnungssumme ist nicht gekürzt, sonderen der alte, volle Rechnungsbetrag, gegen den ich ja Einspruch eingelegt haben.

Wie gehts nun weiter?
Ich werde weiterhin die Abschlags-Rechnung von ESB kürzen und den niederigeren Betrag überweisen, obwohl der Rechnungsbetrag höher ist. Oder soll ich mit ESB nochmals Kontakt aufnehmen, da ja offensichtlich mit Widerspruch ignoriert wird, da die Abschlags-Rechnung nicht verringert wird ???

Spätestens im nächsten Jahr, wenn die Jahresabrechnung ansteht, wirds dann ernst, oder? Wie soll man dann weiter vorgehen?

Gruß
pommes24

Offline Cremer

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Antwortschreiben ESB zum Widerspruch
« Antwort #6 am: 08. Oktober 2005, 11:41:20 »
@pommes24,

um mit Worten von der Brillenwerbung zu sprfehcen:

Vergessen Sie es!!!

Ich erhalte z.B. regelmäßig monatlich Mahnungen.

Sie haben die richtigen Schritte mit dere Kürzung der Abschläge vollzogen.

Wann ist denn die nächste Jahresrechnung?

Sie müssen die Abschläge so gekürzt haben, dass auf alle Fälle eine Nachzahlung rauskommt.

Siehe hier mein Beitrag vom 6.10.05 um 11.27 Uhr.
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1547&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=
MFG
Gerd Cremer
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Offline pommes24

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Antwortschreiben ESB zum Widerspruch
« Antwort #7 am: 10. Oktober 2005, 19:40:19 »
@Cremer:
Danke für die Infos.

Zitat von: \"Cremer\"

...
Wann ist denn die nächste Jahresrechnung?

Meine Jahresrechnung steht Ende Juli 2006 an.
Zitat von: \"Cremer\"

Sie müssen die Abschläge so gekürzt haben, dass auf alle Fälle eine Nachzahlung rauskommt...

Gemäß dem Beitrag vom 06.10.05 kann ich also meinen Abschlag für Juni nochmals kürzen.
Ich haben meinen gekürzten Abschlag nämlich \"zu hoch\" berechnet.
Ich hatte gerechnet: Jahresrechnung 04  / 12 Monate  +2% drauf.

Also werde ich im Juni meinen Abschlag nochmals kürzen, damit eine Nachzahlung rauskommt.

Die Nachzahlung zahle ich dann so, dass der Gaspreis eine Erhöhung von 2% ergibt. Diese hatte ich ja im Widerspruchsschreiben als Maximalerhöhung akzeptiert, oder?

Gruß
pommes24

Offline Cremer

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Antwortschreiben ESB zum Widerspruch
« Antwort #8 am: 10. Oktober 2005, 23:51:12 »
@pommes24,

warum gestehen Sie dem Versorger die 2% zu?? Brauchen Sie Nicht! Siehe die verschiedenen Threads
MFG
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Offline pommes24

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Antwortschreiben ESB zum Widerspruch
« Antwort #9 am: 12. Oktober 2005, 19:57:18 »
Zitat
...warum gestehen Sie dem Versorger die 2% zu??...

Die 2% habe ich aus einem Musterschreiben, in dem dem Versorgen eine Erhöhung von max. 2% zugebilligt wird.


Kann ich nun bei der nächsten Abschlagszahlung gleich die Summe wieder verringern, oder mache ich mich dann unglaubwürdig, wenn ich jedes Monat einen anderen Betrag überweise?

gruß
pommes24

Offline Cremer

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Antwortschreiben ESB zum Widerspruch
« Antwort #10 am: 12. Oktober 2005, 23:44:42 »
@pommes24

Sofern Sie am Ende des Abrechnungszeitraumes eine Nachzahlung zu Ihrer errechneten Abrechnungssumme haben werden, brauchen Sie nicht zu kürzen.

Sie sollten deshalb nach 11 Monaten eine auf 1n2 Monatszeitraum Hochrechnung machen und dann ggf. den letzten Abschlag einkürzen.
MFG
Gerd Cremer
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