@putzfee,
@zeus,
Der BIFEP liegt das neue Vertragsangebot nun vor und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Mit dem bisherigen Tarif „Kreuznacher Stadtgas“, dem Tarif „Kreuznacher Stadtstrom“ und dem Tarif „Kreuznacher Stadtgas – fix“ sowie dem Tarif „Sondervertrag A“ wurden Preisgleitklauseln nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen.
Daher sind Preissteigerungen eben in diesen bestehenden bisherigen Sonderverträgen nach § 307 Abs.1 BGB ausgeschlossen, wie vom BGH am 15.7.09 entschieden. Die AGB’s der Stadtwerke zu diesen Verträgen halten einer Inhaltskontrolle und einer Rechtsprüfung an Gerichten nicht stand und sind daher unwirksam.
Sämtliche Preiserhöhungen seit Abschluss eines solchen Vertrages sind somit schlicht rechtswidrig und durften nicht in Rechnung gestellt werden. Die Stadtwerke haben dies trotzdem getan und sich somit ungerechtfertigt bereichert.
Allen Kunden mit einem Sondervertrag, wie oben angeführt, stehen jetzt Rückforderungsansprüche zu und zwar aus allen Preiserhöhungen rückwirkend für mindestens drei Jahre.
Wie H. Canis in der Tagespresse mitteilt, können Kunden die alten Verträge (mit nichtwirksamen Preissteigerungen) beibehalten. Die BIFEP ist mal gespannt ob die Stadtwerke auch die alten Verträge mit „nicht gültigen Preisgleitklauseln“ weiter akzeptieren oder ggf. doch die Kunden nächstes Jahr „zwangsumstellen“.
In den neuen \"Bestimmungen zu Vertrag Erdgas-Sondervertrag A\" haben die Stadtwerke tunlichst nichts über Preisänderungsklauseln ausgeführt.
Nur in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen\", die auch Bestandteil des neuen Vertrages sind, räumen sich die Stadtwerke unter Pos. 5.2 ein Preisänderungsrecht ein.
Wörtlich aus Pos. 5.2 der AGB:
\"Kündigt der Kunde nicht, so gelten die geänderten Preise und Bedingungen beim Weiterbezug von Erdgas zum angekündigten Zeitpunkt als vereinbart\"
Dabei hat auch der BGH schon vor Jahren entschieden, dass Passivität nicht zu einer Vertragsänderung/Preisänderung führen kann. Insofern ist der Punkt 5.2 in den neuen AGB\'s leider schon wieder rechtsunwirksam und damit die gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auf alle Fälle stellen sich die Kunden mit den neuen Verträgen schlechter
Komisch:
Es sollen die \"Bestimmmungen zum Erdgas-Sondervertrag A mit einer unter Pos 9 vereinbarten Vertragslaufzeit von 12 Monaten gelten als auch die \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" mit einer unter Pos 3 genannten unbestimmten Vertragslaufzeit.
Entweder gilt das eine oder das andere.
Die BIFEP fragt jetzt, gelten in den neuen Sonderverträgen die Preisänderungsklauseln oder nicht; sind diese damit wirksam einbezogen?
Die Stadtwerke befürchten, dass 8.000 Kunden ihre Rechte geltend machen und ihr zuviel gezahltes Geld zurück verlangen. Vermutlich wollen die Stadtwerke das zu Unrecht einkassierte Geld behalten. Mittels neuer Verträge versucht man daher, die Kundenrechte zu unterlaufen. Anstatt in diese Falle zu tappen, ist den Kunden zu raten, ihre Rückforderungen alsbald bei den Stadtwerken einzureichen.
Wie so oft werden die ersten 1.000 ganz schnellen Kunden mit Gutscheinen belohnt. Ich finde das völlig absurd. Das nennt man Bauernfängerei oder „Mit Seck fängt man Mäuse“. Denn die alten Vertragsbedingungen waren besser.