@gjunter
Das mit der Kopie würde ich mal schön bleiben lassen. Sie brauchen Ihren Versorger nicht darauf hinzuweisen, dass Sie gar nicht wissen, was für ein Vertragsverhältnis Sie haben.
Wenn Sie Sondervertragskunde sind, so durfte der Versorger die Preise in der Vergangenheit nur erhöhen, wenn er vertraglich dazu berechtigt war. Offensichtlich glaubt Ihr Versorger, dass dieses Recht bisher gar nicht bestanden hat, sonst hätte er den Vertrag nicht gekündigt. Sie haben in diesem Fall das Recht auch die 2% Preissteigerung seit 2004 zurückzufordern, da in Ihrem Fall allenfalls der Preis von 2004 vereinbart wurde. Es könnte sich in nächster Zeit sogar herausstellen, dass Sie nur verpflichtet waren, den Preis zu bezahlen, der galt, als Sie zum ersten Mal Gas aus dem Anschluss bezogen haben. Sie sollten daher nach alten Abrechnungen suchen, mit der Sie die Preise vor 2004 nachweisen können. In diesem Fall dürfen Sie alle Beträge von Ihrem Versorger zurückfordern, die Sie bezahlt haben und die über diesem Preis lagen. Möglicherweise sind Rückforderungen aus den Jahren vor 2006 verjährt. Es kann aber auch sein, dass erst die Rückforderungen aus dem Jahr 1999 verjährt sind, und Sie alle anderen Beträge herausverlangen können.
Der Nachteil an einem Sondervertrag ist, dass er gekündigt werden kann.
Ist Ihr Vertragsverhältnis hingegen als Grundversorgungsverhältnis zu beurteilen, hatte der Versorger ein gesetzliches Preisänderungsrecht. In diesem Falle dürfen Sie nur die Beträge einbehalten, die auf Preiserhöhungen ab 2004 beruhen. Sollte der Versorger seine Preise nur in billigem Umfang erhöht haben, müssten Sie auch diese Beträge bezahlen, und würden einen Prozess verlieren.
Der Vorteil an der Grundversorgung ist, dass der Vertrag vom Versorger nicht gekündigt werden darf.