Energiepreis-Protest > enviaM

Von Envia aus der Grundversorgung ...

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bolli:

--- Zitat ---Original von reblaus
@VIPP-Blitz
Das mögen Sie so sehen. Manch einer wird Ihnen dabei auch zustimmen. Der Bundesgerichtshof sieht aber das Gegenteil. Die Gerichte der unteren Instanzen halten sich in der Regel daran, was der BGH an Rechtsprechung vorgibt.

Nach § 2 Abs. 2 StomGVV kommt ein Vertrag dadurch zustande, dass Sie Strom aus dem Netz entnehmen. Damit haben Sie die vom Versorger veröffentlichten Preise anerkannt und vereinbart.

Ihre andere Meinung nützt Ihnen daher nichts, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Diesen werden Sie verlieren.

--- Ende Zitat ---
Nun, die GVVStrom sieht aber auch die Angemessenheit (Billigkeit) der Preise vor. Und da gebe ich VIPP-Blitz eben Recht: Wie soll ich einen unbilligen Grundsockelpreis in der Grundversorgung sonst rügen als durch sofortigen Widerspruch. Anders sieht das sicher bei einem Vertragsabschluß (schriftlich und widerspruchslos) zu Preisen der Grundversorgung aus.

Inwieweit die bisherige Rechtssprechung des BGH (VIII. Senat) da wirklich schon der Weisheit letzter Schluss ist, wird sich noch zeigen. Wer aber bis dahin nicht widersprochen hat, hat auf jeden Fall verloren.

Bei Strom wäre höchstens alternativ zu prüfen, wie der örtliche Liefermarkt aussieht, ob\'s da nicht preisgünstige andere Anbieter gibt. Dieser Markt sieht (zumindest bei uns) deutlich besser aus als der Gasmarkt, was nicht heissen soll, das ich damit und mit dessen Preisen gänzlich zufrieden bin. Aber wie schon an anderer Stelle gesagt, zum Prozesskostenrisiko gehört auch eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.  ;)

VIPP-Blitz:
Wenn enviaM trotz geringeren Stromverkauf und Kundenrückgang einen noch höheren Gewinn macht und Dividenden ausschüttet, wie kann dann der Preis überhaupt Billig (§315 BGB) sein?

Liegt dann nicht der Verdacht nahe, dass grundsätzlich alle Preis überhöht sind?

Wie kann man gegen einen Tarifpreis Widerspruch erheben, wenn man RÜCKWIRKEND in einen anderen Tarif gesteckt wird?

Ich würde mich sehr über weitere Antworten freuen.


Grüße

Georg

reblaus:
@VIPP-Blitz
Um weiter ins Detail zu gehen, ist es unumgänglich, dass Sie zusätzliche Fakten veröffentlichen.

@Bolli
Ich weiß, dass Sie die Hoffnung haben, der BGH könne seine Rechtsprechung bezüglich des Sockelpreises nochmals korrigieren. Dafür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkt. Es steht zwar zu vermuten, dass in Bereichen, wo das Sockelpreisprinzip offensichtlich zu nicht zu vertretenden Ergebnissen führt, dieses durchbrochen oder präzisiert wird. Die vertragliche Vereinbarung des Anfangspreises wird dies aber nur in Ausnahmesituationen betreffen. VIPP-Blitz wird mit seinem Fall keinerlei rechtliche Möglichkeiten haben, eine solche Entwicklung irgendwie zu beeinflussen.

Bei einem üblichen Stromverbrauch sind die Einsparmöglichkeiten auch weit geringer als beim Gasverbrauch. Dies bedeutet, dass das Verhältnis zwischen Streitwert und Gerichtskosten viel ungünstiger ist. Im Falle dass VIPP-Blitz unterliegt, dürften die zusätzlich entstehenden Kosten deutlich über dem liegen, was er durch seinen Widerspruch einsparen wollte.

Rechtsstreitigkeiten um wenige Hundert Euro rentieren sich immer nur dann, wenn der Rechtsanspruch ganz eindeutig gegeben ist. Alles andere sollte man nur dann betreiben, wenn man dies als Hobby ansieht, und es einem auf den einen oder anderen Hunderter nicht ankommt.

bolli:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Bolli
Ich weiß, dass Sie die Hoffnung haben, der BGH könne seine Rechtsprechung bezüglich des Sockelpreises nochmals korrigieren. Dafür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkt. Es steht zwar zu vermuten, dass in Bereichen, wo das Sockelpreisprinzip offensichtlich zu nicht zu vertretenden Ergebnissen führt, dieses durchbrochen oder präzisiert wird. Die vertragliche Vereinbarung des Anfangspreises wird dies aber nur in Ausnahmesituationen betreffen. VIPP-Blitz wird mit seinem Fall keinerlei rechtliche Möglichkeiten haben, eine solche Entwicklung irgendwie zu beeinflussen.
--- Ende Zitat ---

Na, Sie haben ja eine Vorausschaufähigkeit !!!
Erst erbitten Sie oben weitere Vertragsdetails, äußern hier aber schon mal die Gewissheit, dass sein Fall die Entwicklung nicht beeinflussen wird. Meines Wissens rekrutiert sich die Weisheitenverbreitung des BGH doch überwiegend aus der Verkündung von Urteilen zu konkreten Einzelfällen. Vielleicht wäre ja auch der von VIPP-Blitz so einer.

Übrigens könnte der Widerspruch in der gesetzlichen Grundversorgung VOR Aufnahme einer solchen ja so ein Ausnahmetatbestand sein, den Sie oben als Möglichkeit der Korrektur angeführt haben, da ansonsten die Billigkeitsprüfung des GESAMTEN Preises der gesetzlichen Grundversorgung, wie sie das Gesetz vorsieht, ja ad absurdum geführt würde.


--- Zitat ---Original von reblaus
Rechtsstreitigkeiten um wenige Hundert Euro rentieren sich immer nur dann, wenn der Rechtsanspruch ganz eindeutig gegeben ist. Alles andere sollte man nur dann betreiben, wenn man dies als Hobby ansieht, und es einem auf den einen oder anderen Hunderter nicht ankommt.
--- Ende Zitat ---

Wie auch ich oben schon sagte:


--- Zitat ---Original von bolli
Aber wie schon an anderer Stelle gesagt, zum Prozesskostenrisiko gehört auch eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
--- Ende Zitat ---

reblaus:
@bolli

Meine Prognose bezog sich auf die Rechtsprechung des BGH zum vertraglich vereinbarten Anfangspreis. Mit dieser werden wir über lange Zeit leben müssen. Daneben halte ich es für denkbar, dass die Forderung solcher Preise einem EVU in Ausnahmefällen verboten sein könnte. Dazu wäre aber mit Sicherheit die gerichtliche Feststellung der Unbilligkeit von Preiserhöhungen erforderlich, auf denen der geforderte Preis beruht. Daraus könnten sich unter anderem kartellrechtliche Anforderungen an die Preisgestaltung ergeben. Im vorliegenden Fall sind solche Voraussetzungen überhaupt nicht erkennbar. Abgesehen davon würde dies einen Rückforderungsanspruch erzeugen, der völlig unabhängig von einem zuvor erfolgten Widerspruch bestehen würde.

Wie wir schon an anderer Stelle besprochen haben, ist der Widerspruch gegen ein Preisangebot des Versorgers völlig unbeachtlich, wenn diesem Widerspruch nicht die Vereinbarung eines geringeren Preises folgt, und trotz fehlender Preisvereinbarung Gas aus dem Netz entnommen wird. Wer sich gegen einen vom EVU geforderten Anfangspreis wehrt, muss mit der Nutzung der vertraglichen Leistung abwarten, bis ein anderer Preis vereinbart wurde. Anderenfalls akzeptiert er den geforderten Preis und sein Widerspruch bleibt unbeachtlich.

Wäre es anders könnte jedermann einer Preisforderung widersprechen und sich ohne Zutun des Anbieters bei dessen Leistungen bedienen, was zur Folge hätte, dass der Anbieter zwar geleistet hätte, bezüglich der Gegenleistung auf den guten Willen des Kunden angewiesen wäre.

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