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Kündigung offene Forderungen

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faun:
Hallo,


Habe einen günstigeren Anbieter, vor Ort gefunden, was passiert, wenn ich den Vertrag mit Eon kündige, mit den offenen Forderungen, in Bezug der Kürzungen, die ich seit 3 Jahren getätigt habe.
Kann Eon diese per Klage einfordern?
Gibt es schon vergleichbare Beispiele, von dem man Ableiten kann, wie Eon reagiert?


Mfg
faun

reblaus:
@faun
Die Altansprüche aus Ihrem bestehenden Vertrag sind völlig unabhängig davon, ob dieser Vertrag gekündigt wird oder fortbesteht. Wenn Sie berechtigt waren, die Kürzungen vorzunehmen, bleibt dieses Recht bestehen. Auch eventuell bestehende weitere Ansprüche auf Rückforderung überzahlter Beträge verlieren Sie durch den Neuabschluss eines Vertrages nicht.

bolli:
Hallo faun,

die Beendigung Ihres bisherigen Vertragsverhältnisses hat keinen Einfluss auf die Forderungen aus diesem Vertragsverhältnisses. Diese bleiben auch nach Beendigung dieses, unabhängig davon, auf welcher Seite sie entstanden sind, bestehen.

Ob E.ON diese im Wege der Klage geltend macht oder nicht hängt möglicherweise davon ab, wie gut sie ihre Chancen auf Gewinn dieses Prozesse einschätzen. Und das wiederum kann man aus den bisherigen Daten von Ihnen nicht ablesen. Z.B. ist es ein wichtiger Faktor, ob es sich bei Ihrem bisherigen Vertragsverhältnis um einen Sondervertrag handelt oder um eine Versorgung im Grundtarif. Da sie von Kündigung sprechen, vermute ich mal, dass Sie einen Sondervertrag haben, aber genaueres ist sicher zu prüfen. Dann ist des weiteren die Frage, ob Sie Ihre Zahlungen gekürzt haben und wenn ja um wieviel. Da ist dann nämlich die Frage, um Forderungen in welcher Höhe könnte es gehen.

Das alles sind Faktoren, die zu berücksichtigen sind, und zwar von beiden Seiten, Versorger und Verbraucher. Möglicherweise hat ja garnicht der Versorger noch einen Anspruch sondern Sie.  =)

Und Beispiele taugen in diesem Fall nur sehr bedingt, da es, wie oben geschildert, sehr vom Einzelfall abhängt.

Übrigens, falls es Sie beruhigt. Es ist davon auszugehen, dass es für E.ON keinen Unterschied macht, ob es sich um ein gekündigtes oder noch laufendes Vertragsverhältnis handelt. Wenn die eine Chance sehen, Geld einklagen zu können, werden die das machen, schon allein aus Prinzipgründen und um ggf. ein positives Urteil zu haben.

Edit: Manchmal liegt in der Kürze die Würze. Deshalb war reblaus schneller. :(

faun:
Habe nochmal meine Unterlagen durchgesehen und feststellen müßen, das EON Hanse, meinen Sondervertrag mit der HGW Hanse GAS vom 01.02.1996, am 20.04.2004, in einen Tarif Hanse Klassik Regio 3 umgewandelt hat. Dies wurde im Zuge einer Umstellung der Abrechnung, bzw. EDV mitgeteilt.Ab diesen Zeitpunkt erfolgte die Abrechnung, direkt von E.ON Hanse AG Quickborn, mit neuer Kundenummer.Es wurde mir aber kein neuer Vertrag vorgelegt,also müßte der Sondervertrag noch gelten ?
Ab Mai 2006, kürze ich die Rechnungen, auf den kWh Preis von 2004. Es kamen 2 Mahnungen , in 2006, in 2008 kam eine Zahlungserinnerung, und eine Mahnung, mit dem Hinweis, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, ebenso kam ein Gutachten von WIKOM, habe dann wieder Wiederspruch eingelegt.
Dann kam am 23.12.08 ein Mahnbescheid, dem habe ich Wiedersprochen, dieser Mahnbescheid kam 2 mal,EON hat sich dafür entschuldigt.Dieser wurde dann am 20.02.09 zurück genommen.Habe dann gegen die Abrechnung im Mai 2009 wiedrsprochen und die Rechnung wieder gekürzt.
Möchte nun wechseln,aber die offenen Forderungen, machen mich unsicher.
Mfg
faun

bolli:
Hallo faun,

so wie Sie es schildern, scheinen Sie einen Sondervertrag zu haben. Ob die Vertragsumstellung von 2004 überhaupt rechtens war, wäre sicher schon von einem Anwalt zu prüfen.
Genauso verhält es sich mit den zu zahlenden Preisen. Möglicherweise gibt es auch bei Ihnen eine unwirksame Preisänderungsklausel im Sondervertrag, weshalb die Preisänderungen der Vergangenheit unwirksam sein könnten. Rückforderungen aus fälligen Forderungen lassen sich aber nur 3 Jahre durchsetzen, da ansonsten die Verjährung geltend gemacht werden kann (es gibt derzeit einen neuen Fall, wo das AG Danneberg eine 10-jähriger Verjährung bestätigt hat, ist aber noch eine Einzelentscheidung).
Da Sie in 2006 auf den Preis von 2004 gekürzt haben, sind Sie wohl der komfortablen Lage, dass (zumindest bei der 3-jährigen Verjährung) auf Ihrer Seite keine allzu hohe Forderung an den Versorger stehen sollte, egal wie die Frage nach den anzusetzenden Preisen ausgeht.

Derzeit steht nämlich noch eine höchstrichterliche Entscheidung aus, welchen Preis man denn bei der Rückforderungen ansetzen kann, wenn die Preisklausel unwirksam ist. Entweder den Anfangspreis des vertrages oder den Preis, bei dem man erstmals widersprochen hat.
Da die Exorbitanten Preiserhöhungen aber erst ab 2003/2004 gelaufen sind, dürfte das in Ihrem Fall also nicht so wichtig sein.

Machen Sie sich keine Sorgen, ob der Versorger klagt oder nicht, es wird nicht von Ihrem Wechsel abhängen. Wenn Sie also möchten, wechseln Sie und warten Sie, was der Versorger macht. Das was er bisher gemacht hat, war auf jeden Fall alles nur Säbelrasseln. Immer schön widersprechen und auf die Klage warten. Ändern können Sie nun im Nachhinein sowieso nichts mehr.
Sollte eine Klage kommen, umgehend zum Anwalt gehen und Beratung holen, möglichst von einem Fachmann/Fachfrau, die was vom Thema verstehen.

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