Energiepreis-Protest > Pfalzgas Frankenthal
Kunde unterliegt am LG Frankenthal
RR-E-ft:
PM der Pfalzgas
Offensichtlich handelt es sich um einen Sondervertragskunden, bei dem das gesetzliche Preisänderungsrecht als AGB unverändert in den Vertrag übernommen worden sein soll, was voraussetzt, dass der Kunde die Bedingungen vor Vertragsabschluss kannte und bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war, § 305 Abs. 2 BGB.
Wenn der durch Wirtschaftsprüfertestate substantiierte Vortrag zur Kosten- und Erlösentwicklung mit Nichtwissen bestritten wurde, hätte ein entsprechendes Urteil nicht ergehen dürfen, so BGH, Urt. v. 08.07.09 VIII ZR 314/07, vielmehr wäre es auf eine Beweisaufnahme über streitige Behauptungen angekommen, die es wohl im vorliegenden Fall nicht gab.
Cremer:
Na, da bin ich mal auf das Urteil zum Nachlesen gespannt, wenns veröffentlicht ist.
Wenn man der PM glauben darf, handelt es sich um mehrere Fälle.
mathaub:
Es sind vor den Landgerichten Landau, Frankenthal und Kaiserslautern ca. 20 Abrechnungsprozesse anhängig. Wie Herr Fricke schon mitgeteilt hat, kommt es wesentlich auf den jeweiligen Vortrag an.
Es sind im Regelfall klare Sondervertragsverhältnisse, teilweise auch urkundlich belegt.
Der Widerstand gegen die Pfalzgas GmbH ist enorm.
Mittlerweile machen Kommunen gegen die Versorgerin
a.
Ansprüche aus fehlenden Rabatten aus dem Konzessionsvertrag geltend, dies bis
1993 zurück und rechnen im eigenen, laufenden Sondervertragsverhältnis auf.
Vorauszahlungen sind komplett eingestellt.
b.
Ansprüche aus den eigenen kommunalen Sondervertragsverhältnissen geltend,
Rückforderungsansprüche bis zum 01.01.06 zurück. Die Kommunen berufen sich auf
eine fehlende Befugnis zur einseitigen Preisänderung. Das eigene
Sondervertragsverhältnis wird abgerechnet als unzweifelhafter Sondervertragstarif,
nämlich Kommunaltarif.
c.
Ansprüche auss dem Konzessionsvertrag geltend: Da die Pfalzgas in den laufenden
Abrechnungsprozessen mit Haushaltskunden argumentiert, die meistgebräuchichen
Visavi-Tarife seien Tarife eines Tarifkundenverhältnisses, begehrt eine Kommune die
dafür zu zahlende Konzessionsabgabe und geht beispielhaft gegen die Pfalzgas
GmbH vor: Auf Ihrem Versorgungsgebiet wurde die Konzessionsabgabe fast zu
100 % aus Sondervertragsverbrauch abgerechnet, dies zum wesentlich günstigeren Konzessionsabgabensatz.
Die Abrechnungsprozesse der Haushaltskunden werden vom LG Landau sachgerecht geführt:
Dort ist zwar das Gericht der Argumentation zum Sondervertragsverhältnis - noch - nicht gefolgt, es hat aber einen langen Beweisbeschluß zur Hilfsargumentation , dem Unbilligkeitseinwand verkündet. Insb. sollen die Zeitpunkte der Weitergabe von Preiserhöhungen und Preissenkungen von einem Sachverständigen geprüft werden Hiergegen wehrt sich die Pfalzgas GmbH vehement, hat auch den Auslagenvorschuß noch nicht eingezahlt, trotz Fristablauf.
Ergebnis für die Verbraucher schon jetzt:
Ein \"Winterrabatt\" für alle Haushaltskunden für Sept-Okt 2009, dies aus Besorgnis vor drohender Begutachtung der Zeitpunkte der Weitergabe von Arbeitspreissteigerungen aus dem Vorlieferantenverhältnis.
Am LG Frankenthal sind eine Reihe von Prozessen ausgesetzt - in denen eben umfänglich vorgetragen wurde-, bis in einem Verfahren ein Gutachten zur Billigkeit der abgerechneten Preiserhöhungen eingeholt ist. Allerdings ist dieser Beweisbeschluß eher allgemein gehalten.
Am LG Kaiserslautern ist ein Prozess in der Berufungsinstanz anhängig.
Mathaub, 13.09.2009
Zeus:
@mathaub
Welcher Prozess ist am LG Kaiserslautern in der Berufungsinstanz anhängig ? Ein Prozess, Pfalzgas contra Kunde ?
Cremer:
@mathaub,
es wäre schön, dem BdEV die Az. mitzuteilen, bzw. die geannten Urteile mit Az. bekantzugeben.
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