Hallo Wolfgang_AW,
was das Verfahren beim
LG Osnabrück angeht, bin ich nach wie vor der Meinung, das hier eindeutig
Sonderverträge vorgelegen haben müssen, denn das LG Osnabrück spricht selbst nur von \"
geschlossenen Verträgen\":
(…) Die Belieferung der Beklagten mit Strom erfolgte in allen Fällen auf der Grundlage des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages, wobei der Vertragsabschluss zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen erfolgte.
Auch die weitere Begründung des Gerichtes lässt keinen anderen Schluss zu: Die Beklagten können sich nicht erfolgreich unter Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB auf die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung berufen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsverträge sehen kein ausdrücklich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S. des § 315 BGB vor, so dass eine direkte Anwendung des § 315 BGB nicht in Betracht kommt.
Auch diese Argumentation ist
nur schlüssig, wenn entsprechende
Sonderverträge vorlagen. Dafür spricht auch die weitere Anmerkung des Gerichtes über die Prüfung einer
analogen Anwendung des § 315 BGB.Im übrigen hatte der BGH in seinem berühmten Strompreisurteil vom 28. März 2007 – VIII ZR 144/06 ebenfalls
nur die Konstellation bei einem
vorliegenden
Sondervertrag geprüft und ist auch
nur bei der Prüfung der
analogen Anwendung des § 315 BGB auf den liberalisierten Strommarkt und auf die Frage der Monopolstellung eingegangen.
Die Frage der Liberalisierung des Marktes ist aber nur dahingehend interessant, ob auch ein vertraglich
vereinbarter Preis, der grundsätzlich nicht kontrollierbar ist, noch in
analoger Anwendung des § 315 BGB der Billigkeitskontrolle unterliegt. Das hatte der BGH aber
bereits 1990 in einem Urteil abgelehnt (BGH NJW-RR 1990, 1204).
Danach ist ein
vertraglich vereinbarter Preis auch dann nicht gerichtlich überprüfbar, wenn einer der Vertragsschließenden eine Monopolstellung hat.
Insofern ist das Alles nicht wirklich Neues.
Allerdings versucht man
dem unkundigen Laien mit diesen Urteilen zu vermitteln, dass auch bei den
Tarifkunden, also dem eigentlichen \"Normalfall\" bei der Stromversorgung, die Wechselmöglichkeit eine Rolle spielt.
Dies ist aber nach den obigen Ausführungen
gerade nicht der Fall, da hier § 315 BGB ganz normal ohne die Frage nach der Monopolstellung anwendbar ist.Im Urteil des AG Halle wird wiederum das Urteil des BGH vom 28.03.2007 angeführt und mehrfach in Einzelsätzen zitiert,
obwohl auch hier die Frage der Monopolstellung überhaupt nicht zu stellen ist, das es auch hier nicht um die Frage einer analogen Anwendung des § 315 BGB ging. Insofern sind die zitierten Passagen aus dem BGH Urteil, wie der folgende Satz:
Darüber hinaus wäre eine Preiskontrolle nach § 315 BGB ohnehin nicht vorzunehmen, weil die Klägerin am Wohnort des Beklagten im Jahre 2004/2005 kein Versorgungsmonopol mehr hatte. … Der Beklagte hätte, wenn er das gewollt hätte, einen anderen Stromversorger wie z.B. (geschwärzt) wählen können.
und die genannte Entscheidung des BGH vom 28.03.2007 auch hier m. E.
nicht anwendbar.Deshalb bleibe ich dabei, dass hier offensichtlich \"Äpfel\" mit \"Birnen\" verglichen werden, um den Widerspruchseinleger bewusst und in unzulässiger Weise zu verunsichern. Die Gründe dafür dürften Jedem klar sein.Sobald die beiden Urteile in der Urteilssammlung zu finden sind, möge sich der geneigte und sachkundige Leser unter Berücksichtigung der obigen Argumente selbst ein Bild davon machen.
Mit freundlichen Grüßen
BerndA