@BerndA
Zunächst vielen Dank für die Antwort!
1.In der Zwischenzeit habe ich ebenfalls die Ankündigung einer drastischen Preiserhöhung für Nachtstrom erhalten.
Seit Bestehen meines Nachtstrom-Sondervertrages ist dies die erste Erhöhung.
Sowohl der Erhöhung, als auch der gesamten Preisfestsetzung habe ich mit dem $307-Musterschreiben unter
http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1168504766.doc] widersprochen.
Zuvor hatte ich im Frühjahr eine Jahresabrechnung, ohne Widerspruch einzulegen, bezahlt.
Ich denke, mein Nachtstrom-Sondervertrag wird vom EWU gekündigt, dann Ersatzversorgungd und schliesslich Grundversorgung unter Aufrechterhaltung des Widerspruchs bei gekürzten Zahlungen auf Niveau der letzten Jahresendabrechnung (oder weniger).
bin gespannt, wie es weiter geht.
2.Wirklich interessant wäre es doch, den sog.
Preissockel oder Anfangspreis anzugreifen@BerndA schrieb: Denn Vertrag ist Vertrag. Die einzige Möglichkeit, die Sie jetzt haben, ist Widerspruch gegen die nächsten Preiserhöhungen einzulegen, weil diese möglicherweise wegen mangelhafter Preisanpassungsklauseln in Ihrem Vertrag unzulässig sind.
Aber RR-E-ft schrieb z.B., dass es wohl noch keinen Präzedenzfall mit Angriff auf den Preissockel oder Anfangspreis gegeben hat
Original von RR-E-ft
...
Der VIII.Zivilsenat hatte noch keinen Fall zu entscheiden, wo ein Kunde mit Anspruch auf Grundversorgung eine solche begehrt und die Allgemeinen Preise der Grundversorgung von Anfang an als unbillig rügt.
Dafür spricht auch, dass der VIII. Zivilsenat selbst sagt, dass aus der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit eine gesetzliche Verpflichtung besteht, bei rückläufigen Kosten seit der letzten Tariffestsetzung die Tarife zugunsten der Kunden anzupassen (VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].
Gerade diese Anpassungspflicht spricht gegen den \"Preissockel\". Die Anpassungspflicht gilt gleichermaßen zugunsten aller grundversorgten Kunden und somit unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Denn die Allgemeinen Preise der Grundversorgung müssen gegenüber allen grundversorgten Kunden mit gleichem Abnahmefall jederzeit identisch sein.
Dafür kommt es wiederum darauf an, wie sich die Kosten seit der letzten Preisanpassung geändert haben. Die letzte Preisanpassung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung kann genügend lange zurückliegen, so dass zwischen dieser und dem Abschluss des Grundversorgungsvertrages (bei dem dem bereits den Preisen widersprochen wird), jedenfalls eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Allgemeinen Preise der Grundversorgung zugunsten der grundversorgten Kunden abzusenken. Ob eine solche Verpflichtung tatsächlich besteht, lässt sich indes nur beurteilen, wenn man die Kostenentwicklung seit der letzten Tariffestsetzung kennt....
reblaus blendet bei seinen Überlegungen wohl die v. g. gesetzliche Anpassungspflicht und die Tatsache aus, dass die Allgemeinen Preise der Grundversorgung für alle grundversorgten Kunden mit gleichen Abnahmeverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses immer identisch sein müssen.
Wäre ein Nachtstrom-Sondervertrag für einen Angriff auf den \"Presissockel\" oder \"Anfangspreis\" doch besonders geeigent,
da:
- Monopolstellung des Versorgers, keine Wahlmöglichkeit für den Kunden
- Keine Preisänderungsklausel würde $307 standhalten
- Falls Versorger überhaupt das Recht zur Kündigung bei Preisprotest hat und einen in die (teurere) Ersatzversorgung abschiebt: Dann Angriff des Anfangspreises für Nachtstrom in der Ersatz-/Grundversorgung und so weit wie möglich kürzen?
@Cremer: Ist das Thema \"Widerspruch bei Nachtstrom-Sonderverträgen\" hier noch o.k., oder sollte es woanders hin verschoben werden?