Da hat in diesen Tagen mein freundl. Energieversorger Zahlungsaufforderungen und andere Papiere auf mich und mehrere Kollegen hier losgelassen und dabei auf angebliche Urteile des LG Osnabrück bzw. AG Halle/Westf. verwiesen., die lt. BerndA nicht unbedingt uns Verbraucher treffen und betreffen sollen.
Als ein Beispiel für mehrere Verbraucher möchte ich hier die szt. unterzeichneten Vereinbarungen darstellen und wäre für die Definition der sog. Vertragsart dankbar.
1. GAS-SONDERVERTRAG
Zwischen ........ im folgenden Kunde genannt, und der RWE Energie AG Essen, im folgenden RWE Energie genannt, wird dieser Sondervertrag mit den folgenden Preisen und Bedingungen über die Lieferung von Gas geschlossen: Die RWE Energie liefert und der Kunde bezieht Gas an der Abnahmestelle xxxx. Der Gaspreis netto gem. Ziff. 3 der Bedingungen beträgt für Arbeitspreis 3,3 Pf./kWh. Rückseitig des Formulars unter Ziffer 4 heißt es: Die RWE Energie ist berechtigt, die Preise zu ändern, wenn sich die für die Gaspreisbildungmaßgebenden Faktoren, insbesondere der Einkaufspreis, ändern. Änderungen der Preise und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse wirksam. Der Gas-Sondervertrag tritt an dem in Ziff VI angegebenen Termin (16.08.1990) in Kraft und kann erstmals in fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.
2.Strom
Ummeldung: (angekreuzt: X Strom, X Gas, G = Sondervertrag
Ich beantrage die Belieferung mit elektr. Energie nach Allgemeinem Tarif unter Anerkennung der Verordnung über Allg. Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) :
Welche Bedeutung haben denn nun diese beiden sog. Verträge im Vergleich zu den zitierten Gerichtsurteilen?