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Autor Thema: WBM: unwirksame Preisänderungsklausel?  (Gelesen 9984 mal)

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Offline energie-fair

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WBM: unwirksame Preisänderungsklausel?
« am: 04. September 2009, 19:12:42 »
Die Rheinische Post schreibt am 22.08.2009:
http://www.rp-online.de/public/article/meerbusch/747870/Gas-wird-teurer.html

Darin wird anlässlich der neuen Gaspreiserhöhung zum 1. Oktober 2009 über die rechtsunwirksame Preisanpassungsklausel der Wirtschaftsbetriebe Meerbusch in Sonderverträgen berichtet.

Diese Klausel lautet: „Die WBM ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der WBM erfolgt.“
Zu der genau gleichlautenden Preisanpassungsklausel  eines anderen Versorgers hat ja der Bundesgerichtshof geurteilt, diese „benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.“ Siehe KZR 2/07 vom 29. April 2008.

Zitate aus dem RP-Artikel: Ob dieses Verfahren (der Preiserhöhung) rechtlich so in Ordnung ist, darüber herrschen selbst bei den WBM Zweifel. In 14 Tagen treffen sich Juristen und Fachleute, um die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ihrer Auswirkung auf Meerbusch zu diskutieren. Zuletzt im vergangenen Monat haben die Richter des Zivilsenats am Bundesgerichtshof geurteilt, dass Preisanpassungsklauseln für so genannte Sonderkunden rechtsunwirksam seien. Geklagt hatte ein Verbraucherverband in Norddeutschland. Schon im vergangenen Jahr waren Kläger aus Sachsen mit derselben Begründung erfolgreich.
Auch in Meerbusch sind die meisten Gasbezieher Sonderkunden und die Verträge mit entsprechender Klausel versehen. Wer mehr als 6000 Kilowattstunden im Jahr bezieht, hat mit den WBM einen Sondervertrag abgeschlossen.
Bislang, so Momm, hätten die WBM weder mit Sammelklagen oder Bürgerinitiativen zu tun. Es sei auch kein Verfahren wegen der Gaspreise anhängig. \"Wir sind nämlich einer der günstigsten Anbieter in der Region und haben mit der Kundschaft keine Probleme\", sagt Momm.
Ende der Zitate.

Auf das Ergebnis der Diskussion von „Juristen und Fachleuten“ darf man gespannt sein.

Offline energie-fair

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WBM: unwirksame Preisänderungsklausel?
« Antwort #1 am: 19. September 2009, 11:25:03 »
Die Diskussion um die Preisanpassungsklausel der WBM geht weiter, siehe Rheinische Post vom 16.09.2009:
http://www.rp-online.de/public/article/meerbusch/758177/Abmahnung-fuer-die-WBM.html

Zur Preisanpassungsklausel:
Zitat
Selbstverständlich akzeptieren die WBM die Entscheidung des BGH...Gemeinsam mit dem Verband der kommunalen Unternehmen und dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft werden die WBM mit dem juristischen Sachverstand der beiden Verbände eine brancheneinheitliche Lösung des Problems anstreben und aktiv unterstützen...Die Wirtschaftsbetriebe werden die Sonderkundenverträge mit privaten Gaskunden in Kürze durch neue Vertragstexte ersetzen.

Zur Abmahnung der Verbraucherzentrale bezüglich Preisanpassungsklausel:
Zitat
Die Wirtschaftsbetriebe Meerbusch stehen mit dem Rücken zur Wand: Die Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen hat den Gasversorger aufgefordert, seine rechtsunwirksame Preisanpassungsklausel in den Verträgen mit Privatkunden nicht mehr zu verwenden.

Zu Rückzahlungsansprüchen:
Zitat
Was den Rückzahlungsanspruch für zu viel gezahlte Beträge anbetrifft, macht der WBM-Geschäftsführer den Verbrauchern wenig Hoffnung. \"Mit dem Zahlen des Rechnungsbetrags hat der Kunde sein Einverständnis erteilt\", meint er...
Das sei die der Verbraucherzentrale bekannte weit verbreitete Haltung der Energieversorger, gleichwohl nach VZ-Meinung aber eine kaum haltbare Position. Es gebe schon Urteile zum Beispiel des Oberlandesgerichts Hamm, die eine solche Haltung verwerfen. VZ-Ratschlag: Der Verbraucher sollte prüfen, ob er einen Vertrag als Sonderkunde mit entsprechender Preisanpassungsklausel habe und ausrechnen, welche Erstattung ihm zustehe. \"Wir sind dabei, ein Berechnungswerkzeug zu erstellen\". Die Kunden mit so genannten Sonderverträgen können rückwirkend für mindestens drei Jahre die zu viel gezahlten Beträge einfordern. Die Auffassung ist laut VZ juristisch unbestritten. \"Da kommt für den ein oder anderen Energieversorger unter Umständen eine Summe in erheblicher Höhe zusammen.\"
Die Leser der RP konnten in einer Tagesumfrage beantworten, ob sie die Rückerstattung  überzahlter Beträge von den WBM fordern wollen. Darauf antworteten 75 % mit Ja.

Zur aktuellen Preiserhöhung:
Zitat
Gerade erst haben die WBM eine Preiserhöhung zum 1. Oktober um 5,9 Prozent von 3,89 auf 4,12 Cent pro Kilowattstunde angekündigt und sich in der Begründung auf die vom Bundesgerichtshof (BGH) als unwirksam bezeichnete Klausel bezogen.

Wie realistisch sind diese Vorstellungen der WBM?
1)   Kurzfristiger Ersatz der gültigen (längerfristigen) Sonderverträge durch neue Verträge.
2)   Keine Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge an die Kunden.
3)   Preiserhöhung zum 1. Oktober 2009 trotz Abmahnung.

Offline courage

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WBM: unwirksame Preisänderungsklausel?
« Antwort #2 am: 19. September 2009, 15:24:22 »
Kann eine Preiserhöhung trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel einen Betrugsverdacht begründen? Dazu wird hier diskutiert.

Offline reblaus

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WBM: unwirksame Preisänderungsklausel?
« Antwort #3 am: 19. September 2009, 16:34:04 »
Ein Sondervertrag kann grundsätzlich gekündigt werden. Hierbei kommt es zum einen auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Wenn keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt die gesetzliche Regelung.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob ein Rückforderungsanspruch bei fehlendem Widerspruch besteht. Die Mehrzahl der Gerichtsentscheidungen lehnt dies ab. Die Begründungen verstoßen aber nach meiner Ansicht gegen die vom BGH aufgestellten Grundsätze. Die Mindermeinung hat klar die besseren Argumente, und den BGH auf ihrer Seite.

Wenn dem Versorger kein einseitiges Preisanpassungsrecht zusteht, kann er die Preise auch nicht einseitig anheben. Dies ist unabhängig davon, ob die Verbraucherzentrale dieses Verhalten abgemahnt.

Wenn eine Preiserhöhung auf eine unwirksame Vertragsklausel gestützt wird, liegt eindeutig kein Betrug vor.

Offline energie-fair

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WBM: unwirksame Preisänderungsklausel?
« Antwort #4 am: 20. September 2009, 09:26:51 »
1) Kurzfristiger Ersatz der gültigen (längerfristigen) Sonderverträge durch neue Verträge.
Zitat
Original von Reblaus
Ein Sondervertrag kann grundsätzlich gekündigt werden. Hierbei kommt es zum einen auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Wenn keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt die gesetzliche Regelung.
Hier ist die Frage, ob ein längerfristiger Sondervertrag, dessen frühester Kündigungstermin zum Beispiel erst in mehr als einem Jahr ist, in Kürze durch neue Vertragstexte ersetzt werden kann. Dies scheint die Vorstellung der Wirtschaftsbetriebe Meerbusch zu sein. Andere Versorger haben das in solchen Fällen durch einen finanziellen Anreiz erreicht, d.h. Umstiegsprämie oder vorübergehender Preisnachlass.

2) Keine Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge an die Kunden.
Zitat
Original von Reblaus
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob ein Rückforderungsanspruch bei fehlendem Widerspruch besteht. Die Mehrzahl der Gerichtsentscheidungen lehnt dies ab. Die Begründungen verstoßen aber nach meiner Ansicht gegen die vom BGH aufgestellten Grundsätze. Die Mindermeinung hat klar die besseren Argumente, und den BGH auf ihrer Seite.
Hierzu habe ich das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: I-19 U 52/08 ) gefunden, das Verfahren wird hier näher erläutert:
 http://www.vz-nrw.de/UNIQ125342570030088/link433621A.html
Zitat
Das OLG Hamm stellt ausdrücklich fest, dass eine Einigung der Vertragsparteien auf Preiserhöhungen nicht erfolgt sei, \"und zwar unabhängig davon, ob Kunden die erhöhten Preise unter Vorbehalt oder vorbehaltlos gezahlt haben.\" Für eine solche Einigung gelte \"der Grundsatz, dass Schweigen sowie widerspruchslose Hinnahme und sogar Begleichung von Rechnungen kein darüber hinausgehender Erklärungswille zu entnehmen ist (BGH NJW-RR 2007, 530). Das Versorgungsunternehmen kann deshalb die Zahlung nicht ohne weiteres als Billigung oder Akzeptanz einer vertragswidrig ohne wirksame Vereinbarung durchgeführte Preiserhöhung verstehen.\"

3) Preiserhöhung zum 1. Oktober 2009 trotz Abmahnung.
Zitat
Original von Reblaus
Wenn dem Versorger kein einseitiges Preisanpassungsrecht zusteht, kann er die Preise auch nicht einseitig anheben. Dies ist unabhängig davon, ob die Verbraucherzentrale dieses Verhalten abgemahnt.
Dies ist aber in der Realität so nicht zu beobachten. Wenn die Preisänderungsklausel der WBM unwirksam ist, stände den WBM kein einseitiges Preisanpassungsrecht zu und sie könnten nach Ihrer Meinung die Preise nicht einseitig anheben.
Trotzdem haben die WBW über viele Jahre die Preise zigfach angehoben und die Preiserhöhungen auch einbehalten. Das haben andere Versorger „natürlich“ genauso gemacht. Wurde die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel also lange Zeit ignoriert, ohne Rechtfolgen?

Eine Abmahnung, die ja meist mit einem hohen Bußgeld bewehrt ist, könnte nun bei den WBM erstmals dazu führen, dass die rechtswidrige Preisänderungsklausel nicht mehr angewandt wird. Das die WBM nun kurzfristig die Vertragstexte ändern wollen, zeigt das ja auch. Allerdings scheint man an der aktuellen Preiserhöhung zum 01.10.2009 festzuhalten.

Offline energie-fair

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WBM: unwirksame Preisänderungsklausel?
« Antwort #5 am: 20. September 2009, 09:43:19 »
Zitat
Original von courage
Kann eine Preiserhöhung trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel einen Betrugsverdacht begründen? Dazu wird hier diskutiert.

Danke für den Hinweis auf die interessante Diskussion. Wenn wir hier nur fragen: Ist eine Preiserhöhung des städtischen Versorgers Wirtschaftsbetriebe Meerbusch trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel moralisch in Ordnung?
In diesem Zusammenhang ein Zitat aus der RP vom 16.09.09: Der Bürgermeister und WBM-Aufsichtsratvorsitzende hält das Ganze für ein ausgemachtes Juristenproblem. \"Unsere Geschäftspolitik war und ist moralisch korrekt\", sagt er.

Offline reblaus

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WBM: unwirksame Preisänderungsklausel?
« Antwort #6 am: 20. September 2009, 09:52:28 »
Der Versorger kann die Klauseln in einem Vertrag nie einseitig durch neue Vertragstexte ersetzen. Dafür ist immer die Zustimmung des Kunden erforderlich. Eine Vertragsänderung kann durch eine Änderungskündigung erfolgen. Dann bietet der Versorger dem Kunden die Änderung des Vertrages an. Für den Fall, dass der Kunde dieses Angebot nicht annimmt, kündigt der Versorger das bestehende Vertragsverhältnis zum nächst möglichen ordentlichen Kündigungstermin.

Die Frage, ob der anfängliche Vertragspreis gültig ist, oder der letzte unwidersprochene Preis wird hier diskutiert. Die Gegenmeinung zu OLG Hamm wird von OLG Frankfurt, OLG Koblenz, OLG Oldenburg, LG Dresden und zuletzt LG Regensburg vertreten.

Wenn dem Versorger kein einseitiges Preisänderungsrecht zusteht, kann er die Preise nicht einseitig ändern. Versucht er es dennoch, sind entsprechende  Bemühungen ohne rechtliche Bedeutung. Die auf solchen Preiserhöhungen basierenden Abrechnungen sind offensichtlich fehlerhaft. Nachzahlungen brauchen nicht bezahlt zu werden. Der Kunde hat Anspruch auf Erstellung einer fehlerfreien Abrechnung, und kann diesen Anspruch durch Wahrnehmung seines Zurückbehaltungsrechtes erzwingen.

Verbraucher und Versorger sollten sich darauf konzentrieren, ihre jeweilige Vertragserfüllung in rechtlich korrekter Weise auszuführen. Moralische Gesichtspunkte spielen in einem Vertragsverhältnis keine Rolle, wenn sie nicht kodifiziert sind.

Wenn der Versorger trotz Kenntnis von der Unwirksamkeit seiner Klausel, seinen Kunden dennoch erhöhte Preise abnimmt, trifft ihn die verschärfte Haftung nach § 819 BGB. Dies gilt auch, wenn er weiß, dass er seinen Kunden Rückzahlungen zu leisten hat, und dies nicht in die Wege leitet. Die Verjährung ist in diesem Fall gehemmt.

Die Weigerung sich ins Unvermeidliche zu fügen, bringt keinerlei Nutzen.

Offline Christian Guhl

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WBM: unwirksame Preisänderungsklausel?
« Antwort #7 am: 20. September 2009, 10:29:45 »
Zitat
Original von reblaus
Wenn der Versorger trotz Kenntnis von der Unwirksamkeit seiner Klausel, seinen Kunden dennoch erhöhte Preise abnimmt, trifft ihn die verschärfte Haftung nach § 819 BGB. Dies gilt auch, wenn er weiß, dass er seinen Kunden Rückzahlungen zu leisten hat, und dies nicht in die Wege leitet. Die Verjährung ist in diesem Fall gehemmt.
Wenn also ein Versorger eine eindeutig unwirksame Klausel (z.B. keine Pflicht zur Preissenkung) verwendet, muss er von sich aus tätig werden und den Kunden Erstattungen  zahlen ? Da die Versorger über umfangreiche Rechtsabteilungen verfügen, muss man davon ausgehen, dass in jedem Fall die Kenntnis der Unwirksamkeit besteht. Spätestens seit den entsprechenden BGH-Urteilen über die Pflicht zur Preissenkung ist in den entsprechenden Fällen  die Verjährung gehemmt ?

Offline energie-fair

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WBM: unwirksame Preisänderungsklausel?
« Antwort #8 am: 01. Oktober 2009, 16:40:42 »
Die Wirtschaftsbetriebe Meerbusch nehmen die Preiserhöhung vom 1.10.2009 zurück. Grund ist die Abmahnung der Verbraucherzentrale wegen der ungültigen Preisanpassungsklausel. Das berichtet heute die Rheinische Post:
http://www.rp-online.de/public/article/meerbusch/764532/Gas-in-Meerbusch-wird-bald-teurer.html

Voraussichtlich Mitte Oktober sollen die Kunden neue Verträge bekommen, in denen diese Klausel geändert ist. Gleichzeitig soll ein neuer Preis festgesetzt werden. Aussage des Geschäftsführers:
Zitat
Voraussichtlich liegt er über unserem jetzigen, ausgesprochen niedrigen Preis. Wie hoch der Preis ausfallen, und ab wann er fällig wird, wird in der Aufsichtsratssitzung am 7. Oktober entschieden. Bis dahin kann ich keine verbindliche Auskunft geben.

Unter http://www.verivox.de sieht man aktuell, dass der „ausgesprochen niedrige Preis“ der WBM von 3 Wettbewerbern unterboten wird. Damit besteht für den Kunden durchaus die Möglichkeit, bei Kündigung durch die WBM zu einem anderen Versorger zu wechseln.

Bei den WBM besteht demnach weiterhin die Absicht, die gültigen längerfristigen Verträge kurzfristig durch neue Verträge zu ersetzen.

Keine neue Information gibt es zu der Frage, ob die in den Vergangenheit von den Kunden zuviel einbehaltenen Beträge rückerstattet werden.

Offline energie-fair

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WBM: unwirksame Preisänderungsklausel?
« Antwort #9 am: 25. November 2009, 08:18:43 »
Die WBM sind jetzt doch davon abgekommen, den Kunden die bestehenden Verträge kurzfristig Mitte Oktober zu kündigen und neue Verträge mit höheren Preisen und neuer Preisanpassungsklausel anzubieten. Wie die Rheinische Post am 24.11.2009 berichtet, sollen nach Aussage des Aufsichtsrat-Vorsitzenden (und Bürgermeisters der Stadt Meerbusch) die Verträge im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.09.2010 gekündigt werden. Bis dahin haben die WBM ja aufgrund der abgegebenen Unterlassungserklärung nicht das Recht, die Preise zu erhöhen. Für die Kunden ist das erfreulich, weil auch die zunächst für den Beginn der Heizperiode angekündigte Preiserhöhung nicht kommt.

Außerdem ist damit auch Zeit gewonnen, sich in Ruhe nach einem preisgünstigeren und kundenfreundlichen Lieferanten umzusehen. Zurzeit gibt es laut Verivox in Meerbusch schon 8 Gasversorger, die Zahl wird sicher bis September 2010 weiter zunehmen.

Was die unberechtigten Preiserhöhungen den letzten Jahre angeht, weist die Verbraucherzentrale NRW darauf hin, dass die überzahlten Beträge für die Jahre 2006 bis 2008 zurückgefordert werden können, da sie noch nicht verjährt sind. Überschlägig handelt es sich bei 7.500 Kunden mit einem Erstattungsanspruch von durchschnittlich fast 900 EUR um eine Summe von 6 Mio. EUR. Dafür Rückstellungen vorzunehmen, hält der AR-Vorsitzende nicht für nötig.

Die WBM versucht hier auf Zeit zu spielen, da ja zum Jahresende wieder Rückerstattungsansprüche verfallen. Kunden, die ihre Ansprüche schon angemeldet haben, wurden vertröstet: \"Wir haben ihren Rückforderungsanspruch aufgenommen und werden zu gegebener Zeit unaufgefordert auf Sie zukommen.“ Die VZ NRW weist darauf hin, dass damit die Verjährung nicht gehemmt wird, sondern ein gerichtlicher Mahnbescheid gegen die WBM erforderlich ist, um die 3-jährige Verjährung zu hemmen.

Der AR-Vorsitzende „vertritt die Auffassung, den Gaskunden stehe keine Rückerstattung zu, weil der Gaspreis von 2007 bis 2009 um 0,2 Cent pro Kilowattstunde gesunken sei.“ Die VZ NRW hält dagegen „das Verhalten der WBM für irreführend. Der Verbraucher solle offensichtlich getäuscht werden. Die WBM könne sich nicht die Zeitspanne herausgreifen, die ihr genehm sei.“

 
Den vollständigen Artikel der RP finden Sie hier:
http://www.rp-online.de/duesseldorf/meerbusch/nachrichten/meerbusch/WBM-spielen-auf-Zeit_aid_786507.html

 

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