Was dabei aber dann irritiert, ist die Bemerkung
\"Auf der einen Seite stehen die Stadtwerke, die sich nach Möglichkeit nicht in die Bücher gucken lassen wollen.
Das deutet doch wohl auf einen Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB hin, der bei einem Sondervertrag mit unwirksamer Preisänderungsklausel doch nicht geprüft würde.
Oder sollte Herr W. aus prinzipiellen Gründen diesen Einwand nicht geltend gemacht haben und ausschließlich auf § 315 setzen. Möglicherweise zum Nachteil seiner Frau, die so um eine leichte Reise nach Ägypten gebracht würde?
