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Autor Thema: Wundersame RWE-Begründung  (Gelesen 7356 mal)

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Offline userD0010

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Wundersame RWE-Begründung
« am: 29. August 2009, 19:48:43 »
Mich erreicht heute ein SChreiben der RWE, in dem zunächst eine Forderung aus Stromliefervertrag mit Stand 26.08.2009 in Höhe von XXXX behauptet und deren Begleichung bis zum 15. Sept.2009 gefordert wird.
So sieht eigentlich keine Forderungsaufstellung aus, wenn nicht Salden, Überträge u.ä. im Geschäftsgebrauch übliche Aufstellungen angegeben sind.
Da könnten die RWE ja auch eine Forderung von 1,8 Mio Euro behaupten.
Toll ist allerdings die nachfolgende Begründung für die Forderung, die ich wie folgt zitiere:
\"Sollten Sie die Angemessenheit und Billigkeit unserer Preise bzw. Preiserhöhungen anzweifeln (§ 315 BGB), informieren wir Sie über ein Gerichtsurteil, welches wir im Frühjahr erwirkt haben:
Die RWE WEstfalen-Weser-Ems AG hat Strom-Tarifkunden verklagt, die ihre Zahlungen bewusst gemäß § 315 BGB gekürzt haben. Am 2. April 2009 ist ein Urteil des LG Osnabrück zu Gunsten RWE ergangen, mit dem die Kunden zur Zahlung verurteilt wurden.
Das Gericht hat festgestellt, dass § 315 BGB vorliegend weder direkt noch analog anwendbar ist. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die RWE im streitgegenständlichen Zeitraum (2004/2005) in den Wohnorten der verklagten Kunden keine Monopolstellung innehatte. Vielmehr konnten diese Kunden zwischen diversen Stromanbietern wählen und entsprechend wechseln. Wörtlich heißt es in dem Urteil: Die festgesetzten Stromtarife sind daher nicht in entsprechender Anwendung des § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen. Die Kläger (RWE) kann somit grundsätzlich gegenüber den Beklagten die Bezahlung des verbrauchten Stroms auf der Grundlage der jeweiligen Tarifhöhe verlangen.
Auch das Amtsgericht Halle (W) vertritt die Auffassung, dass eine Preiskontrolle gem. § 315 BGB nicht stattfindet, wenn Kunden ihren Stromversorger wechseln können. Dementsprechend hat das Gericht einer Klage der RWE stattgegeben und den verklagten Kunden auch in diesem Verfahren zur Zahlung verurteilt.

Bisher haben wir noch keine rechtlichen Schritte gegen Sie eingeleitet, da wir hoffen, die Angelegenheit noch im Sinne der guten Kundenbeziehung gütlich klären zu können.

Auch in der Vergangenheit haben die RWE Urteile zitiert, ohne dass deren Rechtskraft eingetreten war und damit den einen oder anderen Kunden unter Druck gesetzt.
Ich gehe davon aus, dass auch in diesem Falle die rechtlichen Handhabe der RWE einer besonderen Betrachtung bedürfen und erwarte mit Interesse Beiträge zum Thema.

Offline Cremer

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Wundersame RWE-Begründung
« Antwort #1 am: 29. August 2009, 20:13:36 »
@h.terbeck,

dann warten Sie doch mal ab, was weiter passieren wird.

Ich hatte bereits seit Februar 2005 die EEG und KWKG Zuschläge in meinen Jahresrechnungen gestrichen gemäß dem vUrteil des LG Münster aus Feb. 2005
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline bjo

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Wundersame RWE-Begründung
« Antwort #2 am: 29. August 2009, 22:39:50 »
hallo,
du kannst auch rein spasses halber eine Kontoklärung beantragen!
ich Tip mal
- die kommt später als der von RWE gesetzte Termin
- die stimmt in keinster Weise mit den in der bisherigen Rechnung enthaltenen
  Beträgen überein

so zumindest bei mir (Gas)

Offline userD0010

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Wundersame RWE-Begründung
« Antwort #3 am: 30. August 2009, 09:31:51 »
bjo:
Kontoklärung beantragen

Vor zwei Jahren hatte ich um Erklärung gebeten, warum nicht alle nachweislichen Abschlagzahlungen in der sog. Kontenklärung berücksichtigt worden seien.
Bis dato keine konkrete Antwort, nur der Hinweis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen und man darauf zurückkommen würde.

Übrigens trägt das Schreiben der RWE keine Unterschrift(en). Vielleicht hält man die Schreiben auch ohne Unterschrift für gültig.

Interessant allerdings wäre, zu erfahren, ob die RWE-zitierten Gerichtsentscheidungen überhaupt Rechtskraft erhielten oder ob Entscheidungen nächsthöherer Instanzen noch ausstehen.

Offline BerndA

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Wundersame RWE-Begründung
« Antwort #4 am: 30. August 2009, 16:50:01 »
Hallo Herr Terbeck

unser Forumsanwalt Herr Fricke hatte zu diesem Thema schon mal etwas geschrieben. Es ist zwar schon etwas länger her, aber sehr einleuchtend.

Danach kommt es auf eine Monopolstellung eines Energieversorgers gerade nicht an, sondern nur darauf, ob die Preise vom Energieversorger einseitig festgelegt werden. Dies ist bei Tarifkunden eigentlich immer der Fall.

Nachzulesen ist das Ganze hier:

[Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)]

Meines Wissens hat sich daran nichts geändert.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers
Regionalvertretung Münsterland

Offline userD0010

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Wundersame RWE-Begründung
« Antwort #5 am: 30. August 2009, 20:38:43 »
Hallo Herr Ahlers,
Alles zitierte ist vermutlich immer noch richtig und auch logisch.
Mir stellt sich nur die Frage, wie ich auf die angeblichen Gerichtsurteile eingehen und diese ggf. in ihrer Behauptung des Rechtsanspruches der RWE widerlegen kann.
Ich möchte nämlich nicht im Wege einer zu beantragenden Kontenklärung Aufschub oder Zeitgewinn erzielen, sondern den Lieferanten auf seine unsinnigen Argumente hinweisen und damit b.a.w. den Ton abschalten.
mfg
Terbeck

Offline reblaus

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Wundersame RWE-Begründung
« Antwort #6 am: 30. August 2009, 21:01:03 »
@h.terbeck

Schreiben Sie der RWE doch, dass Sie sich über die Mitteilung außerordentlich gefreut haben. Teilen Sie mit, dass Sie das Schreiben so interpretieren, dass die RWE keine Vereinbarung mit Ihnen getroffen hat, bei der eine Anwendung des § 315 BGB in Frage kommt. Die RWE stelle mit dieser Aussage in Abrede, dass zwischen ihr und Ihnen ein gesetzliches Preisanpassungsrecht vereinbart worden sei. Soweit es sich bei dem Schreiben um ein Angebot handele, ein möglicherweise doch bestehendes gesetzliches Preisanpassungsrecht rückwirkend abzubedingen, nähmen Sie dieses Angebot hiermit dankend an.

Offline userD0010

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Wundersame RWE-Begründung
« Antwort #7 am: 04. September 2009, 15:04:32 »
Herr B. Ahlers hat für seine Mitstreiter einen Entwurf eines Antwortschreibens an die RWE eingestellt.
Auch für meine Mitstreiter habe ich einen Entwurf gefertigt, der gern von Interessierten übernommen werden kann, sofern er deren Zustimmung findet:
\"
Kunden Nr. X
Sehr geehrte Damen und Herren,
offenbar haben Sie meinen in der Vergangenheit mehrfach vorgetragenen Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB übersehen und deshalb mittels Mahnung eine Forderung behauptet, deren Billigkeit dem Grunde und hiermit auch der Höhe nach bezweifelt wird und eines umfassenden Nachweises bedarf.
Ich hatte dazu bekanntlich ja zudem auch um Überlassung der Kalkulationsgrundlagen gebeten, die Sie mir bislang stets verweigert haben.
Üblicher Weise enthalten (berechtigte) Mahnungen/Forderungen eine Aufstellung, aus der sich der vermeintliche Anspruch erkennen und nachvollziehen lässt.
Auch dies ist mit Ihrem Schreiben nicht der Fall.

Bedauerlich ist auch, dass die von Ihnen angeführten Urteile des LG Osnabrück bzw. des AG Halle in den einschlägigen Veröffentlichungen nicht auffindbar sind und deshalb auch mangels Angabe des Aktenzeichens nicht auf ihre Anwendbarkeit hin geprüft werden können.

Unabhängig davon ist in Abstimmung mit dem BdEv Einigkeit darüber erzielt worden, wegen der Nichtfälligkeit Ihres behaupteten Anspruches Ihre Fristsetzung unbeachtet zu lassen und die zu erwartende höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten.

mfg\"

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