Mich erreicht heute ein SChreiben der RWE, in dem zunächst eine Forderung aus Stromliefervertrag mit Stand 26.08.2009 in Höhe von XXXX behauptet und deren Begleichung bis zum 15. Sept.2009 gefordert wird.
So sieht eigentlich keine Forderungsaufstellung aus, wenn nicht Salden, Überträge u.ä. im Geschäftsgebrauch übliche Aufstellungen angegeben sind.
Da könnten die RWE ja auch eine Forderung von 1,8 Mio Euro behaupten.
Toll ist allerdings die nachfolgende Begründung für die Forderung, die ich wie folgt zitiere:
\"Sollten Sie die Angemessenheit und Billigkeit unserer Preise bzw. Preiserhöhungen anzweifeln (§ 315 BGB), informieren wir Sie über ein Gerichtsurteil, welches wir im Frühjahr erwirkt haben:
Die RWE WEstfalen-Weser-Ems AG hat Strom-Tarifkunden verklagt, die ihre Zahlungen bewusst gemäß § 315 BGB gekürzt haben. Am 2. April 2009 ist ein Urteil des LG Osnabrück zu Gunsten RWE ergangen, mit dem die Kunden zur Zahlung verurteilt wurden.
Das Gericht hat festgestellt, dass § 315 BGB vorliegend weder direkt noch analog anwendbar ist. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die RWE im streitgegenständlichen Zeitraum (2004/2005) in den Wohnorten der verklagten Kunden keine Monopolstellung innehatte. Vielmehr konnten diese Kunden zwischen diversen Stromanbietern wählen und entsprechend wechseln. Wörtlich heißt es in dem Urteil: Die festgesetzten Stromtarife sind daher nicht in entsprechender Anwendung des § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen. Die Kläger (RWE) kann somit grundsätzlich gegenüber den Beklagten die Bezahlung des verbrauchten Stroms auf der Grundlage der jeweiligen Tarifhöhe verlangen.
Auch das Amtsgericht Halle (W) vertritt die Auffassung, dass eine Preiskontrolle gem. § 315 BGB nicht stattfindet, wenn Kunden ihren Stromversorger wechseln können. Dementsprechend hat das Gericht einer Klage der RWE stattgegeben und den verklagten Kunden auch in diesem Verfahren zur Zahlung verurteilt.
Bisher haben wir noch keine rechtlichen Schritte gegen Sie eingeleitet, da wir hoffen, die Angelegenheit noch im Sinne der guten Kundenbeziehung gütlich klären zu können.
Auch in der Vergangenheit haben die RWE Urteile zitiert, ohne dass deren Rechtskraft eingetreten war und damit den einen oder anderen Kunden unter Druck gesetzt.
Ich gehe davon aus, dass auch in diesem Falle die rechtlichen Handhabe der RWE einer besonderen Betrachtung bedürfen und erwarte mit Interesse Beiträge zum Thema.