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Kündigt der Kunde nicht, so gelten die geänderten Preise zum angekündigten Zeitpunkt als vereinbart
5. Preisänderungen 5.1 Hinweis: Die WSW Energie & Wasser AG kann Verbrauchs-, Arbeits-, Leistungs- und Verrechnungspreise gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV nach billigem Ermessen ändern (§ 315 BGB). Änderungen der Allgemeinen Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgt. Eine solche Änderung wird dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen brieflich angekündigt und auf der Internetseite der WSW Energie & Wasser AG http://www.wsw-online.de veröffentlicht. Ändert die WSW Energie & Wasser AG auch nur einen dieser Preise, ist der Kunde berechtigt, diesen Sondervertrag zum Zeitpunkt der angekündigten Preisänderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der brieflichen Mitteilung besonders hingewiesen. Die Kündigung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung bei der WSW Energie & Wasser AG eingegangen sein. Kündigt der Kunde nicht, so gelten die geänderten Preise zum angekündigten Zeitpunkt als vereinbart. Der Kunde wird in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hingewiesen. Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 20 Abs. 1 GasGVV bleibt unberührt. Änderungen der Allgemeinen Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers der WSW Energie & Wasser AG durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist (§ 5 Abs. 3 GasGVV).
Original von andi013Warum sollen die Preiserhöhungen unwirksam sein?Bedeutet es, da das BGH-Urteil v. 13.6.2007 nur für Tarifverträge gilt, daß es zu Sonderverträgen kein Urteil gibt und man weiter anfechten kann? Oder gibt es dazu andere Urteile? Wer legt fest, was ein Tarifvertrag ist? Dieses Sonderprodukt könnte von den WSW ja auch Sondertarif genannt werden.Wäre für weiter Hilfe und mehr Klarheit sehr dankbar!
Original von andi013Danke für die vielen Hinweise und Tips.Werde also erst einmal Widerspruch einlegen mit Berufung auf den Sondervertrag.@ bolliIch habe die Abschlagszahlungen gekürzt, damit ich nicht in die ungünstige Situation komme, Geld zurückfordern zu müssen.Können diese Kürzungen eigentlich per Mahnung und evtl. auch Klage eingefordert werden? Die Abschlagszahlungen werden ja sowieso bei der Jahresendabrechnung verrechnet.
Original von andi013...In der Vergangenheit habe ich auch die Abrechnungen mit Verweis auf §315 BGB gekürzt. ...
Original von andi013@ AlleAuch wenn es für mich momentan nicht relevant ist:Die WSW haben ja als Nachweis der gestiegenen Bezugspreise auf das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verwiesen. Muß man das als Kunde eigentlich akzeptieren und damit ist der Versorger fein raus? Gibt es dazu eine eindeutige Rechtsprechung?
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