Ohne Abmeldung haftet der Vermieter für den weiteren Verbrauch gem. § 32 Abs. 4 AVBV. Deshalb hat er eigene Zahlungsverpflichtungen gegenüber der entega erfüllt und kann nichts zurückfordern.
Es bestand ein Rechtsgrund für die Zahlungen.
Selbst haftet man auch als Kunde. Aber der Versorger hat zum einen keine Rechnung geschickt, so dass es schon keine fällige Forderung gibt, § 27 Abs. 2 AVBV.
Zudem kann der Versorger keine Zahlung verlangen, denn er hat seine Lieferungen ja vollständig bezahlt bekommen und muss das Geld auch nicht zurückzahlen, vgl. oben.
Stellt sich nur noch die Frage nach einem bereicherungsrechtlichen ausgleich zwischen Vermieter und Mieter. Möglich, dass Neu- und Altkunde als Gesamtschuldner haften und deshalb ein sog. Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB stattfindet.
Dann müsste man die Hälfte an den Vermieter erstatten.
Indes gab es mangels Rechnung keine nebeneinander bestehenden fälligen Ansprüche gleichzeitig gegen beide Gesamtschuldner. Fällig waren die Forderungen nur gegenüber demjenigen, der Rechnungen erhielt.
Es ist deshalb fraglich, ob überhaupt von einer Gesamtschuld gesprochen werden kann.
Möglich, dass der Vermieter deshalb nichts von einem verlangen kann.
Die entega hat das alles nicht zu interessieren, weil diese ihre Lieferungen komplett bezahlt erhalten hat und das Geld behalten darf.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt