Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG
Gibt es schon Kunden/-erfahrungen?
PLUS:
--- Zitat ---Original von Sylvester
Ich bin mit meinem Strom seit ca 6 Monaten bei Energen Süd.
Die Umstellung ging völlig Problemlos innerhalb von 3 Monaten.
Schön blöd wer da nicht hinwechselt.
--- Ende Zitat ---
Richtig, da werden sogar Kirchengemeinderäte schwach ;) :
--- Zitat ---Die Kirchengemeinde wechselt ihren Stromanbieter und denkt auch beim Gaslieferanten über einen Wechsel nach. Bislang bezog die Gemeinde den Strom von dem von der Diözese empfohlenen Anbieter. Allerdings erhofft man sich mit dem Wechsel zur Ulmer EnerGen Süd Genossenschaft Einsparungen in Höhe von mehreren tausend Euro, wie Werner Bolach sagte. Dafür muss die Kirchengemeinde Genossenschaftsmitglied werden.
--- Ende Zitat ---
SÜDWESTPRESSE
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speedy:
Hier mal meine Erfahrung aus dem Hamburger Raum:
Ich habe Anfang Dezember per Post alles eingereicht und zum Jahreswechsel kam die Mitgliedschaftsbestätigung (Mitgliedsnummer 13.1**) Kurz danach flatterte die Kündigungsbestätigung vom alten Versorger ins Haus incl. Kundenbefragungsbogen (Warum, wieso und wollen Sie nicht doch bleiben....) Es folgte Mitte Januar die Abschlagsbestätigung von Energen Süd ab Februar. Beim Nachrechnen stellte ich fest, das der Tarif bei Vertragsabschluß zur Grundlage genommen wurde und nicht der jetzt gültige Satz. Wenn die Endabrechnung nachher bei dem günstigen Tarif bleibt, ist alles Tippi-Toppi ! :tongue:.
Ich bin froh, endlich den Schritt gemacht zu haben und einen grundsoliden Versorger gefunden zu haben, der den großen 4 zeigt, das die mündigen Bürger nicht träge sind.
tangocharly:
Zum technischen und operativen Geschehen hört man meist nur Gutes.
Aber wer sich als Mitglied einer Genossenschaft bewirbt, sollte sich auch mal vor seinem Eintritt die Satzung der Organisation ansehen. Nehme an, dass dies alle Mitglieder auch gemacht haben - obwohl sie ja nichts anderes wie Strom beziehen wollen, damit Ihnen ein Licht aufgeht.
Wer will denn schon zuerst Aktionär der EnBW werden, wenn man doch schlicht nur Strom braucht ?
Also schon mal was von Haftung gehört (§ 23 GenG) oder von Nachschußpflicht (§ 105 GenG) - oder gelesen ?
Wurde die Nachschußpflicht in der Satzung der Genossenschaft beschränkt oder ausgeschlossen ?
Im Insolvenzfall kommt da richtig Freude auf, wenn nicht ....
Christian Guhl:
Die Nachschußpflicht wurde lt.Satzung ausgeschlossen. Das Mitglied haftet somit nur mit dem Geschäftsanteil.
PLUS:
--- Zitat ---Original von tangocharly
....Aber wer sich als Mitglied einer Genossenschaft bewirbt, sollte sich auch mal vor seinem Eintritt die Satzung der Organisation ansehen.
--- Ende Zitat ---
Unbedingt! Aber wer das getan hat und die Bedingungen kennt und akzeptiert, der sollte sich vor einer Mitgliedschaft verbunden mit günstigem Strombezug nicht abschrecken lassen.
Eine Nachschußpflicht gibt es bei der EnergenSued eG nicht und im Insolvenzfall haftet man mit seiner Einlage, also bei einem Pflichtanteil mit 100 Euro. Mehr muss man ja nicht zeichnen. Die 100 Euro hat man schon in aller Regel im ersten Jahr \"verdient\" und die Chance sie wieder zurückzubekommen steht nicht schlecht. Die Chance auf eine Dividende gibt es auch noch! ;) Das Risiko ist also überschaubar. Wie das bei einer EnBW-Aktie aussieht weis man auch nicht und da ist auch nichts garantiert.
Die Genossenschaft hat aktuell eher Probleme mit dem enormen Erfolg (Mitgliederzuwachs). Wie die Finanzen stehen erfahren die Mitglieder auf der Generalversammlung, die Insolvenz steht nicht auf der Tagesordnung. ;)
--- Zitat ---§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
(2) Die Mitglieder können mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Ein Mitglied kann maximal 100 Geschäftsanteile zeichnen.
(3) Für jeden ab 01.10.2007 gezeichneten Geschäftsanteil ist ein Eintrittsgeld von € 20,00 zu leisten. Es ist sofort einzuzahlen.
(4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
--- Ende Zitat ---
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