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Autor Thema: Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?  (Gelesen 14137 mal)

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Offline RR-E-ft

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #15 am: 14. August 2009, 19:02:19 »
Zitat
Dies reicht aus, um als Angebot zum Anerkenntnis gewertet zu werden.

Angebot zum Anerkenntnis?

Man kann eine in der Vergangenheit liegende Schuld (Forderung), die man erfüllt,  anerkennen, etwa Forderung aus erfolgten Energielieferungen aus Verbrauchsmenge x Verbrauchspreis.

Für die Zukunft kann man einen Preis neu vereinbaren durch Angebot und Annahme, was jedoch zunächst  schon ein als solches erkennbares Angebot voraussetzt. Ein Angebot setzt voraus, dass erkennbar ist, dass einem die Annahme ebenso wie die Ablehnung desselben freisteht (VIII ZR 199/04).

Der Kunde kennt schon nicht die maßgebliche  Kostenentwicklung zwischen Tarifänderung und Jahresverbrauchsabrechnung, so dass die vorgenommene Tarifänderung der Billigkeit entsprochen haben kann, der so geänderte Tarif aber durch zwischenzeitlich eingetretene Kostensenkungen, die nicht durch eine Tarifabsenkung ebenso weitergegeben wurden, mittlerweile unbillig geworden sein kann.

Offline reblaus

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #16 am: 14. August 2009, 19:24:34 »
Der Kunde hat die Wahl die Rechnung anzuerkennen oder den Einwand der Unbilligkeit zu erheben. Was wollen Sie mehr. Er kann die Ungewissheit über die Billigkeit klären lassen oder er kann dem Streit aus dem Wege gehen und die Tariferhöhung ohne Prüfung akzeptieren.

Offline RR-E-ft

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #17 am: 14. August 2009, 19:33:14 »
Ich meine, bei der Fiktion der vertraglichen Neuvereinbarung habe man einfach das notwendige Angebot des Versorgers unter den Tisch fallen lassen. (Nicht anders kann es liegen.)

Warum sollte der Kunde überhaupt Veranlassung haben, die Rechnung als solche anzuerkennen?

Schließlich ist der Kunde mit bestimmten Einwendungen gem. § 30 AVBV/ 17 GVV auch ausgeschlossen, verpflichtet die Rechnung zu zahlen und wegen allermöglichen Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess verwiesen. Deshalb meint etwa BGH X ZR 60/04, dass die Zahlungen auf Verbrauchsabrechnungen immanent unter einem konkludenten Vorbehalt erfolgen, was sich ja auch hören ließe.

Offline reblaus

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #18 am: 14. August 2009, 19:37:24 »
Vielleicht, weil er nicht beabsichtigt von seinem Versorger vor Gericht gezerrt zu werden, mit ungewissen Aussichten sich erfolgreich zu wehren.

Offline RR-E-ft

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #19 am: 14. August 2009, 19:39:41 »
So wird es wohl sein.

Der Kunde kann doch die zur Abrechnung gestellte  Forderung auch einfach nur erfüllen, ohne sie dabei zwingend auch anzuerkennen.

Zitat
BGH Urt. v. 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07 Tz. 11 f.

Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale.

Wäre deshalb schon einmal jemand vor Gericht gezerrt worden mit ungewissen Erfolgsaussichten?!
Warum also sollte der Kunde überhaupt Veranlassung haben, die Rechnung als solche anzuerkennen?

Ein solches Anerkenntnis  macht für den Kunden überhaupt gar keinen Sinn.

Offline reblaus

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #20 am: 14. August 2009, 20:00:06 »
Erfüllen kann man nur eine Forderung die tatsächlich besteht. Wenn man eine Forderung erfüllt, die tatsächlich nicht besteht, dann hat man ein Rückforderungsrecht für rechtsgrundlos bezahlte Beträge. Dies ist der Fall, wenn aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel bezahlt wurde.

Ist aber zum Zeitpunkt der Erfüllung die subjektive Ungewissheit der Forderung bekannt, so wirkt die Erfüllung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Wenn Sie BGH VIII ZR 265/07 nicht so verkürzt wahrnehmen würden, hätten Sie sich diese Frage auch selbst beantworten können.

Ich schlage daher vor, dass Sie Ihre Kenntnisse über ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ein wenig auffrischen, bevor wir weiter diskutieren.

Offline RR-E-ft

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #21 am: 14. August 2009, 20:01:24 »
Man kann auch eine zur Abrechnung gestellte Forderung erfüllen, die tatsächlich nicht besteht. Dann ist der andere ungerechtfertigt bereichert und kann gem. § 812 BGB in Anspruch genommen werden. Das ist auch dann der Fall, wenn die einseitige Leistungsbestimmung unbillig ist ist, wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB keine Verbindlichkeit bestand, auf die gezahlt wurde, so dass die Zahlung insoweit auf eine Nichtschuld erfolgte und zurückgefordert werden kann. OLG Düsseldorf.

Zur Auffrischung. Siehste auch hier.

Ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis ist keine vertragliche Preisneuvereinbarung für die Zukunft durch Angebot und Annahme.

Offline reblaus

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #22 am: 14. August 2009, 20:18:12 »
@RR-E-ft
Sie wollen sich mit dem Thema doch gar nicht ernsthaft auseinander setzen, weil Sie es doch eh schon besser wissen. Sie wollen einfach nur eine belanglose Unterhaltung zum Feierabend führen, ohne sich intellektuell zu sehr verausgaben zu müssen. Das mache ich parallel gerade mit jemandem in Amerika. Ich werde mich daher auf diesen Chat konzentrieren, um meine Englischkenntnisse zu vervollkommnen.

Offline RR-E-ft

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #23 am: 14. August 2009, 20:41:04 »
Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob die Tarifänderung der Billigkeit entsprach, wird durch die Zahlung der Verbrauchsabrechnung gerade nicht sicher, dass der zukünftig zu zahlende Tarifpreis der Billigkeit entspricht gerade wegen der bestehenden Verpflichtung zur Absenkung bei zwischenzeitlich rückläufigen Kosten des Versorgers, die der Kunde schon nicht kennt.

Die Unsicherheit, ob der zu zahlende Preis für weitere Energielieferungen (noch) der Billigkeit entspricht, bleibt.
Diese Unsicherheit ist jedem Vertragsverhältnis mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht immanent.
Die Zahlung auf eine Verbrauchsabrechnung ist mithin ungeeignet, eine solche  Unsicherheit zu beseitigen.

Offline reblaus

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #24 am: 15. August 2009, 10:40:04 »
@RR-E-ft

Zitat
Original von reblaus Ich bin der Auffassung, dass eine unterjährige einseitige Preisanpassung des Versorgers eine solche subjektive Ungewissheit darstellt. Es ist nämlich fraglich, ob diese Preisanpassung der Billigkeit entspricht und zu Recht vorgenommen wurde. Wird eine solche Rechnung bezahlt, dann liegt in der Zahlung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit der Folge, dass der Kunde die Preisanpassung für die Vergangenheit anerkennt.

Entnimmt der Kunde nach Zahlung weiter Gas und legt er gegen die Abrechnung auch nicht in angemessener Zeit Widerspruch ein, so akzeptiert der Kunde diesen für die Vergangenheit bereits vereinbarten Preis auch als zukünftigen Vertragspreis. So erkläre ich mir die Rechtsauffassung des BGH vom 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06.

Meiner Theorie liegen die zwei Urteile des BGH VIII ZR 36/06 und VIII ZR 265/07 zugrunde. Wenn der BGH in  VIII ZR 36/06 sagt, dass durch Zahlung, Zuwarten und weiterer Gasentnahme eine vertragliche Vereinbarung für die Zukunft getroffen werden kann, er aber in VIII ZR 265/07 seine ständige Rechtsprechung wiederholt, dass durch Zahlung nur ausnahmsweise eine vertragliche Verpflichtung eingegangen werden kann, so kann das nur dahingehend interpretiert werden, dass in VIII ZR 36/06 diese Ausnahme vorgelegen haben muss.

Die zusätzlichen Kriterien des Zuwartens und der Gasentnahme verändern die Handlungsqualität nicht. Auch die Gasentnahme ist wie die Zahlung in der Regel nichts anderes als eine Erfüllungshandlung. Das Zuwarten hingegen ist im Normalfall gar keine Handlung. Aus diesen Betätigungen bzw. Nichtbetätigungen können daher keine grundlegend anderen Schlüsse für eine Willensbekundung gezogen werden. Dennoch gesteht der BGH diesem Handlungsstrang nicht nur die Zustimmung zu einer Vereinbarung für abgeschlossene Sachverhalte zu, wie dies beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis möglich ist, sondern er sieht darin eine Vereinbarung für den zukünftigen Vertragspreis. Hierbei beruft er sich auf die Fiktion des § 2 Abs. 2 AVBGasV, die bei anderen einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis zugänglichen Sachverhalten nicht existiert.

Natürlich können Sie mit Ihrer Fundamentalkritik an BGH VIII ZR 36/06 auch eine Theorie, die auf diesem Urteil aufbaut, angreifen. Aber dann diskutieren Sie eben nicht meine Theorie sondern die Entscheidung des BGH. Und das ist vollkommen fruchtlos.

Offline courage

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #25 am: 27. Oktober 2009, 16:47:08 »
@ reblaus stellte die obige Eingangsfrage und er hat sie verneint;

Im Gegensatz zu @ reblaus verhält sich das LG Köln vom 01.04.2009, 90 O 90/08, Rz 38,39, wie folgt:

Zitat
... Von einer ungeachtet etwaiger Unbilligkeit verbindlichen vertraglichen Preisabrede geht der Bundesgerichtshof in seinen weiteren Erwägungen dieses Urteils bereits dann aus, wenn der Kunde einseitige Preisänderungen des Versorgers hingenommen und insbesondere die darauf basierenden Jahresabrechnungen nicht beanstandet hat. Maßgeblich ist
danach, dass der Kunde ungeachtet der Preiserhöhung und Abrechnung auf der Grundlage der erhöhten Preise vom Gasversorger weiterhin Gas bezogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Billigkeitsüberprüfung zu fordern. Ob und ggfs. wie die Jahresabrechnungen bezahlt worden sind, ist unerheblich, da der Bundesgerichtshof entscheidend auf den Erklärungswert des weiteren Gasbezugs in Kenntnis (oder potentieller Kenntnis) der geänderten Preise abstellt. Hierin sieht das Gericht das Zustandekommen einer konkludenten Preisvereinbarung.

Diese Erwägungen gelten nach Auffassung der Kammer gleichermaßen für den Fall, dass die einseitig vom Versorgungsunternehmen vorgenommene Preisanpassung auf der Grundlage einer unwirksamen  Preisänderungsklausel vorgenommen wurde. Auch in dieser Konstellation liegt in der Mitteilung der Änderung, spätestens durch Abrechnung auf der Grundlage der geänderten Preise, ein auf entsprechende Preisanpassung gerichtetes Verlangen des Versorgers, auf welches sich der Kunde durch unbeanstandeten Weiterbezug des Gases einlässt. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind unabhängig vom \"Aufhänger\" der potentiellen Beanstandung übertragbar.

Wer hat denn nun Recht?

Offline RR-E-ft

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #26 am: 27. Oktober 2009, 17:00:15 »
Anders als das LG Köln u.a. sehen es - meines Erachtens zutreffend -  u.a. LG Gera, Urt. v. 07.11.08, OLG Hamm, Urt. v. 29.05.09 und LG Mannheim, Urt. v. 20.08.09.
Für letztgenannte Auffassung spricht m. E. BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 199/04.

Man sieht, dass die Gerichte in dieser Frage bisher Gegensätzliches für Recht erkennen.

Offline reblaus

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #27 am: 27. Oktober 2009, 20:07:49 »
@Courage
Der BGH hat in drei Entscheidungen zum Sockelpreis insgesamt viermal darauf hingewiesen, dass der zuvor einseitig erhöhte Preis zum Vertragspreis wird.

Bei einem Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel gibt es aber keinen zuvor einseitig erhöhten Preis. Das LG Köln hält diesen vierfachen Hinweis des BGH für unwesentliches Geschwätz, und meint der BGH habe den Sockelpreis allein auf § 2 Abs. 2 GasGVV gestützt. Auf den Aufhänger des zuvor einseitig erhöhten Preises käme es nicht an, und wenn der BGH dies noch so oft wiederhole.

Den Entscheidungen des BGH lagen Grundversorgungsverhältnisse zugrunde. Die GasGVV regelt nur Grundversorgungsverhältnisse. Welche Folgen eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 2 GasGVV auf Sonderverträge hat, hat uns das LG Köln nicht mitgeteilt. Wird aus dem vormaligen Sondervertrag ein Grundversorgungsvertrag? Beinhaltet die Vereinbarung eines abstrakten von vertraglichen Vereinbarungen losgelösten Preises nicht zwingend den Verzicht auf die weitere Anwendung des (vermeintlich) vorhandenen einseitigen Preisbestimmungsrechtes? Wenn dies so vereinbart wurde, warum greift der Versorger später wieder auf die Preiserhöhungsklausel zurück. Woher nimmt das Gericht die Gewissheit, dass der Kunde überhaupt einen Vertragswillen hatte, und nicht einfach nur seinen vorhandenen Vertrag erfüllen wollte?

Diese Rechtsauffassung wirft nur Fragen auf, und gibt keien Antworten.

Offline bolli

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #28 am: 28. Oktober 2009, 07:43:38 »
Gibt es Erkenntnisse darüber, ob und wann eines der OLG-Urteile, die sich bisher mit dieser Thematik befasst haben (ich meine es wären Frankfurt, Dresden und Hamm) als Revision vor dem BGH zur Entscheidung ansteht ?

Offline Black

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Ist der Sockelpreis auf Sonderverträge übertragbar?
« Antwort #29 am: 16. November 2009, 17:49:21 »
Zitat
OLG Frankfurt 13.10.2009, 11 U 28/09 (Kart)
Es ist nicht einzusehen, weshalb eine im Tarifkundenverhältnis veröffentlichte Preiserhöhung Gegenstand einer konkludenten Vereinbarung mit dem Letztverbraucher sein kann, die ohne (wirksame) vertragliche Befugnis erklärte Preiserhöhung im Sonderkundenvertrag dagegen nicht. Zwar kann es fraglich sein, ob das Versorgungsunternehmen mit einer mitgeteilten Preiserhöhung überhaupt eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgeben will. Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden macht der Versorger vielmehr von einem (wirklichen oder nur vermeintlichen) einseitigen Recht zur Preisbestimmung Gebrauch, zu der es keiner vertraglichen Einigung
mit dem Kunden bedarf. Im Falle eines Sonderkundenvertrages kann sich das einseitige Preisbestimmungsrecht – wie vorliegend – aus einer Bezugnahme in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die §§ 4 AVBGasV, 5 GasGVV oder aus einer besonders vereinbarten anderen Preisanpassungsbefugnis ergeben. Der Fall des Sonderkundenvertrages liegt insoweit jedoch nicht anders als derjenige eines Tarifkundenvertrages. Dort gibt das Versorgungsunternehmen die Preisänderung öffentlich bekannt, ohne dabei ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung abgeben zu wollen. Gleichwohl sind die beanstandungslose Hinnahme der auf erhöhten Tarifen basierenden
Jahresrechnung sowie der Weiterbezug von Gas ohne Überprüfung der Billigkeit in angemessener Zeit als Zustimmung des Tarifkunden und als vertragliche Einigung über den geänderten Preis zu werten
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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