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In einem der Medl-Sonderverträge „Behaglich warm” (Versorgungsbeginn: 1. Oktober 2009), welcher der NRZ vorliegt, lautet die Klausel beispielsweise: „Dem Kunden ist bekannt, dass die bei Vertragsbeginn vereinbarten Preise nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrags Gültigkeit haben, sondern angepasst werden können.” Weiter heißt es: „Medl GmbH hat das Recht, die bei Vertragsbeginn vereinbarten Preise einseitig nach billigem Ermessen anzupassen”.
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