Energiepreis-Protest > Regionalgas Euskirchen
Prozessflut vor dem AG Euskirchen
RR-E-ft:
Prozessflut vor dem Amtsgericht Euskirchen
--- Zitat ---„Wir haben eine ganze Reihe von Verfahren anhängig, in denen Kunden der Regionalgas auf die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshof reagieren“, berichtete Amtsgerichtsdirektor Georg Potthast im Gespräch mit dem „Kölner Stadtanzeiger“. Der BGH hatte im Dezember des vergangenen Jahres einem Ehepaar aus Euskirchen Recht gegeben, das gegen eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag mit der Regionalgas GmbH geklagt hatte. „Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt“, lautet der umstrittene Passus, auf dem in den Jahren 2004 und 2005 eine Gaspreiserhöhung von 3,15 Cent pro Kilowattstunde auf 4,51 Cent fußte. Der BGH erklärte die Klausel für unwirksam, da sie nicht klar verständlich und nicht nachzuvollziehen sei.
„Juristisch gesehen sind damit auch die Preiserhöhungen unwirksam geworden“, so Georg Potthast. Einige Kunden hätten deswegen Klage eingereicht. Am Freitag wurde ein „Pilotverfahren“ dreier ähnlich gelagerter Fälle verhandelt: Die Regionalgas-Kunden hatten gegen die Preiserhöhungen Widerspruch eingelegt. Sie verlangen nun Geld zurück, die Summen liegen zwischen 1500 und 2000 Euro.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Gegen die Regionalgas GmbH seien am Amtsgericht darüber hinaus mehrere weitere Klagen anhängig, so der Direktor. Allerdings sei der Sachverhalt in diesen Fällen anders: Die Kunden, die nun ihr Geld zurück wollen, hatten die erhöhten Preise zunächst brav bezahlt. Potthast: „Juristisch ist nun zu bewerten, ob es dadurch nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Versorger gekommen ist.“ Auch in diesen Fällen werde es wohl auf ein „Pilotverfahren“ hinauslaufen.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Regionalgas muss laut Amtsgericht Geld an Kunden zurückzahlen
Das Amtsgericht Euskirchen hat einem Kunden, einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.600 € zugesprochen, weil die Preiserhöhungen auf unwirksamen Klauseln beruhten, deshalb keine Rechtsgrundlage hatten und der Versorger um die darauf beruhenden Zuvielzahlungen deshalb ungerechtfertigt bereichert ist.
Nach Angaben der Regionalgas sollen ca. gegenüber 50.000 Kunden Preiserhöhungen ohne wirksame Rechtsgrundlage vorgenommen worden sein. Gleichwohl sehe sich das Unternehmen moralisch im Recht, auch wenn es automatische Rückzahlungen ablehnt, weil es eine Ungleichbehandlung der Kunden besorgt, die keinen Widerspruch eingelegt hätten.
Legt man die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 199/04 zu Grunde, haben wohl alle betroffenen Kunden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch Anspruch auf die Rückzahlung. Die Regionalgas braucht es deshalb nicht zu Ungleichbehandlungen kommen lassen, wenn sie berücksichtigt, dass die einseitig vorgenommenen Preiserhöhungen einer wirksamen Rechtsgrundlage entbehrten, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hatte (BGH VIII ZR 274/06).
Warum sich ein Unternehmen, welches sich derart auf Kosten seiner Kunden ungerechtfertigt bereicherte und die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verweigert, moralisch im Recht sehen kann, ist nicht recht nachvollziehbar.
berghaus:
In den Beiträgen zu diesem Thema ist immer nur die Rede davon, dass nur die Überzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert (eingeklagt) werden, die auf den Preiserhöhungen ab 2004 beruhen.
Gibt es inzwischen Fälle mit Entscheidungen oder noch in den Instanzen, in denen Kunden mit älteren Verträgen auf den Preisen (Grundpreis und Verbrauchspreis)bei Vertragsabschluß (z.B. 1995) beharren und danach ihre Rückforderung berechnen?
Anders gefragt:
Welchen (Anfangs)- Preis sollten die Kunden der Regionalgas ihren Rückforderungen zugrunde legen?
tangocharly:
@ RR-E-ft
--- Zitat ---Warum sich ein Unternehmen, welches sich derart auf Kosten seiner Kunden ungerechtfertigt bereicherte und die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verweigert, moralisch im Recht sehen kann, ist nicht recht nachvollziehbar.
--- Ende Zitat ---
.... auch diese Argumentation, wonach es angeblich \"nur wenige Widersprüche gegeben habe\" hat was (oder kennen die vom EVU etwa nicht die alte Weisheit: \"Michel geh du voran\").
bolli:
--- Zitat ---Original von berghaus
Gibt es inzwischen Fälle mit Entscheidungen oder noch in den Instanzen, in denen Kunden mit älteren Verträgen auf den Preisen (Grundpreis und Verbrauchspreis)bei Vertragsabschluß (z.B. 1995) beharren und danach ihre Rückforderung berechnen?
--- Ende Zitat ---
Meines Wissens gibt es bei Sonderverträgen dazu noch keine höchstrichterliche Rechtssprechung. Das OLG Frankfurt vertritt die Auffassung, dass unwidersprochene Zahlungen das konkludente Anerkenntnis des (neuen) Preises beinhalten, während das OLG Hamm dieses ablehnt. siehe auch hier und OLG Hamm - Urt. v. 29.05.2009, Az. I- 19 U 52/08 .Von daher wird man abwarten müssen, was der BGH dazu sagt.
--- Zitat ---Anders gefragt:
Welchen (Anfangs)- Preis sollten die Kunden der Regionalgas ihren Rückforderungen zugrunde legen?
--- Ende Zitat ---
Ich würde erstmal die für den Kunden günstigere Rechnung aufstellen, also auf den bei Vertragsbeginn gültigen Preis abstellen, mit der Begründung, alle darauf erfolgten Preisanpassungen seien Unwirksam und daher die Einbehaltungen unberechtigt.
Gehen Sie mal davon aus, dass die Versorger so schnell mal GARNICHTS freiwillig bezahlen werden und bis dahin wird das Problem wohl entschieden sein und man kann seine Forderung ggf. anpassen.
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