@reblaus
Warum sollte ich eine große Faszination für Warenterminbörsen hegen?
Habe ich etwa von Warenterminbörsen, insbesondere für Letztverbraucher, die Rede geführt?
§ 4 GVV sieht vor, dass der Kunde für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet ist, seinen
gesamten leitungsgebundenen Bedarf an Gas bzw. Elektrizität aus entsprechenden Lieferungen des Grundversorgers zu decken, wobei Ausnahmen von der Bedarfsdeckungsverpflichtung bestehen. Niemand ist aber rechtlich gehindert, seinen entsprechenden Bedarf bis auf Null zu reduzieren.
In anderen Letztverbraucher Energielieferungsverträgen fehlt hingegen zumeist eine entsprechende Regelung. Die Energielieferungsverträge sind selbstredend auch
ohne eine vertragliche Abnahmeverpflichtung des Kunden wirksam. Der Lieferant ist verpflichtet, Energie zu Verfügung zu stellen und den Bedarf des Kunden zu decken, wenn dieser denn überhaupt Energie bezieht, einen entsprechenden Bedarf hat. Die tatsächlich bezogene Energie ist vom Kunden auch zum vereinbarten Preis zu vergüten. Der grundversorgte Gaskunde kann sich zum Beispiel einen Kamin einbauen und mit diesem heizen, auch wenn sich sein Bedarf nach leitungsgebundenen Gaslieferungen dadurch auf Null reduziert.
Wenn es aber an einer
vertraglichen Abnahmeverpflichtung des Kunden fehlt, wie es bei vielen Letztverbraucher- Energielieferungsverträgen nun einmal der Fall ist, dann erwirbt der Kunde mit Vertragsabschluss
nur die Option zum Energiebezug zu vertraglich vereinbarten Bedingungen, ohne jedoch zum entsprechenden Bezug rechtlich verpflichtet zu sein. Und wenn Warentermingeschäfte gerade keine Option enthalten, so stellt sich doch wohl die Frage, ob dann die genannten Letztverbraucher- Energielieferungsverträge
ohne vertragliche Abnahmepflicht/ Bezugsverpflichtung überhaupt Warentermingeschäfte sein können.
Ich habe gesagt, was die Motivation für den Abschluss eines Festpreisvertrages sein wird, mit welcher Erwartungshaltung dessen Abschluss verbunden sein wird und dass diese Erwartung auch enttäuscht werden kann, wie es
RWE Erdgas 2011- Kunden gerade bitter erleben.
Energielieferungsvertrag zum Festpreis für ein Jahr ohne vertragliche Abnahmeverpflichtung, aber take- or- pay hinsichtlich 1.500 kWh/a Eine take- or -pay- Regelung enthält auch
keine vertragliche Abnahmeverpflichtung, sondern nur eine vertragliche Zahlungsverpflichtung gerade für den Fall der Nichtabnahme von Energiemengen.
In concreto ersetzt die take- or -pay- Verpflichtung den sonst üblichen verbrauchsunabhängigen Grundpreis für die vom Kunden
jederzeit abrufbare Leistungsbereitstellung.
(\"Jetzt zahl ich doch!\")
Nun weiß ich immer noch nicht, mit welchen Folgen es ggf. verbunden sein sollte, wenn es sich bei Energielieferungsverträgen tatsächlich um Warentermingeschäfte handeln sollte?