Hallo jbxc,
entscheidend für das Einkürzen sind zwei Faktoren:
- Verbrauch aus dem letzten Jahr bzw. aus dem letzten Abrechnungszeitraum
- Preise vom letztes Jahr beziehungssweise auf den dem Einspruch davor liegenden (Arbeits-)Preisen
Diese beiden bestimmen die Abschläge.
Inwiefern diese mit den alten Abschlägen übereinstimmen, vermag ich nicht zu erkennen. Es kann nämlich z.B. auch sein, dass die alten Abschläge bereits vom Versorger zu hoch angesetzt waren. Der Versorger zahlt Ihnen dann bei der Jahresabrechnung zurück. Er hat also das ganze Jahr mit dem von Ihnen gezahlten Überschuss gewirtschaftet. Ich schätze dass dies bei 60.000 Kunden der Stadtwerke Kreuznach etwa 500.000 € waren, weil die meisten Kunden gute Beträge zurück erhalten haben.
Entscheidend ist ferner, dass Sie nicht berechtigt sind ein Guthaben der Jahresrechnung mit dem ersten Abschlag im neuen Rechnungsjahr zu verrechnen, sofern der Versorger Ihnen nicht das Guthaben erstattet. Er wird auf alle Fälle nicht ein Guthaben erstatten, welches sich möglicherweise aus der Differenz dem von Ihnen festgesetzten Abschlag und seiner Abrechnung ergibt. Da müssen Sie auf alle Fälle diesen Betrag dann einklagen.