Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern
Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis?
Alex S.:
Hallo Forum,
ist irgendjemand aus den diversen Empfehlungen auf energieverbraucher.de für die Berechnung des sogenannten \"billigen\" Erdgaspreises schlau geworden?
Bis Juni 2005 hieß es noch, \"billig\" wären die bisherigen Abschläge plus 2 Prozent (gleichen Jahresverbrauch vorausgesetzt). Dann tauchte am 13.06.2005 plötzlich die Empfehlung April 1997 plus 1,54 Ct/kWh auf, was im Bundesdurchschnitt 4,24 Ct/kWh wären, nachzulesen unter http://www.energieverbraucher.de/pre_cat_41-id_115-subid_312-subsubid_1543__.html (Seite 1543 von energieverbraucher.de).
Mit welcher Formel bin ich denn nun auf der sicheren Seite? Schließlich möchte ich keine Gelder zurückbehalten, auf die mein Erdgasversorger bereits nach billigem Ermessen Anspruch hat.
Alex S.
RR-E-ft:
@Alex S.
Wenn man von einem europäischen Vergleichsmarktkonzept ausgeht, d.h. Preisvergleich mit dem europäischen Ausland, dann waren die Verbraucherpreise bereits vor den Preiserhöhungen unbillig überhöht.
Auf einem funktionierenden, gemeinsamen europäischen Erdgasmarkt stellt sich die Frage, warum in Deutschland steuer- und abgabenbereinigt weit höhere Preise für ein und das selbe Erdgas bezahlt werden soll, als jenseits der Landesgrenzen.
Erdgaspreise lassen sich immer noch am einfachsten vergleichen mit Erdgaspreisen.
Das Erdgas erfährt mit Überschreiten der Grenzübergangsstellen keinerlei qualitative Verbesserung.
Goldstaub wird wohl nicht beigemischt.
Energiepreise lassen sich aus guten Gründen nach der herrschenden Literatur und Rechtsprechung immer nur als Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle unterziehen.
Demnach gibt es keine der Billigkeit entsprechenden Preiserhöhungen, sondern nur Energiepreise, die insgesamt der Billigkeit entsprechen müssen.
Von solchen dürften die Verbraucherpreise derzeit weit entfernt sein.
Nur wenn die Preise vor den Preiserhöhungen der Billigkeit entsprochen hätten, würde folgendes gelten:
Wenn alle Versorger nur Preiserhöhungen eins zu eins entsprechend den gestiegenen Vorlieferantenpreise weiter gegeben hätten, dann müssten Sie die nominale (nicht prozentuale) Erhöhung der Erdgasimportpreise entsprechend der BAFA- Statistik ermitteln.
Genau um den Betrag, um den die Erdgasimportpreise pro kWh gestiegen sind, dürften dann nur ihre Endverbraucherpreise netto gestiegen sein, im übrigen sind Konzessionsabgabe, Steuern und abgaben nicht gestiegen.
Kurzum:
Ich würde gar keine Preiserhöhung zahlen und hätte dabei keinerlei schlechtes Gewissen, weil die Preise dann wohl immer noch zu hoch sind in Bezug auf die Rechtsprechung des BGH zur Billigkeit von Energiepreisen.
Indikator ist der Gewinn ihres Versorgers allein aus dem Gasverkauf.
Dieser muss angemessen sein.
Lesen Sie hierzu die letzten Geschäftsberichte Ihres Versorgers, um Genaueres zu erfahren.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Alex S.:
Hallo Thomas Fricke,
mein Versorger ist eine GmbH, da komme ich nicht an Geschäftsberichte heran. Das Einzige, was ich finden kann, ist eine öffentliche Stellungnahme zur Erdgaspreiserhöhung vom 1.7.2005, darin heißt es u.a.:
\"Die Erdgas-Bezugspreise haben sich seit April 2004 deutlich erhöht. Diese Mehrkosten können wir als Regionalversorger nicht ausgleichen und müssen deshalb zum 1. Juli 2005 unsere Preise um 0,64 Ct/kWh (Brutto) erhöhen. Aufgrund der gestiegenen Allgemeinkosten ist ebenfalls eine Anpassung der Grundpreise um 1,74 Euro/Monat (Brutto) erforderlich.\"
sowie:
\"Die Gaspreisänderungen der ESB werden regelmäßig vom Landeskartellamt auf ihre Angemessenheit überprüft. Bisher gab es keine Beanstandungen... Die Meßgeräte und die Parameter zur Abrechnung werden regelmäßig vom Eichamt überprüft. Die letzte Eichamtsprüfung hat bestätigt, dass die Abrechnungen der ESB fehlerfrei erstellt werden.\"
Bei der ESB soll ich ab 1.7.2005 monatlich einen ermäßigten Grundpreis von Brutto 11,43 Euro (Ermäßigung wg. Brennwertanlage) und einen Erdgaspreis von Brutto 5,16 Ct/kWh zahlen.
Wie berechne ich nun den \"billigen\" Erdgaspreis? Ich könnte mir z.B. vorstellen, dass die im dünn besiedelten Alpenvorland tätige Erdgas Südbayern GmbH wesentlich höhere Kosten als ein Versorger in Nordrhein-Westfalen hat. Wären unter diesem Gesichtspunkt 4,24 Ct/kWh trotzdem noch \"billig\"? Ist eigentlich der Grundpreis in den 4,24 Ct/kWh schon enthalten?
Da stellt sich mir eine weitere Frage: Gab es schon Beispielfälle, in denen ein Verbraucher aus dem ländlichen Raum Recht bekommen hat, der wie ich einfach nur seine ansonsten korrekte Jahresrechnung und die neuen Abschlagszahlungen auf besagte 4,24 Ct/kWh reduziert hat?
Viele Grüße
Alex S.
Cremer:
Hallo Alex S.
wenn der Geschäftsbericht (GB) nicht im Internet steht, schreiben Sie oder gehen Sie vorbei und holen sich ein Exemplar des GB. Als Kunde haben Sie ien Anspruch auf den GB.
Die Landeskartellbehörden prüfen nicht die Kalkulationen der einzelenen Versorger, also wieviel Ertrag sie haben. Sie prüfen nur, ob nicht ein Versorger immens überhöhte Preise verlangt. Das werfen die Versorger gerne immer in einen Topf.
Was die Eichämter betrifft, wird nur geprüft, ob sich die Versorger an das DVGW Arbeitsblatt G 685 halten und dementsprechend abrechnen.
Nicht geeicht werden darin z.B., weil unter der \"Prüfschwelle\" liegend, die Endgeräte (Balgenzähler) der (Klein-)Verbraucher(< 50mbar). Diese obliegen nur einer Werksprüfung.
Aber wie sieht es mit dem Brennwert aus in unterschiedlichen Höhenlagen, Temperaturen?
Siehe hierzu:
http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/eichbehoerde/infos/pdf/G685_Gasabrechnung.pdf
Warum wollen Sie den \"billigen Erdgaspreis\" ermitteln. Das ist doch Sache des Versorgers diesen zu ermitteln. Lassen Sie doch den Versorger rechnen. Mal sehen ob und wie er antworten wird.
Sie zweifeln doch die Billigkeit an, dann brauchen Sie auch nicht die Billigkeit errechnen, um ihm sodann das Ergebnis in Ihrer Begründung der Kürtzung mitzuteilen.
Alex S.:
Hallo Gerd Cremer,
warum ich den sogenannten \"billigen\" Erdgaspreis möglichst selbst ermitteln möchte? Soweit ich es verstanden habe, ist dies der Betrag, den der Kunde als Abschlag mindestens überweisen sollte, um nicht nach §315 BGB unberechtigt Beträge zurückzubehalten.
Um also im Falle eines Streits keine Mahnkosten und erst recht keine Streitkosten tragen zu müssen, möchte ich gerne ein Teilunterliegen vermeiden. Daher die Frage nach dem \"billigen\" Erdgaspreis.
Sollte es nämlich dem Versorger gelingen, im Zuge eines Streits die Billigkeit einer Forderung nachzuweisen, die zwar unter seiner Anfangsforderung aber über meiner geleisteten Zahlung liegt, dürfte er die Kosten dieses Nachweises zumindest teilweise auf mich abwälzen. Abgesehen davon bliebe ich dann auf meinen eigenen Rechtsverfolgungskosten sitzen, eine RSV habe ich nicht.
Gibt es denn nun schon Beispiele, in denen ein Verbraucher aus dem ländlichen Raum Recht bekommen hat, der wie ich einfach nur seine ansonsten korrekte Jahresrechnung und die neuen Abschlagszahlungen auf besagte 4,24 Ct/kWh reduziert hat?
Viele Grüße
Alex S.
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