@tangocharly
Mit \"Kochgaskunden\" gemeint sind Gaslieferungen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2. a) KAV, bei denen es sich - anders als bei Kunden, die mit Gas heizen - regelmäßig um Haushaltskunden gem. § 3 Ziff. 22 EnWG handelt, die deshalb ihrerseits gem. § 36 Abs. 1 EnWG Anspruch auf Grundversorgung haben und deshalb nach dem Ermessen des Bundeskartellamts als \"Tarifkunden\" angesehen werden können mit der Folge, dass bei diesen die höhere KA vom Netzbetreiber beansprucht werden kann.
Das Bundeskartellamt wollte den Streit darüber ersichtlich nicht bis zu Ende führen, weil dieser offensichtlich eine zeitnah angestrebte verfahrensabschließende Entscheidung verhindert hätte. Es hat deshalb von seinem Ermessen Gebrauch gemacht.
Um diese \"Kochgaskunden\" ist kein Wettbewerb entbrannt und steht ein solcher auch nicht zu erwarten. Einige Gasversorger würden diese Kunden lieber heute als morgen los werden, weil die Kosten der Belieferung in diesem Segment unverhältnismäßig höher liegen. So sind die Gasversorger nicht erfreut über die - seinerzeit staatlicher Planung entsprungenen - Gasherde in ostdeutschen Plattenbausiedlungen, weil nach ca. 30 Jahren nach Errichtung nun eine teure Sanierung der Gasleitungen ansteht, über welche nur geringe Gasmengen abgesetzt werden, zumal, wenn die Bewohner solcher Stadtteile nur am Wochenende ihren Herd anwerfen, in der Woche gern auch auf einen elektrischen \"Ping- Ofen\" zurückgreifen. Warmwasser und Heizung liefern dabei die Fernwärmestationen, so dass Gas oft nur für den Sonntagsbraten abgebrannt wird, den nun wirklich niemand im \"Ping- Ofen\" oder auf der Zentralheizung zubereiten möchte. Auch in anderen Teilen Deutschlands sind Gaskunden, an deren Leitungsende nur ein Gasherd hängt, eher gelitten denn gewollt. Für das2.500 kWh/ Jahr entsprechende Umsatzvolumen macht sich niemand werbend auf den Weg zu solchen Kunden, wo man doch mit gleichem Aufwand alternativ Heizgaskunden mit Jahresabnahmemengen > 20.000 kWh gewinnen könnte.