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Autor Thema: BKartA, B. v. 03.06.09 Az. B 10-71/08: Behinderung durch überhöhte Konzessionsabgaben (Gas)  (Gelesen 3987 mal)

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Offline tangocharly

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Zwei Dinge fallen auf:

(a) der geringe Schwellenwert für sogenannte Kochgaskunden (bis 2.500 kWh/a)
(b) der fehlende Wettbewerb für Kunden unterhalb des Schwellenwertes

Zitat
Tz.26.
Die von der Beteiligten angebotenen, oben näher dargestellten Zusagen führen dazu, dass die Kunden von Drittlieferanten grundsätzlich als Sondervertragskunden gem. § 1 Abs. 4 KAV eingeordnet werden und damit nur die niedrige Konzessionsabgabe von 0,03 ct/kWh entrichten müssen. Dadurch wird die Behinderung für Drittlieferanten vollständig beseitigt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beteiligte für die Durchleitung von Kleinmengen insbesondere für Kochgaskunden bis 2500 kWh/a die jeweilige Konzessionsabgabe für Tarifkunden erheben wird. Da es sich hier nur um Kunden mit sehr geringfügigen Verbräuchen handelt, die aufgrund des niedrigen Verbrauchs nicht im Fokus des Wettbewerbs stehen, sind die Auswirkungen auf den Wettbewerb durch Drittlieferanten minimal. Im Rahmen seines Ermessens hält das Bundeskartellamt diese Schwelle für vertretbar.

Es gibt ihn also doch noch, den \"Kochgaskunden\". Und den \"Substitutionswettbewerb\", den soll es auch noch geben (BGH, 19.11.2008 ) -  bei dem sogenannten Kochgaskunden (oder Kunden, deren niedrige Verbrauchsmengen in den Wettbewerb geraten sollen) ?  quod erat demonstrandum.
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Offline RR-E-ft

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@tangocharly

Mit \"Kochgaskunden\"  gemeint sind Gaslieferungen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2. a) KAV, bei denen es sich - anders als bei Kunden, die mit Gas heizen - regelmäßig um Haushaltskunden gem. § 3 Ziff. 22 EnWG handelt, die deshalb  ihrerseits gem. § 36 Abs. 1 EnWG Anspruch auf Grundversorgung haben und deshalb nach dem Ermessen des Bundeskartellamts als \"Tarifkunden\" angesehen werden können mit der Folge, dass bei diesen die höhere KA vom Netzbetreiber beansprucht werden kann.

Das Bundeskartellamt wollte den Streit darüber ersichtlich nicht bis zu Ende führen, weil dieser offensichtlich eine zeitnah angestrebte verfahrensabschließende Entscheidung verhindert hätte. Es hat deshalb von seinem Ermessen Gebrauch gemacht.

Um diese \"Kochgaskunden\" ist kein Wettbewerb entbrannt und steht ein solcher auch nicht zu erwarten. Einige Gasversorger würden diese Kunden lieber heute als morgen los werden, weil die Kosten der Belieferung in diesem Segment unverhältnismäßig höher liegen. So sind die Gasversorger nicht erfreut über die - seinerzeit staatlicher Planung entsprungenen -  Gasherde in ostdeutschen Plattenbausiedlungen, weil nach ca. 30 Jahren nach Errichtung nun eine teure Sanierung der Gasleitungen ansteht, über welche nur geringe Gasmengen abgesetzt werden, zumal, wenn die Bewohner solcher Stadtteile nur am Wochenende ihren Herd anwerfen, in der Woche gern auch auf einen elektrischen \"Ping- Ofen\" zurückgreifen. Warmwasser und Heizung liefern dabei die Fernwärmestationen, so dass Gas oft nur für den Sonntagsbraten abgebrannt wird, den nun wirklich niemand im \"Ping- Ofen\" oder auf der Zentralheizung zubereiten möchte. Auch in anderen Teilen Deutschlands sind Gaskunden, an deren Leitungsende nur ein Gasherd hängt, eher gelitten denn gewollt. Für das2.500 kWh/ Jahr entsprechende Umsatzvolumen macht sich niemand werbend auf den Weg zu solchen Kunden, wo man doch mit gleichem Aufwand alternativ Heizgaskunden mit Jahresabnahmemengen > 20.000 kWh  gewinnen könnte.

Offline RR-E-ft

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