Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern
bis wie lang nach Ankündigung der Erhöhung gilt der Widerspr
scotti26:
Hallo,
gibt es eine Frist bis zu der ich einen Widerspruch der Erhöhung egal ob bei Gas oder Strom beim Versorger stellen muß? Gilt die bis dato gezahlten erhöhten Beträge als stillschweigendes Einverständnis?
Danke Mike
Cremer:
@scotti26,
eine eigentliche Frist gibt es m.E. nicht.
Der Widerspruch gegen eine Erhöhung sollte aber nicht zu lange zurückliegen. Realistisch könnte man noch eine Widerspruch gegen die Preiserhöhung zum 1.1.2005 einlegen.
Neuer Musterbrief hier auf den Seiten von ernergiepreise-runter.de
Graf Koks:
@scotti26:
Grundätzlich ist die Erhebung der Einrede der Unbilligkeit nicht an eine Frist gebunden, so dass man hier bestenfalls nach einer möglichen Verwirkung fragen könnte.
Unabhängig von dieser Frage rate ich dringend an, spätestens bis zur ersten Abrechnung nach der Preiserhöhung nach § 315 BGB zu widersprechen, da der auf die Preiserhöhung entfallende Betrag, wenn der Versorger ihn einzieht, wegen § 31 AVBGasV (Aufrechnungsverbot) nicht mit späteren Forderungen verrechnet werden kann, womit wir dann beim Rückforderungsprozess wären. Das gleiche gilt, wenn Nachzahlungsbeträge aus evtl. Abrechnungen in voller Höhe bezahlt worden sind.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
RR-E-ft:
@scotti26
Man sollte die Einrede der Unbilligkeit so früh wie möglich stellen.
Es gibt jedoch keine Frist.
Der BGH hat immer wieder klar gestellt, dass der Kunde die Einrede auch erst noch in einem Zahlungsprozess des Versorgers erheben kann (vgl. BGH NJW 2003, 3131) undzwar auch nach zunächst jahrelangen, vorbehaltslosen Zahlungen (BGH NJW 2003, 1449).
Dann kann es aber auch kein Anerkenntnis durch vorbehaltslose Zahlungen auf die geforderten Preise geben.
Etwas anderes kann allenfalls für Sondervertragskunden, dort insbesondere für Kaufleute gelten.
Der Versorger hat es selbst in der Hand, ob und wann er den Kunden verklagt und somit, wann der Kunde dann noch die Einrede erheben kann.
Wichtig ist jedoch, dass die Forderung bis zum Eingang der Einrede beim Versorger verbindlich und fällig bleibt, d. h. bis dahin ggf. Verzugszinsen auflaufen können.
Erst nach der Einrede liegt keine Fälligkeit mehr vor.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
MD:
Hallo,
sehe ich es richtig, dass es genügen würde, kurz vor der Jahresabrechnung und Einzug der zu erwartenden Nachzahlung Widerspruch einzulegen, wenn die Abschläge trotz angekündigter Preiserhöhung bis dahin unverändert bleiben?
Grüße,
MD
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