Entscheident sind doch weder die Preise, die Großsonderkunden erhalten, noch die Preise an der EEX. Entscheident sind die regulären Bezugspreise.
@Black
Wie kommen Sie darauf?
Ich meine, aus der Entscheidung des BGH vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 43 sehr deutlich herausgelsen zu haben, dass es wegen §§ 2, 1 EnWG nicht auf die tatsächlichen Bezugskosten ankommt, sondern auf die Marktverhältnisse auf der vorgelagerten Großhandelsebene:
Das schließt allerdings nicht aus, dass jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. Das Recht zur Preiserhöhung nach § 4 AVBGasV kann, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen (Markert, RdE 2007, 263, 265; Säcker, ZNER 2007, 114, 115), und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und -steigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (vgl. zu einer entsprechenden Einschränkung des Änderungsrechts von Banken bei Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen BGHZ 97, 212, 217 ff., 222; 158, 149, 155).
Wer als EVU Energie \"regulär\" zu beliebigen Preisen zu teuer einkauft, kann die daraus resultierenden Mehrkosten nicht billigerweise durch einseitige Preisbestimmung auf die Endkunden weiterwälzen. Wie wollte man auch die Preisentwicklung der sog \"regulären Bezugskosten\" anders bewerten als anhand der marktöffentlichen Großhandelspreise wie den EEX- Notierungen?
Und es ist nicht angängig, die Strompreise für Grokunden zu senken und für Kleinkunden zugleich zu erhöhen. Darin kann ein kartellrechtswidriger Preissmisbrauch eines in seinem Netzgebiet marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmens gem. § 29 GWB liegen, aber auch eine kartellrechstwidrige Diskriminierung der Kleinkunden gegenüber den Großkunden.
Ein im harten Wettbewerb stehender Bäcker, kann eine Preiserhöhung seiner Produkte gewiss nicht deshalb am Markt durchsetzen, weil er das Mehl bei seinem Lieferanten \"regulär\" zu teuer eingekauft hatte. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass sich ein Kostenanstieg in jedem Falle durch eine Preiserhöhung auf die Marktgegenseite abwälzen ließe. Das funktioniert allenfalls in (nahezu) wettbewerbsfreien Marktbereichen. So jedenfalls die herrschende Lehre zu Zeiten meines BWL- Studiums und die aktuellen (leidlichen) Erfahrungen der Werktätigen im Bäckerhandwerk.
Noch brisanter wird es, wenn etwa EnBW die Strompreise der Grundversorgung erhöht, um sinkende Margen beim Erstabsatz von in konzerneigenen Erzeugungsanlagen produzierten Strom und beim Absatz von Elektrizität an Großkunden zu kompensieren suchte, die Grundversorgungspreise erhöhte, weil man mit den Erlösen aus der Stromproduktion auf der Großhandelsebene deutlich weniger erzielt.
Vielleicht darf man auch nicht vergessen, dass die vorherigen Strompreiserhöhungen mit gestiegenen Großhandelspreisen an der EEX (angeblich infolge einer gestiegenen Energienachfrage) begründet wurden.
Siehste hier. Was EnBW konkret macht.Original EnBW
Im Rahmen des integrierten Risikomanagements steuert die EnBW Preis- und Mengenrisiken der Erzeugungs- und Vertriebsaktivitäten aktiv und vorausschauend, um die Auswirkungen der Volatilitäten der Märkte auf das Ergebnis zu dämpfen.
Bezug von Primärenergieträgern
Die EnBW setzt in ihren Kraftwerken in erheblichen Mengen Kohle und Ölprodukte sowie Erdgas ein, das aufgrund der Ölpreisbindung an den Preis für Ölprodukte gekoppelt ist. Die Beschaffungskosten sind ein für die EnBW relevanter Kostenbestandteil, der im Rahmen des integrierten Risikomanagementprozesses bei der EnBW Trading GmbH berücksichtigt wird. Neben ihrer Auswirkung auf die Beschaffungskosten haben die Preisentwicklungen der in den Kraftwerken eingesetzten Brennstoffe (Kohle, Öl, Gas) einen direkten Einfluss auf die Entwicklung der Strompreise.
Noch Fragen?
Dazu lesen wir dann in der Entscheidung des BGH vom 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26 zu Fällen eines gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Energieversorgungsunternehmens:
Hiernach kommt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Leitbildfunktion für die streitige Preisänderungsklausel nicht zu. Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig
Die Strom- Grundversorger können ihren grundversorgten Bestandskunden gegenüber im laufenden Vertragsverhältnis den Strompreis überhaupt nur einseitig erhöhen, wenn dabei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht. Ein solches ist gegenüber grundversorgten Kunden zweifellos in § 5 StromGVV enthalten, enthält dann aber auch -spiegelbildlich - die gesetzliche Verpflichtung zur Preissenkung, wenn es für die Kunden günstig ist.
Gegenüber den Sondervertrags- Großkunden besteht eine solche gesetzliche Verpflichtung zur Preissenkung hingegen mangels einseitigem Leistungsbestimmungsrecht zumeist nicht. Das weiß man aus den Entscheidungen BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 und BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 bzw. könnte es daraus wissen.
Bekannt ist vielleicht auch, dass die Kalkulation eines überhöhten Tarifs einen strafbaren Betrug darstellen kann.Beim Strompreis verzocktIn den vergangenen Monaten hatte es immer wieder Gerüchte gegeben, dass Fieml von seinen Kollegen bei der N-Ergie für einen Spekulationsverlust beim Einkauf von Strom verantwortlich gemacht werden soll. Offenbar setzte Fieml 2008 beim Höhenflug des Strompreises auf weiter steigende Preise und kaufte weiter teure Mengen Strom ein, obwohl er dafür gar nicht zuständig war. Nachdem der Ölpreis aber wieder fiel und damit auch der Strompreis, musste die N-Ergie Stromkontingente unter Einkaufspreis wieder abgeben. Der Spekulationsverlust soll zwischen 20 und 40 Millionen Euro liegen. Offiziell hieß es stets, dass solche Schwankungen zum normalen Geschäft des Stromeinkaufs gehören.
Solche \"regulären\" Zockerverluste aus dem Casino lassen sich nicht billigerweise auf die Kleinkunden abwälzen. Da muss man sich auch schon einmal \"im gegenseitigen Einvernehmen\" von Verantwortlichen trennen und darf es auch nicht unterlassen, etwaige Regressansprüche zu prüfen und ggf. zu verfolgen.