Betroffene Kunden können sich deshalb abgezockt fühlenBetroffene Kunden sollten sich ggf. beim Bundeskartellamt beschweren, weil ein Preismissbrauch gem. § 29 GWB vorliegen kann, wenn bei sinkendenden Großhandels- und Grokundenpreisen die Preise für Kleinkunden erhöht werden.
Möglicherweise wird versucht, gesunkene Margen im Großhandelsbereich bei den Strompreisen der Grundversorgung wett zu machen, was kartellrechtlich unzulässig und unbillig wäre.