Nachstehend einige Ausführungen, die vielleicht in diesem Zusammenhang hilfreich sein können:
1) Fristgerechter Eingang (hier: Zugang gegenüber Abwesenden)
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung (WE) [hier: Kündigung] wird nicht bereits mit ihrer Abgabe, sondern gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erst dann wirksam, wenn sie dem (abwesenden) Erklärungsempfänger (Kunden des Versorgers) zugeht.
Zugegangen ist eine Erklärung, wenn sie so in den Machtbereich (Herrschaftsbereich) des Adressaten gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen damit rechnen kann, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Aus dieser Def. folgt zunächst, dass zwischen einem räumlichen und zeitlichen Herrschaftsbereich zu unterscheiden ist. Weiterhin folgt aus ihr, dass es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt, es also nicht erforderlich ist, dass die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen wird.
a) Räumlicher Herrschaftsbereich
Der Erklärende (Versorger) kann den Brief (die Kündigung) persönlich oder durch einen Boten in den Briefkasten des Empfängers (Kunden) einwerfen.
Zum räumlichen Herrschaftsbereich gehören nicht nur die Wohnung etc., sondern auch die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen (z.B. Hausbriefkasten).
b) Zeitlicher Herrschaftsbereich (Kenntnisnahmemöglichkeit)
Für den Zugang einer WE genügt es nicht, dass diese schlicht in den räumlichen Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Erforderlich ist auch, dass der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Diese Einschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass es einem Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht zumutbar ist, sich rund um die Uhr Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm eine WE zugegangen ist. Erst dann, wenn die Kenntnisnahme von ihm erwartet werden kann, darf die Erklärung als zugegangen angesehen werden.
Eine Privatperson ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den realen Briefkasten ständig bzw. am späten Abend nochmals auf eingeworfene Briefe zu überprüfen (beim \"traditionellen\" Hausbriefkasten wird man nur von der Überprüfungspflicht einmal pro Tag ausgehen müssen!).
Zu beachten ist, dass es auf die Kenntnis unter normalen Umständen ankommt. Wird ein Schreiben rechtzeitig in den Briefkasten geworfen, ändert dies nichts daran, dass von einer Kenntnisnahmemöglichkeit im Laufe des Tages auszugehen ist.
2) Formmangel [hier: (Original-)Unterschrift]
Nach dem BGB sind verschiedene Formerfordernisse zu unterscheiden (ich nenne hier nur zwei), und zwar:
a) Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB)
Ordnet das Gesetz die Schriftform an, muss eine Urkunde angefertigt werden, die vom Aussteller eigenhändig unterschrieben wird.
b) Textform (§ 126 b BGB)
§ 126 b BGB bestimmt, dass bei einer durch Gesetz vorgeschriebenen Textform (vgl. bspw. § 558 a BGB für das Mieterhöhungsverlangen) die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss.
Da es zur Wahrung der Textform genügt, dass die Erklärung auf einer beliebigen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden kann und insbes. keine Unterschrift geleistet werden muss, stellt das Textformerfordernis die schwächste aller Formvorschriften dar.
Eine z.B. eingescannte Unterschrift genügt somit dann dem Formerfordernis, wenn lediglich die schwächste Form aller Formvorschriften (die Textform) angeordnet ist.