Sondervertrag ohne PreisänderungsklauselDer Versorger muss beweisen, dass in den Vertrag eine Preisänderungsklausel gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 305 II BGB wirksam einbezogen wurde.
Dafür muss der Kunde die Klausel gekannt und mit deren Einbeziehung einverstanden gewesen sein (LG Gera, Urt. v. 07.11.08 2 HK O 95/08].
In ähnlicher Konstellation hatten u.a. das AG Hohenstein-Ernstthal, Urt. v. 22.06.09, Az. 4 C 1215/08; AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09, Az. 6 C 2038/08, die Zahlungsklagen des Gasversorgers jeweils vollständig abgewiesen.