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Autor Thema: Vereinheitlichung der Stromprodukte  (Gelesen 4778 mal)

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Offline rigulo

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Vereinheitlichung der Stromprodukte
« am: 14. Juli 2005, 10:57:35 »
Zum 01.04.2005 hatte mir mein Energieversorger (E.ON Westfalen-Weser) angekündigt, neben einer allgemeinen Anpassung der Strompreise auch die Preise für mein Sonderprodukt Strom (Partner-Paket) anzuheben. Per Musterbrief (§ 315) habe ich dem widersprochen. E.ON hat mit den bekannten Ausflüchten geantwortet, ist aber ansonsten nicht weiter auf meinen Widerspruch eingegangen.
Nun kündigt man schriftlich an, dass zum 01.10.2005 die Stromprodukte und die Allgemeinen Bedingungen \"vereinheitlicht\" werden, was auch für mein bisheriges Produkt (Partner-Paket) gelte und ab dann strom.spezial hieße. \"Komischerweise\" sind die neuen Preise identisch mit der zum 01.04. angekündigten Preiserhöhung. Man räumt mir selbstverständlich ein 4-wöchiges Kündigungsrecht ein..
Kann sich E.ON durch die Abschaffung bestehender Tarife und die Schaffung neuer Tarife so leicht herauswinden???

Offline RR-E-ft

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Vereinheitlichung der Stromprodukte
« Antwort #1 am: 14. Juli 2005, 15:22:19 »
@rigulo

Es scheint so, als führe die Vereinheitlichung überall nur zu Preiserhöhungen, obschon es zu einer Nivellierung, also Einebnung der Tarifstruktur, kommen müsste, bei der auch irgendwo Preise sinken.

Durch die Fusion sollten ja gerade Synergieeffekte und damit Kostensenkungspotentiale erschlossen werden.

Kostensenkungen sind auch an die Kunden weiterzugeben, ebenso wie Kostenerhöhungen.


Wenn man Ihnen nur Kostenerhöhungen vorrechnet, verschweigt man wohl, dass diese durch Kostensenkungen  an anderer Stelle vollständig oder teilweise kompensiert werden können.

Deshalb unterliegen immer die Gesamtpreise einer Billigkeitskontrolle.

Verwenden Sie das Musterschreiben.

Die Unbilligkeit folgt m. E. allein daraus, dass E.ON WW auch den allgemeinen Tarif nicht erhöht hat.

Wären Preiserhöhungen aufgrund der gesamten Kosten- und Erlöslage des Unternehmens tatsächlich erforderlich gewesen, hätte man schon im wirtschaftlichen Eigeninteresse nach § 12 BTOElt auch eine Erhöhung der Allgemeinen Tarife beantragt.

Hätte das Wirtschaftsministerium diese Notwendigkeit anhand der vorgelegten Unterlagen auch anerkannt, wäre eine Erhöhung zu genehmigen gewesen.

Wenn also der Allgemeine Tarif nicht erhöht wurde, kann das entweder daran liegen, dass die Preisaufsicht die Notwendigleit von Preiserhöhungen nicht anerkannt und eine entsprechende Genehmigung zur Preiserhöhung verweigert hat oder aber das EVU von Anfang an wegen Aussichtslosigkeit von einem solchen Antrag Abstand genommen hatte.

Beides führt wohl im Ergebnis dazu, dass Preiserhöhungen aufgrund der Kosten- und Erlöslage nicht erforderlich sind.

Das man Ihnen ein Sonderkündigungsrecht einräumt, hilft über die Billigkeitskontrolle nicht hinweg, vgl. unter Fragen und Antworten auf der Seite.

Sorgen Sie vor allem dafür, dass sich viele beteiligen, damit man nicht auf die Idee verfällt, Sie als Einzelnen besonders zu behandeln.

Siehe auch hier zu den entsprechenden Aussagen des Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft E.ON Energie AG:

E.ON Bayern



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline SG

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Vereinheitlichung der Stromprodukte
« Antwort #2 am: 14. Juli 2005, 21:59:31 »
@ rigulo

so ganz am Rande hat e.on WW auch die AGB geändert:
da wird nämlich jetzt nicht nur das Paket von\"Partner-Paket\" auf \"strom.spezial\" umbenannt, sondert auch das Kleingedruckte flugs mitgeändert:
Punkt 6. ..., ZAHLUNG
Unterpunkt 6.5: \"Die Teilhahme am Lastschriftverfahren ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages mit e.on WW. Bei Rücknahme der Einzugsermächtigung ist E.on WW berechtigt, den Vertrag zum Ende des laufenden Monats ohne Wahrung einer Frist zu kündigen und die Belieferung zu diesem Zeitpunkt einzusellen. Gleiches gil, wenn der Kunde trotz erfolgter Mahnung das ausstehende Entgelt nicht binen 14 Tagen überweist.\"

Hört sich erstmal problemlos an, aber e.on WW liefert Strom, Wasser und Gas ....
Auf Rückfrage bei e.on WW bzgl Aufteilung der Jahresrechnungen auf 2 bzw 3 Konten bekommt man von e.on ww die antwort: \"das geht aber wir machen das nicht.\"

Ach eine Art die Gaspreisverweigerer zur Zahlung zu zwingen.
Es stellt sich weiterhin die Frage, wann die AGB für Wasser und Gas angepasst werden ... :-((

Offline RR-E-ft

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Vereinheitlichung der Stromprodukte
« Antwort #3 am: 15. Juli 2005, 09:33:52 »
@SG
@rigulo

Zu einem entsprechenden Vertragsabschluss gehören immer zwei Partner.  E.ON WW kann also die Vertragsbedingungen nicht einseitig ändern. Ohne Kündigung bleibt es selbstredend beim alten Vertrag.

E.ON WW hat den alten Vertrag nicht gekündigt. Sie machen von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch.

Eine Regelung, wonach es einem Vertragspartner freigestellt sei, den gesamten Vertrag einschließlich Bedingungen und Preise einseitig nach Belieben neu zu bestimmen, ist unwirksam.


Bestätigen Sie also mit keiner Silbe oder sonstwie  eine entsprechende Vertragsänderung und berufen Sie sich später darauf.



Die Regelung in den neuen AGB dürfte unwirksam sein, weil sie mit § 33 AVBV nicht übereinstimmt:

Bei Erlöschen der Einzugsermächtigung am vorletzten Tag des Monats hieße das, dass dann schon einen Tag später die Versorgung ohne Vorankündigung eingestellt werden könnte.

Sie brauchen die Einzugsermächtigung nur zu beschränken. Nach dem Einwand der Unbilligkeit ist nichts fällig. Das Kündigungsrecht kann sich nur auf den Nichteingang fälliger Forderungen beziehen.

Der BGH hat in zwei Urteilen vom 05.07.2005 entschieden, dass entgegenstehende AGB unwirksam sind.


Nach der Vertragskündigung eines Sondervertrages darf die Versorgung auch nicht eingestellt werden, weil dann sogleich die gesetzliche Versorgungspflicht von E.ON WW als Grundversorger gem. § 36 EnWG bzw. als Ersatzversorger gem. § 38 EnWG auflebt.

Gem. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG ist dürfen die Ersatzbelieferungstarife für haushaltskunden die Grundversorgertarife nicht übersteigen. Es handelt sich dabei um den bisherigen Allgemeinen Tarif gem. § 12 BTOElt, der bis zum 01.07.2007 weitergilt.

Und der Allgemeine Tarif unterliegt ja auch der Billigkeitskontrolle.

Also nichts mit Lichtaus für Preisverweigerer.

Verbraucher sollten hierüber umfassend informiert werden.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline sonoio

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Vereinheitlichung der Stromprodukte
« Antwort #4 am: 15. Juli 2005, 17:15:08 »
@all

Zuvor gab es bei E.ON nur einen Stromtarif, der Kleinkunden (=Normalohaushalt) angeboten wurde.

Zufällig wurde ich im März im Internet fündig, dass E.ON wohl seit 1.3. zwei Tarife anbietet: Ideal und Spezial.

Alle Kunden wurden automatisch (ohne Rückfrage) in den Kleinsttarif (und somit den teueren) eingruppiert. Jedenfalls förderte dies meine telefonische Recherche bei EON zutage.

Ein telefonischer Wechsel war nicht möglich. Ich musste den Wechsel schriftlich beantragen. Dies habe ich rückwirkend zum 1.3. zweimal getan, denn erst im Mai wurden die Kunden über einen Flyer informiert, dass es jetzt zwei Tarife gibt.

Von einem Bankeinzugsverfahren war damals nicht die Rede, EON hatte das gesamte Lastschriftverfahren wegen meines Widerspruchs gegen die Gaspreiserhöhung ausgesetzt. Seither zahle ich die Abschläge per Dauerauftrag.

EON hat sich nicht die Mühe gemacht, die Verbräuche der Kunden zu analysieren und sie entsprechend automatisch einzugruppieren. Jeder wurde in den IDEAL-Tarif gepresst.
Das ist Abzocke auf kleinstem Niveau! Es geht also nur darum, diejenigen, die nichts merken in aller Seelenruhe abzuledern!

Zum Partner-Paket:
Es geht EON sicherlich darum, bisherige Vergünstigungen (vielleicht noch aus PESAG-Zeiten) abzubauen.

Grüsse
sonoio

Offline RR-E-ft

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Vereinheitlichung der Stromprodukte
« Antwort #5 am: 15. Juli 2005, 18:35:37 »
@sonoio


Nomen est omen.

E.ON wird sich wohl etwas dabei gedacht haben, den Tarif als IDEAL zu bezeichnen.

Besser geht nicht - für E.ON.

Sind das nur wirklich solche Spitzbuben?

Die Mitarbeiter hat man doch in der Nachbarschaft, als Vereinskollegen usw..

Eigentlich mag man sich das gar nicht vorstellen.  



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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