Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung  (Gelesen 14303 mal)

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Offline Loki13

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Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung
« am: 09. Juni 2009, 08:34:07 »
Hallo,

ich fordere von den Stadtwerken Neumarkt seit 2005 den Nachweis der Billigkeit.
Er wurde mir bis heute nicht erbracht und ich habe dem entsprechend die zwischenzeitlich erfolgten Preiserhöhungen nicht akzeptiert und nur den damaligen Preis bezahlt. Die Stadtwerke Neumarkt haben ihrerseits den alten Vertrag als nicht mehr gültig erklärt und einen neuen angeboten. Ich habe dieses Angebot bezüglich der Vor- und Nachteile bei den Stadtwerken hinterfragt.
Leider habe ich keine wirkliche Antwort erhalten und habe deshalb das Angebot nicht angenommen. Daraufhin wurde ich in einen ca. 25% teueren Grundtarif gesteckt. Wogegen ich erstmal Einspruch erhoben habe. Ohne Reaktion seitens der Stadtwerke.

Der neueste Gag der Stadtwerke, ist nun, keine Jahresendabrechnung mehr zu erstellen. Inoffizielle Aussage seitens der Stadtwerke:\" Wir tun das, damit unser Anspruch nicht verjähren kann\". Ich bekomme nicht einmal eine Abrechnung für das bezogene Wasser. Und das, obwohl der Wasserpreis wurde von mir nie in Frage gestellt.



Meine Fragen:

- wie kann ich die Stadtwerke dazu bringen, das Jahr 2008 abzurechnen?
- Reicht es, wenn ich mit meinen eigenen Zahlen abrechne?
- Gibt es so etwas wie eine Aufsichtsbehörde in Bayern, an welche ich mich wenden kann?

Offline Cremer

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Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung
« Antwort #1 am: 09. Juni 2009, 13:28:23 »
Sofern es ein Sondervertrag sein sollte, so ist genau zu prüfen, ob eine wirksame Preissteigerung vereinbart wurde. Sofern nicht, gilt der alte einmal vereinbarte Preis.

Erstellen Sie doch für 2008 Ihre eigen Jahrerechnung
MFG
Gerd Cremer
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Offline bolli

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Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung
« Antwort #2 am: 09. Juni 2009, 15:42:32 »
Hallo,

Zitat
Original von Cremer
Sofern es ein Sondervertrag sein sollte, so ist genau zu prüfen, ob eine wirksame Preissteigerung vereinbart wurde.

Darum gehts glaube ich eher nicht. Loki13 spricht ja vom Grundtarif.

Meiner Meinung nach zieht hier § 12 GasGVV (die ja wohl beim Grundtarif zur Anwendung kommt, falls der neue Vertrag nicht doch ein Sondervertrag ist, was im Einzelfall geprüft werden muss) i.V.m. § 40 Abs 2 EnWG. In letzterem steht:
Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.

Daher ist es nicht zulässig, die Abrechung über ein Jahr zu strecken, um die Verjährung nicht eintreten zu lassen. Wenn se was wollen, sollen sie es einklagen und dabei ihren Anspruch beweisen.

Gruß
bolli

Offline bjo

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Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung
« Antwort #3 am: 09. Juni 2009, 16:27:38 »
Zitat
Original von Loki13
Hallo,

Der neueste Gag der Stadtwerke, ist nun, keine Jahresendabrechnung mehr zu erstellen. Inoffizielle Aussage seitens der Stadtwerke:\" Wir tun das, damit unser Anspruch nicht verjähren kann\". Ich bekomme nicht einmal eine Abrechnung für das bezogene Wasser. Und das, obwohl der Wasserpreis wurde von mir nie in Frage gestellt.



Meine Fragen:

- wie kann ich die Stadtwerke dazu bringen, das Jahr 2008 abzurechnen?
- Reicht es, wenn ich mit meinen eigenen Zahlen abrechne?
- Gibt es so etwas wie eine Aufsichtsbehörde in Bayern, an welche ich mich wenden kann?


Hallo,
1. fordere mit Fristsetzung z. B. 14 Tage eine Rechnung für das Wasser an!
In diesem Schreiben kannst du ja gleich deine Maßnahme ankündigen!
d. H. = > ohne Rechnung kein bezahlen vom Wasser!

2. Gas hier lesen

Offline nomos

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Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung
« Antwort #4 am: 09. Juni 2009, 18:08:07 »
Zitat
Original von bjo
Zitat
Original von Loki13
.....
Ich bekomme nicht einmal eine Abrechnung für das bezogene Wasser. Und das, obwohl der Wasserpreis wurde von mir nie in Frage gestellt.
?
Hallo,
1. fordere mit Fristsetzung z. B. 14 Tage eine Rechnung für das Wasser an!
In diesem Schreiben kannst du ja gleich deine Maßnahme ankündigen!
d. H. = > ohne keine bezhalen vom Wasser!
    Für Wasser müsste es  einen Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und Widerspruchsmöglichkeit geben.

    Rechtsgrundlagen sind z.B. Kommunalabgabengesetz, Abwasserabgabengesetz(verordnung), Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Wasserversorgung, Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Abwasserbeseitigung, evtl. Haushaltssatzung der Kommune.  

    Hier gilt wohl das Verwaltungsrecht und bei der Verjährung gehe ich von den
§§ 228, 229 ff. AO aus(ohne Obligo!).[/list]PS:

Hier Informationen vom Rathaus Neumarkt, da gibt es sicher noch mehr. Wer vom Rathaus kommt ist schlauer- manchmal ;)

Offline Cremer

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Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung
« Antwort #5 am: 10. Juni 2009, 07:26:31 »
@bolli,
er hat einen Sondervertrag, da man ihn in den Grundtarif eingestuft hat.

Warum sollte man auf eine Abrechnung von den SW bestehen?

Wir Deutsche wollen immer gleich alles geregelt haben.

Schließlich sind es doch die SW die Geld haben wollen.

Ich würde für mich selbst eine Abrechnung (Hochrechnung) erstellen und sehen dass die bisher geleisteten Abschläge die eigene Abrechnung nicht übersteigt. Das Geld ggf. zurücklegen.

@nomos,
Was Frischwasser betrifft, fältt dieses nicht unbedingt in das Kommunalabgabengesetz, wohl abder das Abwasser.

Da würde ich der Kommune mitteilen, dass künftig Abwassergaben nicht mehr geleistet werden können, da für Frischwasser keine Abrechnung durch die SW vorliegt. (Verbrauch von Frischwasser bestimmt die Abgaben für Schmutzwasser)

Es kommt aber hier auch auf den Einzelfall drauf an. Liefern die SW im Auftrag der Kommune oder liefern die SW selbst das Frischwasser?

@Loki13,
also nochmals genau prüfen, welcher alte Vertrag vorlag und ob darin wirksame Preissteigerungen vereinbart wurden. Es kommt da teilweise auf den Wortlaut drauf an.
MFG
Gerd Cremer
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Offline bolli

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Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung
« Antwort #6 am: 10. Juni 2009, 09:40:03 »
Zitat
Original von Cremer
@bolli,
er hat einen Sondervertrag, da man ihn in den Grundtarif eingestuft hat.

das bezweifel ich zwar mal, da er selbst schreibt \"wurde ich in einen ca. 25% teueren Grundtarif gesteckt\" und das ist dann bestimmt kein neuer Sondervertrag sondern wohl eher die Grundversorgung.
Aber: Loki13 schreibt auch

Zitat
Original von Loki13
...
Die Stadtwerke Neumarkt haben ihrerseits den alten Vertrag als nicht mehr gültig erklärt und einen neuen angeboten. ...

Hier wäre zunächst einmal zu prüfen, ob es sich bei dem alten Vertrag nicht um einen Sondervertrag handelte und wie die Kündigungsmodalitäten für diesen Vertrag aussehen. Bei Sonderverträgen bedarf es meistens der schriftlichen Kündigung. Mal hier lesen . Allerdings sind Sonderverträge wohl mittlerweile NICHT NUR Verträge, die man selbst unterzeichnet hat. Es kommt da auf die individuellen Vertragsmodalitäten an. Also, falls der Vertrag nicht von einem selbst unterzeichnet wurde, muss man wahrscheinlich mal über einen Rechtsbeistand nachdenken, der sich dazu äußert.

Falls es nun tatsächlich ein Sondervertrag bei Loki13 ist, ist möglicherweise gar keine wirksame Kündigung des alten Vertrages erfolgt (denn einfach für nicht mehr gültig erklären reicht nicht. Dazu bedarf es einer fristgerechten Kündigung.) und somit der alte Vertrag weiter gültig.  Von daher ist dann auch eine Begutachtung des alten Vertrages bzgl.  Preisanpassungsklauseln durchaus richtig. Von wegen § 307 BGB (Unwirksame Preisanpassungsklausel bedingt wohl die Unwirksamkeit  der Preiserhöhungen) Und fleißig weiter widersprechen, wenn irgendwelcher Schriftverkehr kommt. Einige EVUs haben es anscheinend noch nicht gemerkt, wie sie\'s richtig machen müssen. Aber mit der Zeit (und sicher auch beim mitlesen hier ) werden\'s sicher immer mehr.  :(

Zitat
Original von Cremer
Warum sollte man auf eine Abrechnung von den SW bestehen?

Wir Deutsche wollen immer gleich alles geregelt haben.

Schließlich sind es doch die SW die Geld haben wollen.

Ein wenig Ordnung ist manchmal durchaus hilfreich, vor allem, wenn heute jeder macht, was ER will (auch und erst Recht die Öffentliche Hand und die EVU\'s).

ICH möchte daher regelmäßig meine Abrechnung haben, damit ich weiss, was das EVU von mir haben möchte. Offiziell und fällig ist die Forderung nämlich erst mit der Abrechnung. Und ich habe keine Lust, nach 10 Jahren gesagt zu bekommen, dass all mein Schriftverkehr mit Widersprüchen gegen die laufenden Preiserhöhungen und zu geringen Senkungen nutzlos war, da die Forderungen berechtigt waren. Dann kann ich mir den Schreibkram sparen.

Außerdem brauchen wir ja hin und wieder auch mal ein paar neue Urteile, auf die wir uns beim  Preisprotest berufen können. Das geht nicht ohne Abrechnungen und ggf. Klage dagegen.  :D

Gruß
bolli

Offline nomos

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Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung
« Antwort #7 am: 10. Juni 2009, 11:13:15 »
Zitat
Original von Cremer
@nomos,
Was Frischwasser betrifft, fältt dieses nicht unbedingt in das Kommunalabgabengesetz, wohl abder das Abwasser.

Da würde ich der Kommune mitteilen, dass künftig Abwassergaben nicht mehr geleistet werden können, da für Frischwasser keine Abrechnung durch die SW vorliegt. (Verbrauch von Frischwasser bestimmt die Abgaben für Schmutzwasser)

Es kommt aber hier auch auf den Einzelfall drauf an. Liefern die SW im Auftrag der Kommune oder liefern die SW selbst das Frischwasser?
    @Cremer, so ist es, ohne Frischwasserabrechnung kein Abwasserbescheid. Es gibt dann für den Bereich Wasser keine Abrechnung. Die Verjährung wird damit nicht verhindert, davon gehe ich mal aus. Das war doch die dann falsche Begründung der Stadtwerke! Ob die Stadtwerke jetzt im Auftrag der Kommune die Abrechnung erstellen oder die Kommune selbst, spielt da keine Rolle.

    siehe z.B. hier auf der
Stadtwerkeabrechnung für den Mustermann, da steht unter der Überschrift Jahresverbrauchsabrechnung  klein aber fein = Gebührenbescheid für Abwasser.  Aber das berührt das Thema hier wohl nur am Rande. Ich will das hier jetzt nicht vertiefen. Es gibt da auch länder- und kommunenübergreifende Unterschiede (siehe obige Aufzählung der Rechtsgrundlagen, man muss da schon den konkreten Einzelfall ansehen).[/list]

Offline Loki13

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Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung
« Antwort #8 am: 11. Juni 2009, 08:51:30 »
Hallo und erstmal Danke für eure rege Diskussionsbeteiligung,

Ich möchte noch einmal meine Situation und mein Ansinnen darstellen.

Ich habe 2003 ein neues Haus gebaut. Hierfür habe ich den Gasanschluß durch die Stadtwerke Neumarkt (SWN) beantragt. Und nur diesen Antrag habe ich Unterschrieben. Nach dem Anschluß  erfolgte sofort die Gaslieferung durch die SWN ohne dass ich einen Liefervertrag unterschrieben habe. Die Abrechnung erfolgte über den Regelsondertarif I. Das gleiche gilt für Wasser und Abwasser. Das ganze Vertragswerk scheint sich damals auf die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) plus den ergänzenden Bedingungen zur GasGVV der SWN, gestützt zu haben. In diesen Bedingungen kann ich als Laie keine Angabe zu Preissteigerungen finden.

Ende 2008 haben die SWN dann erklärt, das es diesen Regelsondertarif I nicht mehr gibt und haben stattdessen einen neuen Tarif JuraErdgas I-III angeboten. Welchen ich nicht unterschrieben habe. Die SWN hat mir daraufhin mitgeteilt, das ich nun in den sog. Grundversorgungstariff eingestuft wurde. Da die SWN keinerlei Mehraufwand mit mir haben (SWN liefert weiterhin GAS wie vorher), bedeute dass im Prinzip nur einen nochmaligen Preisaufschlag von ca. 25%. (Drohkulisse + zusätzliche Abzoge). Zusätzlich haben die SWN die Abschlagsforderungen un ca. 60% erhöhtund diese Mahnen sie auch monatlich an.
Da die Preise  für den JuraErdgas Tarif annähernd gleich geblieben sind, nehme ich an, das der neue Tarif nur dazu dient, den §315BGB auszuhebeln.



Was will ich und was werden meine nächsten Schritte sein.

Ich habe 2005 den Nachweis der Billigkeit eingefordert, da die SWN mehr oder weniger alle defizitieren Einrichtungen von der Stadt Neumarkt übernommen hat (z.B.: Freibad, Tiefgaragen, Parkhauser,….). Gewinne machen die SWN nur mit Strom, Gas, Wasser.
Somit kann der Grundsatz der Billigkeit nicht gegeben sein, da die Einnahmen aus meinem Verbrauch nicht alleinig in den Gaseinkaufspreis fließen.

Ich möchte durch die Einforderung meiner Jahresabrechnung erreichen, dass die Stadtwerke handeln. Vielleicht kann ich die SWN über übergeordnete Aufsichtsbehörden zwingen, mit mir abzurechen.
Gibt es eine solche Behörde?
Wie stehen meine Chancen dort etwas zu erreichen?

Offline bjo

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Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung
« Antwort #9 am: 11. Juni 2009, 10:43:22 »
Zitat
Original von Loki13

Ich möchte durch die Einforderung meiner Jahresabrechnung erreichen, dass die Stadtwerke handeln. Vielleicht kann ich die SWN über übergeordnete Aufsichtsbehörden zwingen, mit mir abzurechen.
Gibt es eine solche Behörde?
Wie stehen meine Chancen dort etwas zu erreichen?

Hallo,
schau doch mal in die AGB´s ob die Stadtwerke nicht gezwungen sind dir eine
Jahresabrechnung zu erstellen! Wenn dem so ist würde cih das ganze der
entsprechenden Kartellbehörde melden. = > Landeskartellbehörde!

Offline nomos

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Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung
« Antwort #10 am: 11. Juni 2009, 10:50:21 »
Zitat
Original von Loki13
Ich möchte durch die Einforderung meiner Jahresabrechnung erreichen, dass die Stadtwerke handeln. Vielleicht kann ich die SWN über übergeordnete Aufsichtsbehörden zwingen, mit mir abzurechen.
Gibt es eine solche Behörde?
Wie stehen meine Chancen dort etwas zu erreichen?
    @Loki13, bei den Stadtwerken Neumarkt handelt es sich um einen Eigenbetrieb, da ist zuerst die Stadt zuständig -Bürgermeister- , dann evtl. die Kommunalaufsicht beim Landratsamt bzw. beim Bayerische Staatsministerium des Innern. Über die Chancen ist schwer zu spekulieren. Ohne Aktion passiert nichts. Schaden wird ein Schreiben kaum.

    Aber wäre es nicht besser, zuerst zu klären, was für ein Vertragsverhältnis besteht bzw. bestanden hat. Hier hilft keine Behörde, sondern ein sach- und fachkundiger Anwalt oder vielleicht auch die Verbraucherzentrale. Die Stadtwerke Neumarkt liefern Gas nach den Recherchen überwiegend an sogenannte Regelvertragssonderkunden. Über diesen \"Kunstbegriff\" wurde hier im Forum schon einiges geschrieben.

    Es geht dann im Sonderkundenfall um Preisanpassungsklauseln wie z.B. diese aktuelle der Stadtwerke Neumarkt:

Zitat
6.4. Der Lieferant kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für die Einspeisungen). Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Maßgegebend sind die Klauseln beim Vertragsabschluss.

Hier ein paar Informationen dazu aus dem Internet-Archiv:

Allgemeine Tarifpreise

Sondertarife PDF

Sondertarife

Eigenbetriebsverordnung Die Stadt - Bürgermeister - Bayerische Staatsministerium

Regelvertragssonderkunden
[/list]

Offline reblaus

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Stadtwerke verweigern Jahresabrechnung
« Antwort #11 am: 11. Juni 2009, 12:14:46 »
Wenn der Versorger keine Jahresabrechnung erstellt, verjährt statt der möglichen Nachzahlung halt der Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung. Die Verjährung kann der Versorger nur dann verlängern, wenn er kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist die Abrechnung erstellt, dann beginnt eine neue Verjährungsfrist für eine Nachzahlung.

Ist der Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung verjährt, so kann der Versorger Nachzahlungsansprüche aus danach erstellten Abrechungen nicht mehr geltend machen.

Als Kunde kann man den Versorger durch eine Mahnung , die Abrechnung zu erstellen in Verzug setzen. Wird auf die Mahnung nicht abgerechnet kann man die laufenden Abschlagszahlungen zurückbehalten, bis die Abrechnung erstellt wurde. Nach Erhalt der Abrechnung sind diese Zahlungen aber nachzuholen.

 

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