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Kann ein Sonderversorger überhaupt den Anschluss sperren lassen?
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
Eine generelle Unzulässigkeit einer solchen vertraglichen Regelung kann jedoch nicht angenommen werden denn:
§ 24 Abs. 3 NAV / NDAV sieht ausdrücklich eine Anschlusssperrung durch den Netzbetreiber vor \"soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist\".
--- Ende Zitat ---
In Grundversorgungsverhältnissen dürfte an der (grundsätzlichen) Berechtigung zur Anschlusssperrung in der Regel kein Zweifel bestehen.
Dass es riskant ist, Klauseln aus Verordnungen in AGB oder Sonderverträge zu übernehmen, hat uns ja das Beispiel der Preisanpassungsklauseln gelehrt. Eine generelle Unzulässigkeit einer solchen vertraglichen Regelung für Sonderverträge würde mich daher nicht überraschen.
--- Zitat ---Original von Wasserwaage
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Anders als der Grundversorger kann der Sonderversorger ein Zurückbehaltungsrecht auch dadurch ausüben, dass er seine Lieferungen an den für den Kunden zuständigen Netzbetreiber schlichtweg einstellt. Dazu ist die Sperrung der Abnahmestelle nicht zwingend erforderlich.
--- Ende Zitat ---
wie das funktionieren soll würd ich gerne mal wissen.
--- Ende Zitat ---
Siehe KuL Strom & Gas, Abschnitt 3.3.2:
1) Der Versorger (Lieferant alt) schickt eine Netzabmeldung an den Ausspeisenetzbetreiber.
2) Der Ausspeisenetzbetreiber meldet die Annahmestelle zur Ersatzversorgung beim Ersatzversorger an.
Gruss,
ESG-Rebell.
RR-E-ft:
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist etwas anderes als eine Vertragskündigung. Bestand ein Zurückbehaltungsrecht, wurde es ggf. ausgeübt und entfallen dessen Voraussetzungen nachträglich, so sind die vertraglichen Leistungspflichten unverzüglich wieder zu erfüllen. Und die vertragliche Lieferpflicht kann nur erfüllt werden, wenn der Lieferant für die betreffende Abnahmestelle den Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber aufrecht erhält. Er kann den Kunden folglich bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht einfach \"zurückgeben\".
Netznutzer:
Die KUL ist nie ein Regelwerk geworden. Sie war das Wunschszenario der netzlosen Lieferanten (siehe Seite 4). Ein Zitat aus einem mehr als 6 Jahre alten Dokument (auch wenn die verlinkte Fassung von 2006 ist) bringt in 2009 nicht viel. Es gibt GPKE, GABI und GELI, die sind bindend.
Gruß
NN
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