Zuhause > Heizen

Kann ein Sonderversorger überhaupt den Anschluss sperren lassen?

(1/2) > >>

ESG-Rebell:
Der Begriff Sonderversorger soll hier einen Versorger bezeichnen, der mit einem Kunden einen Sondervertrag schließt und den Kunden nicht auch im Rahmen der Grundversorgung beliefern kann, weil dies Aufgabe eines anderen Versorgers ist.

Kann ein solcher Sonderversorger sich überhaupt wirksam das Recht zur Sperrung der Abnahmestelle (Strom / Gas) vertraglich vorbehalten für den Fall, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt?

\"Natürlich kann er\", werden viele Leser nun reflexartig antworten.

So klar ist dies meines Erachtens aber gar nicht: Anders als der Grundversorger kann der Sonderversorger ein Zurückbehaltungsrecht auch dadurch ausüben, dass er seine Lieferungen an den für den Kunden zuständigen Netzbetreiber schlichtweg einstellt. Dazu ist die Sperrung der Abnahmestelle nicht zwingend erforderlich.

Entnimmt der Kunde weiterhin Energie aus dem Netz, so müsste es sich um Energielieferungen im Rahmen der Ersatzversorgung nach §38 EnWG handeln. Der \"schwarze Peter\" - sprich Kunde - wird also an seinen Grundversorger weitergereicht.

Ob die Liefereinstellung und das Weiterreichen an den Grundversorger zulässig waren, wäre später dann ggf. gerichtlich anhand der Umstände im Einzelfall zu klären.

Da für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts eine Sperrung der Abnahmestelle nicht erforderlich ist, könnte man eine entsprechende vertragliche Regelung doch als unangemessen benachteiligend zurückweisen; zumal Sperrandrohungen regelmäßig auch als Nötigungsinstrument zur Durchsetzung strittiger Forderungen missbraucht werden.

Natürlich ist dabei zu bedenken, dass sich der Kunde nach einer Liefereinstellung ohne Sperrung widerum auch mit seinem Grundversorger auseinandersetzen muss, wenn er an der Angemessenheit von dessen Allgemeinen Tarife Zweifel hat.

Die Frage der wirksamen Einbeziehung von Vertragsklauseln und der Umstände, unter denen eine Sperrandrohung nach Unbilligkeitseinwand unzulässig ist, wurden bereits an anderer Stelle diskutiert und brauchen hier nicht wieder rezitiert zu werden.

Gruss,
ESG-Rebell.

Black:
Bei Sonderverträgen muss eine Versorgungsunterbrechung vertraglich vereinbart worden sein. Ob diese Vereinbarung im Einzelfall AGB-rechtlich wirksam geworden ist hängt vom konkreten Vertrag ab.

Eine generelle Unzulässigkeit einer solchen vertraglichen Regelung kann jedoch nicht angenommen werden denn:

§ 24 Abs. 3 NAV / NDAV sieht ausdrücklich eine Anschlusssperrung durch den Netzbetreiber vor \"soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist\".

Der Gesetzgeber geht also selber davon aus, dass eine solche Anschlusssperrung zwischen Lieferant und Kunde im Regelfall vertraglich vereinbart werden kann.

RuRo:
@Black

Haben Sie Konditionsschwächen beim Schreiben? Der Absatz 3 geht doch weiter, wo Sie es mit einem Punkt beenden wollen:

... und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.

Black:

--- Zitat ---Original von RuRo
@Black

Haben Sie Konditionsschwächen beim Schreiben? Der Absatz 3 geht doch weiter, wo Sie es mit einem Punkt beenden wollen:

--- Ende Zitat ---

Danke für den Hinweis. Aber die Frage war ja auch \"Kann ein Sonderversorger überhaupt den Anschluss sperren lassen\" Daher war es nicht notwendig den gesamten Absatz 3 zu zitieren. Denn es ging  ja hier nur um die Frage, ob eine vertragliche Vereinbarung im Verhältnis Lieferant-(Sonder)kunde zulässig ist und nicht darum, was im Falle der tatsächlichen Sperrung im Verhältnis Lieferant-Netzbetreiber  noch zusätzlich erfüllt sein muss.

Es empfiehlt sich ohnehin immer die zitierten Normen noch einmal vollständig nachzulesen. Das von mir vertretene Ergebnis wird von ihrer Aussage aber nicht beeinflusst.

Wasserwaage:

--- Zitat ---Original von ESG-Rebell

So klar ist dies meines Erachtens aber gar nicht: Anders als der Grundversorger kann der Sonderversorger ein Zurückbehaltungsrecht auch dadurch ausüben, dass er seine Lieferungen an den für den Kunden zuständigen Netzbetreiber schlichtweg einstellt. Dazu ist die Sperrung der Abnahmestelle nicht zwingend erforderlich.

--- Ende Zitat ---

wie das funktionieren soll würd ich gerne mal wissen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln