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Autor Thema: OLG Brandenburg, Urt. v. 19.11.2008 - 7 U 223/07 untersagt EMB-Preisänderungsklauseln unter Strafe  (Gelesen 3150 mal)

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OLG Brandenurg, Urt. v. 19.11.2008 - 7 U 223/07 Untersagung Preisänderungsklauseln Gas


Verbraucherzentrale Brandenburg ./.  EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH

Zitat
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern die nachfolgen den und diesen inhaltsgleiche vorformulierte Vertragsbedingungen in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas einzubeziehen, sowie sich auf diese Regelungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1. Ziffer A. IX. 1., Satz 1:

„E. ist u.a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einstellen zu lassen“, sofern diese Regelung ohne eine gleichzeitige Wiedergabe des Regelungsgegenstands des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, wonach dies nicht gilt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt, einbezogen wird.

2. Ziffer A. IX. 2.:

„Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die GasGVV im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt“, sofern diese Regelung ohne eine gleichzeitige Wiedergabe der vollständigen in § 19 Abs. 1 GasGVV vorgesehenen Regelung, nach der als zusätzliche Voraussetzung vorgesehen ist, dass die Unterbrechung der Grundversorgung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeeinrichtung zu verhindern, einbezogen wird.

3. Ziffer A. X. 1.:

„Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.\"

4. Ziffer B. IV. 1., Satz 1:

„Änderungen der Sonderpreise E. Klassik und E. Komfort werden entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.\"


Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.

Bei einer erfolgreichen Unterlassungsklage gem. § 1 UklaG - wie vorliegend - können sich Verbraucher gem. § 11 UklaG unmittelbar auf ein solches Urteil berufen. Voraussetzung dafür ist, dass sie vom Urteil Kenntnis erlangen.


Die Verbraucherzentrale Brandenburg hatte im Jahre 2007 sowohl EMB als auch EWE abgemahnt.

 

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